RS OGH 1997/2/25 5Ob2124/96f

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Veröffentlicht am 25.02.1997
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Norm

ABGB §902
WEG 1975 §13b Abs4
WEG 1975 §14 Abs3

Rechtssatz

Daß es bei Berechnung der sechsmonatigen Frist nicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Antragstellers ankommt, ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut, der als längste Anfechtungsfrist für alle Fälle, in denen nicht die Voraussetzung für die Anwendbarkeit kürzerer Frist erfüllt sind (§ 13b Abs 4 lit d und § 14 Abs 3 WEG), eine sechsmonatige Anfechtungsfrist vorsieht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106947

Dokumentnummer

JJR_19970225_OGH0002_0050OB02124_96F0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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