Norm: ABGB §874ABGB §875ABGB §1002ABGB §1017ABGB §1295 IIf7hABGB §1432
Rechtssatz: Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nämlich nicht, den Namen des Geschäftsherrn zu nennen. Wer als Bevollmächtigter auftritt, ist jedoch im Verhältnis zum Dritten nicht irgend jemand, sondern eine Person, die am Vertragsgeschehen entscheidend beteiligt ist. Ihn treffen Aufklärungspflichten, für deren Verletzung er nach Vertragsgrundsätzen zu haften hat; es kann ih... mehr lesen...
Norm: ABGB §875ABGB §1167ABGB §1489 IIBABGB §1489 IIC
Rechtssatz: Der Geschädigte darf sich nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erhält. Dabei hat auch eine Wissenszurechnung der Hausverwaltung, die nicht "Dritter" im Sinne des § 875 ABGB ist (vergleiche Entscheidung 1 zu § 875 ABGB in MGA 34. Auflage), zu erfolgen. Wer vom Geschäftsherrn damit b... mehr lesen...
Norm: ABGB §875
Rechtssatz: Kennt der auch als Verhandlungsgehilfe des finanzierenden Kreditinstituts auftretende freie Mitarbeiter der Anlagegesellschaft deren wahre Vermögenssituation bei der Kreditanbahnung und dem Beteiligungsanbot an den Anleger nicht und ist das rechtliche Schicksal des Beteiligungsvertrags und des Kreditvertrags voneinander weitgehend gesondert zu beurteilen, dann ist das ausschließlich für den Beteiligungsvertrag releva... mehr lesen...
Begründung: Mit Kaufvertrag vom 19.12.1986 haben die Kläger vom Beklagten je zur Hälfte 16/1148-Anteile verbunden mit Wohnungseigentum an KG/1 Garage und 140/1148-Anteile verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung top 4 der Liegenschaft EZ 737 KG *****, um einen Kaufpreis von S 1 Million erworben. Die Kläger begehren vom Beklagten S 350.000 samt Anhang als Ausgleich für den im Verhältnis zum bezahlten Kaufpreis geringeren tatsächlichen Wert der Liegenschaft mit dem Vorbringen, ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger mietete vom Beklagten mit schriftlichem Mietvertrag vom 7.Juli 1986 eine Wohnung. Anläßlich der Unterfertigung des Mietvertrages bezahlte er an den Sohn des Beklagten einen Ablösebetrag von 100.000 S. Er sprach in der Folge den Rücktritt vom Mietvertrag aus und nahm die Wohnung nie in Benützung. Der Kläger begehrt die Rückzahlung des Ablösebetrages von 100.000 S gemäß § 27 Abs 3 MRG. Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens vor allem ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger baute in den Jahren 1980/81 in Muntlix ein Haus. Der Bauleiter Wolfgang K*** hatte vorgesehen, daß auf die Fassade eine Außenwärmedämmung angebracht wird, wobei eine Stärke von 7 cm vorgesehen war und alle Vorsprünge und Anschlüsse auf diese Stärke ausgerichtet wurden. Als es im Jahr 1981 um die Bestellung der notwendigen Materialien ging, erklärte Walter K*** dem Kläger, daß grundsätzlich jeder Baumarkt Außenwärmedämmungen führe. Walter K*** stellt... mehr lesen...
Norm: ABGB §875ABGB §1313 aI
Rechtssatz: Es ist ein natürlicher Rechtsgrundsatz, dass immer dann, wenn der Einsatz von Gehilfen eine Verschlechterung der vom Gesetzgeber im Sinne eines gerechten Interessenausgleiches vorgesehenen Rechtsposition Dritter mit sich bringen würde, der Geschäftsherr sich das Verhalten des Gehilfen wie sein eigenes zurechnen lassen muss. Dies gilt zumindest dann, wenn das Verhalten des Gehilfen zu dem ihm vom Geschäft... mehr lesen...