Norm
ABGB §924Rechtssatz
Die Beweislast für mangelndes Verschulden an einer (positiven) Vertragsverletzung obliegt dem Übergeber. In diesem Zusammenhang genügt, dass die mangelhafte Erfüllung feststeht, wobei § 924 ABGB zur Anwendung kommt.Die Beweislast für mangelndes Verschulden an einer (positiven) Vertragsverletzung obliegt dem Übergeber. In diesem Zusammenhang genügt, dass die mangelhafte Erfüllung feststeht, wobei Paragraph 924, ABGB zur Anwendung kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122652Im RIS seit
03.08.2007Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023