Norm
ABGB §879 ERechtssatz
Die Vereinbarung, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über einen von mehreren Leasingnehmern als wichtiger Grund zur vorzeitigen Vertragsauflösung gelten soll, ist nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit zulässig. In der Vereinbarung, dass im Falle einer Personenmehrheit auf Leasingnehmerseite der von einem solidarisch haftenden Leasingnehmer verwirklichte Auflösungsgrund auch gegen den anderen wirkt, liegt weder eine gröbliche Benachteiligung des anderen Leasingnehmers im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB noch ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 und 2 KSchG.Die Vereinbarung, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über einen von mehreren Leasingnehmern als wichtiger Grund zur vorzeitigen Vertragsauflösung gelten soll, ist nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit zulässig. In der Vereinbarung, dass im Falle einer Personenmehrheit auf Leasingnehmerseite der von einem solidarisch haftenden Leasingnehmer verwirklichte Auflösungsgrund auch gegen den anderen wirkt, liegt weder eine gröbliche Benachteiligung des anderen Leasingnehmers im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB noch ein Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz eins und 2 KSchG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107125Im RIS seit
17.12.1996Zuletzt aktualisiert am
30.04.2025