Norm: ABGB §774ABGB §787ABGB §805ABGB §808
Rechtssatz: Der Noterbe, der statt des ihm vom Erblasser zugedachten Vermögenswertes (hier eine Unterbeteiligung am Gesellschafterrecht an einer OHG) den Pflichtteil in Geld fordert, muß die Zuwendung in der Höhe der Pflichtteilsdeckung annehmen und hat keinen Anspruch in Geld, auch wenn die Sachzuwendung nicht "frei" im Sinne einer sofortigen Verwertbarkeit ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §805ABGB §808
Rechtssatz: Eine Erbrechtsentschlagung und Geltendmachung des Pflichtteils nach § 808 ABGB ist im Zweifel nicht auch als Legatsausschlagung aufzufassen. Entscheidungstexte 6 Ob 189/98g Entscheidungstext OGH 15.10.1998 6 Ob 189/98g Veröff: SZ 71/166 2 Ob 105/17f Entscheidungstext OGH 16.05.2018 2 Ob 105/17... mehr lesen...
Norm: ABGB §774ABGB §808
Rechtssatz: § 808 Satz 3 ABGB gibt dem Noterben entgegen der allgemeinen Regel bloß das Recht, den zugewendeten Erbteil teilweise, das heißt soweit er den Pflichtteil deckt, lastenfrei anzunehmen und die unbequeme Mehrzuwendung auszuschlagen, während in Höhe der durch Erbteil oder Legat zugewendeten Deckung kein Geldanspruch geltend gemacht werden kann. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft nach dem am 31.1.1986 verstorbenen Rudolf E*** wurde vom Abhandlungsgericht dem auf Grund des Gesetzes erbserklärten Sohn Dipl.Ing. Rudolf E*** überlassen. Dieser brachte für die Verlassenschaft die vorliegende Klage auf Herausgabe der im einzelnen angeführten fünf Sparbücher durch die Beklagte sowie auf Rückstellung des aus diesen von der Beklagten im Jahre 1985 insgesamt abgehobenen Betrages von S 804.681,60 mit der Be... mehr lesen...
Begründung: In einem vom Erblasser unterfertigten, offenbar von ihm mit 14.6.1975 datierten, als sein Testament bezeichneten maschingeschriebenen Aufsatz sind seine beiden volljährigen Söhne Klaus und Robert je zur Hälfte als Erben eingesetzt, wogegen seiner Ehegattin Ingeborg und seinen beiden mj. Kindern, der am 28.12.1970 geborenen Susanne und dem am 26.7.1974 geborenen Christian Otto, umfangreiche Vermächtnisse ausgesetzt sind. Im § 11 (Erbeinsetzung) dieses Aufsatzes ist ferner... mehr lesen...
Begründung: Leopoldine S*** hinterließ acht eheliche Kinder, und zwar Franz S***, Leopoldine L***, Dr.Josef S***, Theresia B***, Marianne K***, Hedwig K***, Johann S*** und Alois S***. Johann S*** verzichtete vertraglich auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht. Die Erblasserin verfaßte im Lauf der Zeit vier letztwillige Verfügungen; die beiden zuletzt errichteten stammen vom selben Tag und haben folgenden gleichen Wortlaut: Mein letzter Wille! am 10.8.1983... mehr lesen...
Norm: ABGB §808
Rechtssatz: Der Zweck des § 808 ABGB besteht nicht darin, dem gesetzlichen Erben die Bestreitung der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung unmöglich zu machen. Die Gesetzesstelle schützt nur gültige letztwillige Anordnungen. Entscheidungstexte 7 Ob 202/75 Entscheidungstext OGH 13.11.1975 7 Ob 202/75 NZ 1977,139 6 Ob 645/86 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §808AußStrG §122
Rechtssatz: Eine dem § 808 ABGB widersprechende Erbserklärung auf Grund des Gesetzes darf vom Abhandlungsgericht (wenn ihm das Testament bekannt ist) nicht angenommen und der Verlassenschaftsabhandlung nicht zugrunde gelegt werden. Der Erbe wird dann so behandelt, wie wenn er keine Erbserklärung abgegeben hätte. Das kommt einer Entschlagung der Erbschaft gleich. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §808
Rechtssatz: § 808 ABGB findet auch bei der nur teilweisen Ausschlagung der Erbschaft durch den Testamentserben Anwendung. Entscheidungstexte 1 Ob 494/57 Entscheidungstext OGH 30.10.1957 1 Ob 494/57 Veröff: EvBl 1958/113 S 181 1 Ob 167/67 Entscheidungstext OGH 30.08.1967 1 Ob 167/67 ... mehr lesen...
Der Oberste Gerichtshof hat in einer Verlassenschaftssache den Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes bestätigt. Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Gemäß § 115 AußstrG. hat das Abhandlungsgericht die Erbserklärungen abzufordern. Es kann daher darin, daß das Rekursgericht dem Abhandlungsgericht aufgetragen hat, vor der Verteilung der Parteirollen im Erbrechtsstreit noch die Personen, die nach der Aktenlage als Erben, sei es nach dem Gesetz, sei es nach... mehr lesen...
Norm: ABGB §808AußStrG §121
Rechtssatz: Es bleibt den in einem Testamente eingesetzten gesetzlichen Erben unbenommen, sich auf Grund des Gesetzes zu Erben zu erklären, wenn sie die Ungültigkeit des Testamentes behaupten oder dem Testamente eine Auslegung geben, die ihre Erbansprüche auf Grund des Gesetzes zum Teil unberührt läßt. (Ähnlich bereits SZ 17/168!). Entscheidungstexte 2 Ob 311/50 ... mehr lesen...
Der am 9. August 1943 verstorbene Dachdeckermeister Johann E. hinterließ drei eheliche Kinder Johann E., Berta B. und Juliana B. Am 27. April 1946 hat Juliana B. vor dem Notar Dr. F. als Gerichtskommissär in Abwesenheit ihrer Geschwister die Erklärung abgegeben, daß sie zum Nachlaß nach ihrem Vater Johann E. auf jeden Erbrechts- und Pflichtteilsanspruch zugunsten ihrer Schwester Berta B. verzichte und auch auf jede weitere Ladung zu den Abhandlungstagsatzungen Verzicht leiste, so daß ... mehr lesen...