RS OGH 2026/2/24 5Ob546/94; 9Ob91/99v; 7Ob242/99k; 1Ob64/00v; 2Ob180/00k; 5Ob18/01k; 10Ob22/03p; 1Ob

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Veröffentlicht am 10.10.1995
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Norm

ABGB §875
ABGB §1167
ABGB §1489 IIB
ABGB §1489 IIC
  1. ABGB § 875 heute
  2. ABGB § 875 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1167 heute
  2. ABGB § 1167 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  3. ABGB § 1167 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1489 heute
  2. ABGB § 1489 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1974
  1. ABGB § 1489 heute
  2. ABGB § 1489 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1974

Rechtssatz

Der Geschädigte darf sich nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erhält. Dabei hat auch eine Wissenszurechnung der Hausverwaltung, die nicht "Dritter" im Sinne des § 875 ABGB ist (vergleiche Entscheidung 1 zu § 875 ABGB in MGA 34. Auflage), zu erfolgen. Wer vom Geschäftsherrn damit betraut worden ist, Tatsachen, deren Kenntnis von Rechtserheblichkeit ist, entgegenzunehmen oder anzuzeigen, ist Wissensvertreter.Der Geschädigte darf sich nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erhält. Dabei hat auch eine Wissenszurechnung der Hausverwaltung, die nicht "Dritter" im Sinne des Paragraph 875, ABGB ist (vergleiche Entscheidung 1 zu Paragraph 875, ABGB in MGA 34. Auflage), zu erfolgen. Wer vom Geschäftsherrn damit betraut worden ist, Tatsachen, deren Kenntnis von Rechtserheblichkeit ist, entgegenzunehmen oder anzuzeigen, ist Wissensvertreter.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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