RS OGH 2025/11/27 3Ob456/59; 10Ob2/23a; 8Ob88/25m

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Veröffentlicht am 27.11.1959
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Norm

ABGB §902
  1. ABGB § 902 heute
  2. ABGB § 902 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Mahnung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Eine daran geknüpfte Frist beginnt ab Empfangstag zu laufen. Die Tage des Postenlaufes werden nicht berücksichtigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0024386

Im RIS seit

27.11.1959

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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