Norm
ABGB §924Rechtssatz
Die Frist des § 924 zweiter Satz ABGB beginnt zu laufen, wenn der Käufer oder Werkbesteller in Annahmeverzug gerät; auf die (spätere) tatsächliche Übergabe kommt es in diesem Fall nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126586Im RIS seit
07.04.2011Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013