B e g r ü n d u n g : Die Antragsgegnerin, eine gemeinnützige Wohnbaugesellschaft, errichtete das Haus W***** in ***** und veräußerte die in diesem Objekt gelegenen Wohnungen an die Antragsteller, die die Wohnungen zwischen 1998 und 2000 bezogen. Am 23. 12. 2003 stellte Dr. Herbert T*****, der hier als Vertreter sämtlicher Antragsteller einschreitet und selbst Wohnungseigentümer ist, im eigenen Namen einen Antrag nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG auf Prüfung der Angemessenheit der Kaufpreise.... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Fikret M*****, vertreten durch Mag. Bernd Thiele, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei O***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann und andere Rechtsanwält... mehr lesen...
Begründung: Die verbliebenen Antragsteller (die weiteren Antragsteller haben die Abweisung ihres Antrags unbekämpft gelassen) begehren die Überprüfung der Angemessenheit der jeweils von ihnen für Wohnungen im Haus Ö* begehrten Preise (§ 15 WGG), wobei unstrittigermaßen die Präklusivfrist des § 18 Abs 3 WGG durch den verfahrenseinleitenden Antrag bei der Schlichtungsstelle eingehalten wurde. Die verbliebenen Antragsteller (die weiteren Antragsteller haben die Abweisung ihres Antrags... mehr lesen...
Begründung: Die nun betreibende Partei hatte gegen die nun verpflichtete Partei die Mietzins- und Räumungsklage mit dem Vorbringen eingebracht, diese habe zwei Geschäftsräume gemietet und trotz Fälligkeit und qualifizierter Mahnung Hauptmietzinse und Betriebskosten nicht bezahlt. Das gegen die nun verpflichtete Partei am 22. Juni 2006 ergangene Versäumungsurteil wurde dieser am 27. Juni 2006 zugestellt. Am 23. Februar 2007 langte der (am Tag zuvor zur Post gegebene) Antrag der bet... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war ab 1. 9. 2003 als Arbeiterin bei der M ***** GmbH & Co KG in F***** beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der Kollektivvertrag für die Schuhindustrie anwendbar, der eine ordnungsgemäße Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung zum Ende der zweiwöchigen Kündigungsfrist an einem Freitag vorsieht. Die Klägerin war vom 7. 1. 2004 bis 10. 6. 2004 im Mutterschutz, daran anschließend war ein Karenzurlaub bis 14. 4. 2006 vereinbart. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §902ABGB §903AufG §6 Abs3
Rechtssatz: §6 Abs3 AufG bestimmt eine materiell-rechtliche Frist. Entscheidungstexte 1 Ob 9/03k Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 9/03k Veröff: SZ 2003/29 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117588 Dokumentnummer JJR_20030325_OGH000... mehr lesen...
Norm: ABGB §902ABGB §903
Rechtssatz: Der Ablauf einer materiell-rechtlichen Frist des Verwaltungsrechts ist an sich in analoger Anwendung der §§ 902f ABGB zu ermitteln, soweit es an spezifischen verwaltungsrechtlichen Regeln mangelt. Entscheidungstexte 1 Ob 9/03k Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 9/03k Veröff: SZ 2003/29 10 ObS 90/20p... mehr lesen...
Begründung: Dem Kläger, einem türkischen Staatsangehörigen, war eine bis zum 1. 1. 1994 befristete Aufenthaltsbewilligung für Österreich erteilt worden. Am 20. 12. 1993 beantragte er deren Verlängerung. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Verwaltungsbehörde erster Instanz vom 20. 2. 1994 unter Berufung auf § 6 Abs 3 AufG wegen Verspätung abgewiesen. Der Berufung des Klägers wurde mit Bescheid der Verwaltungsbehörde zweiter Instanz vom 4. 8. 1994 nicht Folge gegeben. Dagegen erhob... mehr lesen...
