Norm
ABGB §902Rechtssatz
Daß es bei Berechnung der sechsmonatigen Frist nicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Antragstellers ankommt, ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut, der als längste Anfechtungsfrist für alle Fälle, in denen nicht die Voraussetzung für die Anwendbarkeit kürzerer Frist erfüllt sind (§ 13b Abs 4 lit d und § 14 Abs 3 WEG), eine sechsmonatige Anfechtungsfrist vorsieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106947Dokumentnummer
JJR_19970225_OGH0002_0050OB02124_96F0000_002