Norm
ABGB §828Rechtssatz
Die fehlende Zustimmung eines Teilhabers kann im Fall von Veränderungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, die § 828 ABGB zu unterstellen sind, nicht durch einen Beschluss des Außerstreitrichters ersetzt werden.Die fehlende Zustimmung eines Teilhabers kann im Fall von Veränderungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, die Paragraph 828, ABGB zu unterstellen sind, nicht durch einen Beschluss des Außerstreitrichters ersetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117159Im RIS seit
12.10.2002Zuletzt aktualisiert am
09.02.2026