RS OGH 2012/10/17 7Ob202/75, 6Ob645/86, 3Ob141/12z

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Veröffentlicht am 13.11.1975
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Rechtssatz

Der Zweck des § 808 ABGB besteht nicht darin, dem gesetzlichen Erben die Bestreitung der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung unmöglich zu machen. Die Gesetzesstelle schützt nur gültige letztwillige Anordnungen.Der Zweck des Paragraph 808, ABGB besteht nicht darin, dem gesetzlichen Erben die Bestreitung der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung unmöglich zu machen. Die Gesetzesstelle schützt nur gültige letztwillige Anordnungen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0013035

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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