Norm: ABGB §828ABGB §833 CABGB §834ABGB §835WEG 2002 §16 Abs2WEG 2002 §52 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die fehlende Zustimmung eines Teilhabers kann im Fall von Veränderungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, die § 828 ABGB zu unterstellen sind, nicht durch einen Beschluss des Außerstreitrichters ersetzt werden. Entscheidungstexte 5 Ob 174/02b Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 174/02b ... mehr lesen...
Norm: ABGB §758ABGB §833 ff
Rechtssatz: Die Witwe hat gemäß § 758 ABGB Anspruch auf Beibehaltung ihrer Wohnverhältnisse in der Ehewohnung (hier: Einfamilienhaus mit Garten). Dieses Recht steht einem Antrag auf gerichtliche Benützungsregelung durch Zuweisung von Räumlichkeiten an die Tochter, die im Erbweg Miteigentümerin wurde, entgegen. Entscheidungstexte 6 Ob 13/02h Entscheidungste... mehr lesen...