Norm
ABGB §902Rechtssatz
Die Mahnung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Eine daran geknüpfte Frist beginnt ab Empfangstag zu laufen. Die Tage des Postenlaufes werden nicht berücksichtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0024386Im RIS seit
27.11.1959Zuletzt aktualisiert am
19.01.2026