RS OGH 1950/5/10 2Ob311/50, 7Ob39/69, 7Ob202/75, 2Ob655/86, 6Ob645/86, 2Ob563/87, 3Ob141/12z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1950
beobachten
merken

Norm

ABGB §808
AußStrG §121

Rechtssatz

Es bleibt den in einem Testamente eingesetzten gesetzlichen Erben unbenommen, sich auf Grund des Gesetzes zu Erben zu erklären, wenn sie die Ungültigkeit des Testamentes behaupten oder dem Testamente eine Auslegung geben, die ihre Erbansprüche auf Grund des Gesetzes zum Teil unberührt läßt. (Ähnlich bereits SZ 17/168!).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0007936

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten