Norm: ABGB §924 Satz2ABGB §932 Abs2 VIIa
Rechtssatz: Wenn nach einem Verbesserungsversuch des Übergebers einer mangelhaften Sache derselbe Mangel wieder auftritt, dann trifft den Übergeber die Beweislast dafür, dass diese Verbesserung ungeachtet dessen erfolgreich war. Entscheidungstexte 2 Ob 34/11f Entscheidungstext OGH 29.03.2011 2 Ob 34/11f ... mehr lesen...
Norm: ABGB §924
Rechtssatz: Die Frist des § 924 zweiter Satz ABGB beginnt zu laufen, wenn der Käufer oder Werkbesteller in Annahmeverzug gerät; auf die (spätere) tatsächliche Übergabe kommt es in diesem Fall nicht an. Entscheidungstexte 4 Ob 147/10m Entscheidungstext OGH 15.02.2011 4 Ob 147/10m Veröff: SZ 2011/16 European Case Law Ide... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte, die Beklagte zu verpflichten, die Asphaltierungsarbeiten beim Haus des Klägers dadurch mängelfrei zu stellen, dass die bestehende Asphaltdecke abgetragen, der Unterbau mangelfrei erstellt und sodann die Asphaltdecke neu aufgetragen wird, dies sach- und fachgerecht, sodass sich diese bei Witterungseinflüssen, insbesondere Frost, nicht mehr aufwölbt. Die Arbeiten seien mangelhaft ausgeführt worden, weil sich die Asphaltdecke bei Frost hebe, sodass die... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte tauschte am 21. 10. 2004 im Haus der Klägerin bei der Heizungsanlage die Ölpumpe und eine Düse aus und verrechnete dafür 278 EUR. Im Zuge der Montage musste der Beklagte ua eine, Teil der Heizungsanlage bildende, Überwurfmutter lösen und sie in der Folge wieder anbringen. Am 30. 10. 2004 wurde von der Firma E***** GmbH eine Telefonschaltung samt GSM-Modul zur externen Heizungsschaltung (Handyschaltung) im Haus der Klägerin montiert. Die Ölfeuerung... mehr lesen...
Norm: ABGB §924
Rechtssatz: § 924 Satz 2 ABGB berührt in keiner Weise die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels an sich. Die Beweislast dafür, dass die übergebene Sache (beziehungsweise Leistung aus Werkvertrag) überhaupt mangelhaft ist, trägt somit (weiterhin) der Übernehmer der Sache (Leistung). Entscheidungstexte 8 Ob 124/08f Entscheidungstext OGH 13.11.2008 8 Ob 124/08f B... mehr lesen...
Begründung: Die beklagten Parteien betreiben eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und führen im Rahmen ihres Unternehmens einen neu errichteten gastgewerblichen Betrieb. Für diesen lieferte und montierte die klagende Partei eine Schankanlage samt EDV-Kassensystem, eine Video-Überwachungsanlage sowie eine Telefonanlage. Die Schankanlage samt EDV-Kassensystem wurde den beklagten Parteien am 29. Juni 2004 übergeben. Laut Übergabeprotokoll wurden bei der Übernahme keine Mängel festge... mehr lesen...
Norm: ABGB §924
Rechtssatz: Auf der Tatsachenebene verbleibende Unklarheiten über den Zeitpunkt des Eintretens und die Ursache des Mangels gehen zu Lasten des Übergebers, wenn dieser den ihm gemäß § 924 Satz 3 ABGB obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbringen kann. Entscheidungstexte 1 Ob 199/07g Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 199/07g Bem: So schon 6 Ob 272/05a. (T1) ... mehr lesen...
Norm: ABGB §924ABGB §925
Rechtssatz: Ob im Fall einer nicht unter § 925 ABGB fallenden Krankheit als Mangel eines Sportpferds die Vermutung nach § 924 zweiter Satz ABGB infolge Unvereinbarkeit mit der Art der Sache oder des Mangels iSd §924 dritter Satz ABGB eingreift oder nicht, ist nach dem konkreten Zeitpunkt des Hervorkommens und der Art und Wurzel der jeweiligen Erkrankung zu beurteilen. Die gesetzliche Vermutung greift daher jedenfalls da... mehr lesen...
Norm: ABGB §924ABGB §933aABGB §1295 IIf7cABGB §1298
Rechtssatz: Die Beweislast für mangelndes Verschulden an einer (positiven) Vertragsverletzung obliegt dem Übergeber. In diesem Zusammenhang genügt, dass die mangelhafte Erfüllung feststeht, wobei § 924 ABGB zur Anwendung kommt. Entscheidungstexte 2 Ob 95/06v Entscheidungstext OGH 04.07.2007 2 Ob 95/06v Veröff: SZ 2007/109 ... mehr lesen...
Begründung: Am 24. 4. 2003 kaufte die Klägerin von Hubert Ö***** einen PKW Audi 100 mit Erstzulassung vom 7. 7. 1992 und einem Kilometerstand von ca 158.000. Im Kaufvertrag wurde zum Zustand des Fahrzeugs festgehalten, dass es sich in der Klasse 4 (defekt) befinde und unter anderem größere Reparaturen und Überholungsarbeiten erforderlich seien. Die Verkehrssicherheit sei nicht gegeben, das Fahrzeug nicht fahrbereit. Nach den Angaben des Verkäufers entwickelte sich bereits seit ca ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelaus- führungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpfte
Begründung: des angefochtenen Urteiles im Ergebnis für zutreffend. Die Wiedergabe des Parteienvorbringens, der Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes ist daher nicht erforderlich, es genügt vielmehr eine kurze
Begründung: (§ 500 a zweiter Satz ZPO). In ihrer Beweisrüge bekämpft die Klägerin zunächst, dass die Erstrichteri... mehr lesen...
Norm: ABGB §924
Rechtssatz: Fertigmörtel in Pulverform ist eine Sache, die bestimmungsgemäß nach ihrer Ablieferung durch Vermischung, Verarbeitung, Aushärtung sowie statische und Witterungseinflüsse diversen Veränderungen ausgesetzt ist, daher lässt ein aufgetretener Mangel am Endprodukt, mag er auch innerhalb der 6-Monatsfrist des § 924 ABGB aufgetreten sein, nach der Art der Sache bzw. auch des Mangels nicht die Vermutung zu, dass ein Mangel ... mehr lesen...
Norm: ABGB §924
Rechtssatz: Die Vermutung des § 924 Satz 2 ABGB ist auch bei gebrauchten Sachen nicht generell, sondern nur dann ausgeschlossen, wenn eine besonders intensive Benützung oder ein zu erwartender normaler Abnützungsschaden vorliegt. Entscheidungstexte 6 Ob 272/05a Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 272/05a Veröff: SZ 2006/19 ... mehr lesen...