Begründung: Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen wurde der Kläger am 10. 7. 2003 bei einem Verkehrsunfall in Deutschland als Insasse eines vom Erstbeklagten gelenkten, von dessen Vater gehaltenen und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKWs verletzt. Weitere Fahrzeuge waren an dem Unfall nicht beteiligt. Der Kläger erlitt ua eine geschlossene Oberarm-Schaftfraktur rechts mit Dislokation und eine Schlüsselbeintrümmerfraktur links. Er befand sich v... mehr lesen...
Begründung: Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen wurde der Kläger am 10. 7. 2003 bei einem Verkehrsunfall in Deutschland als Insasse eines vom Erstbeklagten gelenkten, von dessen Vater gehaltenen und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKWs verletzt. Weitere Fahrzeuge waren an dem Unfall nicht beteiligt. Der Kläger erlitt ua eine geschlossene Oberarm-Schaftfraktur rechts mit Dislokation und eine Schlüsselbeintrümmerfraktur links. Er befand sich vom 11. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §888
Rechtssatz: Sind zwei oder mehrere Personen, wenn auch aus verschiedenem Rechtsgrund, zur selben Leistung verpflichtet und sind die Verbindlichkeiten auf dasselbe Gläubigerinteresse gerichtet, so entsteht eine Gesamtschuld. Entscheidungstexte 5 Ob 114/03f Entscheidungstext OGH 16.12.2003 5 Ob 114/03f Veröff: SZ 2003/172 9 ... mehr lesen...
Norm: EO §7 BaABGB §888
Rechtssatz: Ist ein Verpflichteter mehreren Gläubigern denselben Betrag zu zahlen verpflichtet, ohne dass sich eine Gesamtforderung aus dem Titel ergibt, führt jeder von ihnen Exekution nur zur Hereinbringung des auf ihn entfallenden Kopfteils. Die Rechtsmittelzulässigkeit richtet sich nach dem betriebenen Anspruch in Höhe des Kopfteils. Entscheidungstexte 3 Ob 299/9... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 EABGB §888ABGB §891ABGB §1090 IIfABGB 1118 A1KSchG §6 Abs1KSchG §6 Abs2
Rechtssatz: Die Vereinbarung, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über einen von mehreren Leasingnehmern als wichtiger Grund zur vorzeitigen Vertragsauflösung gelten soll, ist nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit zulässig. In der Vereinbarung, dass im Falle einer Personenmehrheit auf Leasingnehmerseite der von einem solidarisch haftenden Leasingneh... mehr lesen...
Norm: ABGB §888ABGB §891ABGB §894ABGB §1090 IIfABGB §1118 A1KSchG §6 Abs2
Rechtssatz: Die Bestimmung in AGB, daß im Falle einer Personenmehrheit auf Leasingnehmerseite der von einem solidarisch haftenden Leasingnehmer verwirklichte Auflösungsgrund auch gegen den anderen wirkt, begegnet unter dem Aspekt des § 6 Abs 2 Z 1 KSchG keinen Bedenken, weil es sachlich gerechtfertigt erscheint, daß sich der Leasinggeber, verliert er einen seiner Vertrags... mehr lesen...