Norm: ABGB §902ABGB §903ABGB §904 IEur Fristenübk Art1 Abs1 Satz2
Rechtssatz: Art 1 Abs 1 letzter Satz Eur Fristenübk nimmt ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Eur Fristenübk jene Fristen aus, die zurückberechnet werden. Das bedeutet, dass für rückzurechnende materiellrechtliche Fristen des Privatrechts die Zivilkomputationsregeln der §§ 902 bis 904 ABGB gelten. Entscheidungstexte 5 Ob 1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Firma "S*****"***** GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 11. 11. 1993 gegründet und beim Landesgericht Linz als Firmenbuchgericht unter FN 62429h eingetragen. Gesellschafter waren die Firma S***** GmbH, Ing. Hans H*****, geboren 6. 10. 1912, der Kläger und die N***** GmbH, wobei das Stammkapital S 1,000.000 betrug und von den Gesellschaftern folgendermaßen übernommen wurde: Ing. Hans H***** S 181.250 Kläger S 6.250 die Firma N***** GmbH S 812.50... mehr lesen...
Begründung: Antragsteller und Antragsgegner sind Mit- und Wohnungseigentümer des Hauses Q*****gasse ***** in*****. Durch eine am 5. März 1998 von der Hausverwaltung Hauswirt verfasste und an alle Eigentümer des Hauses ergangene Liegenschaftsinformation wurden sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer zu einer am 20. März 1998 stattfindenden Hausversammlung eingeladen. Dieses Schreiben kam auch den Antragstellern zu. Unter dem Tagesordnungspunkt "Instandhaltungskonzept" wurden den Wo... mehr lesen...
Norm: ABGB §902ERVO 1994 §19 Abs2WGG 1979 §15WGG 1979 §18 Abs3
Rechtssatz: Auf die sich aus § 15 WGG ergebende Rechnungslegungspflicht der Bauvereinigung und auf die von einer ordnungsgemäßen Abrechnung der Grund- und Baukosten abhängige Fälligkeit des (restlichen) Entgelts ist die Präklusivfrist des § 18 Abs 3 WGG ohne Einfluss. Es muss zunächst eine prüffähige Abrechnung vorliegen, bevor es zu diesbezüglichen Einwendungen oder zu deren Verfri... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind Miteigentümer der Liegenschaft mit der Anschrift *****, wobei die einzelnen Kläger folgende Anteile, jeweils verbunden mit Wohnungseigentum an nachstehenden Wohnungen, haben: Die Erstklägerin 42/1261 Anteile, mit Wohnungseigentum an W 3, der Zweitkläger 186/2522 Anteile, mit Wohnungseigentum an W 4, der Drittkläger 92/1261 Anteile, mit Wohnungseigentum an W 5, der Viertkläger 42/1261 Anteile, Wohnungseigentum an W 6, der Fünftkläger 94/1261 ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Miteigentümer zu 333/10000 Anteilen der Liegenschaft EZ *****, GB *****, die Antragsgegner sind die übrigen Miteigentümer der Reihenhausanlage *****weg, ***** an der Wohnungseigentum begründet ist. Mit seinem Antrag vom 6.10.1994 begehrte der Antragsteller die Feststellung, daß der Mehrheitsbeschluß der Miteigentümer der obgenannten Liegenschaft, hinsichtlich der Errichtung einer Streetball-Anlage, der dem Antragsteller am 21.9.1994 schriftlich... mehr lesen...
Norm: ABGB §902WEG 1975 §13b Abs4WEG 1975 §14 Abs3
Rechtssatz: Bei diesen Fristen handelt es sich um materiellrechtliche Fristen, für deren Einhaltung der Eingang der betreffenden Erklärung (zB Klage; hier: Antrag) bei Gericht maßgebend ist. So wie Klagen mit materiellrechtlichem Begehren (zum Unterschied von den sogenannten Rechtsmittelklagen) und Klagssurrogate (zB Aufkündigung) materiellrechtlichen Fristen unterliegen, hat dies auch für in d... mehr lesen...
Norm: ABGB §902WEG 1975 §13b Abs4WEG 1975 §14 Abs3
Rechtssatz: Daß es bei Berechnung der sechsmonatigen Frist nicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Antragstellers ankommt, ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut, der als längste Anfechtungsfrist für alle Fälle, in denen nicht die Voraussetzung für die Anwendbarkeit kürzerer Frist erfüllt sind (§ 13b Abs 4 lit d und § 14 Abs 3 WEG), eine sechsmonatige Anfechtungsfrist vorsieht. ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger kündigte dem Beklagten das Pachtverhältnis betreffend die Liegenschaft EZ 387 KG Unterlaa zum 30. November 1990 gerichtlich auf; die Aufkündigung wurde dem Beklagten am 28. November 1989 zugestellt. Am 15. Dezember 1989 gab dieser Schriftsätze zur Post, mit welchen er einerseits Einwendungen gegen die Aufkündigung erhob und andererseits die Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages beantragte und beide mit Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Sta... mehr lesen...
