RS OGH 1995/4/25 1Ob540/95, 4Ob2005/96y

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Norm

ABGB §875

Rechtssatz

Kennt der auch als Verhandlungsgehilfe des finanzierenden Kreditinstituts auftretende freie Mitarbeiter der Anlagegesellschaft deren wahre Vermögenssituation bei der Kreditanbahnung und dem Beteiligungsanbot an den Anleger nicht und ist das rechtliche Schicksal des Beteiligungsvertrags und des Kreditvertrags voneinander weitgehend gesondert zu beurteilen, dann ist das ausschließlich für den Beteiligungsvertrag relevante und allenfalls arglistig verschwiegene Wissen des Anlageunternehmers über die wahre Unternehmenssituation dem Kreditinstitut nicht zuzurechnen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 540/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 540/95
    Veröff: SZ 68/77
  • 4 Ob 2005/96y
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2005/96y
    Vgl auch; Beisatz: Für den Kreditvertrag ist daher nur das Wissen des Kreditinstitutes und des als Verhandlungsgehilfen tätigen Vermögensberaters von Bedeutung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052908

Dokumentnummer

JJR_19950425_OGH0002_0010OB00540_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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