TE OGH 1996/8/29 8Ob2064/96d

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Veröffentlicht am 29.08.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Lechenauer, Dr.Karin Wintersberger Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Dr.Hermann Fromherz, Rechtsanwalt in Linz, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der L. ***** GesmbH., ***** wegen Feststellung einer Konkursforderung (S 216.000,-- s.A) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 30. Jänner 1996, GZ 4 R 156/95-45, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ist der Individualabrede der Vorrang zu geben. Daraus ergibt sich auch, daß ein Vertragspartner sich nicht auf eine AGB-Klausel berufen kann, wonach abweichende (ergänzende) mündliche Nebenabreden unverbindlich seien ("Schriftformklausel"), wenn er selbst oder ein für solche Geschäfte abschlußberechtigter Vertreter diese persönlich vereinbart hat (SZ 50/106; SZ 53/37; Kramer in Straube HGB2, vor " 343, RdZ 18). Der vom Gegner mit der Verhandlungsführung Betraute ("Mann des Vertrauens") ist nicht Dritter im Sinne des § 875 ABGB (SZ 49/13; SZ 54/88; Rummel in Rummel ABGB2 § 875 RdZ 2). Der von ihm veranlaßte Irrtum ist dem Geschäftsherrn zuzurechnen. Für die Beurteilung der Wesentlichkeit des Irrtums sind nicht die einzelnen fehlenden Eigenschaften gesondert zu beurteilen, sondern ist ausschließlich auf den hypothischen Parteiwillen abzustellen, somit darauf, ob auch ohne den Irrtum (allenfalls über mehrere Eigenschaften) der Vertrag abgeschlossen worden wäre (SZ 53/108; SZ 55/2; ÖBA 1996, 382; RdW 1996, 162). Auch über § 871 ABGB hinaus können Irrtümer über objektiv nicht wesentliche Beschaffenheiten der Sache, über sogenannte Nebenumstände im Sinne des § 872 ABGB als wesentlich gelten, wenn die Parteien diese Nebenumstände "als vorzügliche Absicht erklärt haben" und damit ohne den Irrtum den Vertrag ebenfalls nicht errichtet hätten (1 Ob 789/80). Diese auch auf den Kauf von Baumaschinen uneingeschränkt anwendbaren Grundsätze hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Seine Beurteilung, daß ein wesentlicher Irrtum vorliege, steht zur Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht in offenkundigem Widerspruch und betrifft eine Frage des Einzelfalles, welcher nicht die in § 502 Abs 1 ZPO geforderte Qualität zukommt (6 Ob 1506/83).Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ist der Individualabrede der Vorrang zu geben. Daraus ergibt sich auch, daß ein Vertragspartner sich nicht auf eine AGB-Klausel berufen kann, wonach abweichende (ergänzende) mündliche Nebenabreden unverbindlich seien ("Schriftformklausel"), wenn er selbst oder ein für solche Geschäfte abschlußberechtigter Vertreter diese persönlich vereinbart hat (SZ 50/106; SZ 53/37; Kramer in Straube HGB2, vor " 343, RdZ 18). Der vom Gegner mit der Verhandlungsführung Betraute ("Mann des Vertrauens") ist nicht Dritter im Sinne des Paragraph 875, ABGB (SZ 49/13; SZ 54/88; Rummel in Rummel ABGB2 Paragraph 875, RdZ 2). Der von ihm veranlaßte Irrtum ist dem Geschäftsherrn zuzurechnen. Für die Beurteilung der Wesentlichkeit des Irrtums sind nicht die einzelnen fehlenden Eigenschaften gesondert zu beurteilen, sondern ist ausschließlich auf den hypothischen Parteiwillen abzustellen, somit darauf, ob auch ohne den Irrtum (allenfalls über mehrere Eigenschaften) der Vertrag abgeschlossen worden wäre (SZ 53/108; SZ 55/2; ÖBA 1996, 382; RdW 1996, 162). Auch über Paragraph 871, ABGB hinaus können Irrtümer über objektiv nicht wesentliche Beschaffenheiten der Sache, über sogenannte Nebenumstände im Sinne des Paragraph 872, ABGB als wesentlich gelten, wenn die Parteien diese Nebenumstände "als vorzügliche Absicht erklärt haben" und damit ohne den Irrtum den Vertrag ebenfalls nicht errichtet hätten (1 Ob 789/80). Diese auch auf den Kauf von Baumaschinen uneingeschränkt anwendbaren Grundsätze hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Seine Beurteilung, daß ein wesentlicher Irrtum vorliege, steht zur Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht in offenkundigem Widerspruch und betrifft eine Frage des Einzelfalles, welcher nicht die in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderte Qualität zukommt (6 Ob 1506/83).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0080OB02064.96D.0829.000

Dokumentnummer

JJT_19960829_OGH0002_0080OB02064_96D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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