Norm
ABGB §952Rechtssatz
Die Grundsätze des § 952 ABGB gelten nicht nur dann, wenn die Sache nicht mehr vorhanden ist (zum Beispiel verschenkt, vernichtet, verarbeitet wurde), sondern auch, wenn ihr Zustand über die ordentliche Abnützung hinaus in einer dem Beschenkten zurechenbaren Weise verschlechtert oder durch rechtliche Verfügungen in ihrem Befriedigungswert (etwa Einräumung von Dienstbarkeiten) herabgesetzt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079875Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0010OB01592_9500000_002