RS OGH 1995/10/17 1Ob1592/95

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Veröffentlicht am 17.10.1995
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Norm

ABGB §952

Rechtssatz

Die Grundsätze des § 952 ABGB gelten nicht nur dann, wenn die Sache nicht mehr vorhanden ist (zum Beispiel verschenkt, vernichtet, verarbeitet wurde), sondern auch, wenn ihr Zustand über die ordentliche Abnützung hinaus in einer dem Beschenkten zurechenbaren Weise verschlechtert oder durch rechtliche Verfügungen in ihrem Befriedigungswert (etwa Einräumung von Dienstbarkeiten) herabgesetzt wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 1592/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 1592/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079875

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0010OB01592_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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