Norm: ABGB §825 BABGB §828ABGB §833 A
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Nutzung einer Liegenschaft, die im Miteigentum mehrerer Person steht und die realrechtlich mit anderen Liegenschaften verbunden ist, sind auch die Beeinträchtigungen der Liegenschaften zu berücksichtigen, zu deren Gutsbestand das Miteigentum als Realrecht gehört. Entscheidungstexte 1 Ob 128/06i ... mehr lesen...