Norm: ABGB §902ZPO allgGOG §89 Abs1WGG 1979 §22 Abs2 Z2
Rechtssatz: Eine prozessuale Frist ist nur eine solche, die entweder durch ein Verfahren ausgelöst wird oder in einem Verfahren läuft. Wird die Einleitung eines Verfahrens an eine Frist gebunden, so ist diese keinesfalls eine prozessuale. § 902 ABGB sieht eine Verlängerung der Frist um den Postenlauf nicht vor. VfGH vom 11.10.1980, B 454/79; Veröff: ÖVA 1981,17 Entschei... mehr lesen...
Der Kläger trat am 2. Mai 1973 bei der beklagten Partei als Angestellter ein. Die beklagte Partei kundigte das Dienstverhältnis mit Schreiben vom 18. Feber 1974, einem Montag, das dem Kläger am gleichen Tage übergeben wurde, zum 31. März 1974, einem Sonntag auf. Der Kläger begehrt 25.630.70 S als Entgelt für die Monate April bis Juni 1974 samt anteiligen Sonderzahlungen, weil die beklagte Partei die sechswöchige Kündigungsfrist nicht eingehalten habe und die Kündigung erst für den T... mehr lesen...
Norm: ABGB §902AngG §20 VIII1
Rechtssatz: Für die Berechnung der in § 20 AngG der Dauer nach festgelegten Kündigungsfristen ist § 902 ABGB maßgeblich, wobei dessen Abs 2 nur sinngemäß anzuwenden ist, weil die Kündigungserklärung nicht innerhalb einer von einem Anfangszeitpunkt an laufenden Frist abzugeben ist, sondern selbst der Anfangszeitpunkt der Frist ist. Der Tag der Kündigungserklärung ist nicht der letzte Tag der Frist, sondern jener, de... mehr lesen...
Norm: ABGB §902
Rechtssatz: Ist die Lieferung zu einer bestimmten Uhrzeit vereinbart, können die Umstände eine geringfügigen Verspätung nicht als Lieferungsverzug erscheinen lassen. Entscheidungstexte 8 Ob 161/64 Entscheidungstext OGH 09.06.1964 8 Ob 161/64 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0024384 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §902
Rechtssatz: Die Mahnung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Eine daran geknüpfte Frist beginnt ab Empfangstag zu laufen. Die Tage des Postenlaufes werden nicht berücksichtigt. Entscheidungstexte 3 Ob 456/59 Entscheidungstext OGH 27.11.1959 3 Ob 456/59 Veröff: JBl 1960,255 European Case Law Identifier (ECLI... mehr lesen...
Norm: ABGB §902KPzStG ArtVIIIPresseG §23
Rechtssatz: Die Entgegnungsfrist des § 23 PresseG ist, da es sich hiebei um eine Frist des materiellen Rechtes handelt, nach dem Kalender zu berechnen. Entscheidungstexte 9 Os 308/58 Entscheidungstext OGH 02.12.1958 9 Os 308/58 Veröff: RZ 1959,50 = SSt 29/87 European Case Law Identifier (ECL... mehr lesen...
Norm: ABGB §902JGG 1961 §13 Abs3JGG 1961 §45KPzStG ArtVIII
Rechtssatz: Die gemäß §13 Abs 1 JGG festgesetzte Probezeit endet mit dem Beginn des letzten Tages der Frist. Wegen einer im Laufe dieses Tages begangenen neuerlichen strafbaren Handlung ist der Ausspruch und die Vollziehung der aufgeschobenen Strafe nicht zulässig. Entscheidungstexte 5 Os 658/57 Entscheidungstext OGH 19.06.19... mehr lesen...
Norm: ABGB §902
Rechtssatz: Ist ein Recht auf die Dauer des Besitzstandes einer dritten Person beschränkt und stirbt diese Person, so erlischt das Recht bereits mit dem Tode und nicht erst mit der Einantwortung des Nachlasses. Entscheidungstexte 3 Ob 584/55 Entscheidungstext OGH 04.01.1956 3 Ob 584/55 European Case Law Identifier (EC... mehr lesen...