Norm
ABGB §902Rechtssatz
Die Mahnung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Eine daran geknüpfte Frist beginnt ab Empfangstag zu laufen. Die Tage des Postenlaufes werden nicht berücksichtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0024386Dokumentnummer
JJR_19591127_OGH0002_0030OB00456_5900000_003