RS OGH 2023/5/23 2Ob95/06v; 6Ob81/15b; 5Ob65/18x; 1Ob79/23h

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Veröffentlicht am 04.07.2007
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Rechtssatz

Die Beweislast für mangelndes Verschulden an einer (positiven) Vertragsverletzung obliegt dem Übergeber. In diesem Zusammenhang genügt, dass die mangelhafte Erfüllung feststeht, wobei § 924 ABGB zur Anwendung kommt.Die Beweislast für mangelndes Verschulden an einer (positiven) Vertragsverletzung obliegt dem Übergeber. In diesem Zusammenhang genügt, dass die mangelhafte Erfüllung feststeht, wobei Paragraph 924, ABGB zur Anwendung kommt.

Entscheidungstexte

  • RS0122652">2 Ob 95/06v
    Entscheidungstext OGH 04.07.2007 2 Ob 95/06v
    Veröff: SZ 2007/109
  • RS0122652">6 Ob 81/15b
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 81/15b
    Vgl auch
  • RS0122652">5 Ob 65/18x
    Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 65/18x
    Vgl auch
  • RS0122652">1 Ob 79/23h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.05.2023 1 Ob 79/23h
    vgl; Beisatz: Hier: Nach den Feststellungen blieb offen, ob der Beklagte Kenntnis von den zur Schimmelbildung führenden Baufehlern hatte. Beurteilung des Berufungsgerichts, dass unter diesen Umständen der Nachweis fehlenden Verschuldens an der mangelhaften Erfüllung nicht erbracht wurde, nicht korrekturbedürftig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122652

Im RIS seit

03.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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