RS OGH 2000/5/24 3Ob299/99p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2000
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Norm

EO §7 Ba
ABGB §888
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Ist ein Verpflichteter mehreren Gläubigern denselben Betrag zu zahlen verpflichtet, ohne dass sich eine Gesamtforderung aus dem Titel ergibt, führt jeder von ihnen Exekution nur zur Hereinbringung des auf ihn entfallenden Kopfteils. Die Rechtsmittelzulässigkeit richtet sich nach dem betriebenen Anspruch in Höhe des Kopfteils.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113637

Dokumentnummer

JJR_20000524_OGH0002_0030OB00299_99P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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