Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des am ***** verstorbenen Max Konrad Hermann H*****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Witwe Johanna P*****, vertreten durch Dr. Franz J. Salzer Rechtsanwalt KG in Wien, gegen den Beschluss des... mehr lesen...
Begründung: In der Verlassenschaftssache nach dem am 5. November 2007 verstorbenen Robert Michael L***** stellte das Erstgericht mit Beschluss vom 12. 12. 2007 die Überschuldung der Verlassenschaft fest (Punkt I.), überließ der Tochter Kunigunde W***** die näher bezeichneten Aktiva der überschuldeten Verlassenschaft gegen Bezahlung der Gerichtsgebühren von 145 EUR und der Forderung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern von 49,74 EUR sowie in Anrechnung ihrer eigenen Forderung an... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Sachverhalt: Gottlieb S***** war der Vater der beiden Beklagten und hat am 8. Juli 2003 die Klägerin, seine langjährige Lebensgefährtin, geheiratet. Am 19. Juli 2003 verstarb er nach langer Erkrankung. Wenige Tage vor seinem Ableben, am 14. Juli 2003, verfasste er folgendes Testament: „1.) Alle meine bisherigen letztwilligen Anordnungen hebe ich hiemit auf. 2.) Als Erben meines gesamten Vermögens setze ich meine Kinder [die beiden Beklagten] zu gleichen Teile... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war im Ergebnis vom 1. 4. 2002 bis 10. 9. 2006 bei einem Taxiunternehmen beschäftigt, dessen Inhaber am 6. 7. 2006 starb. Der Kläger, der in den letzten drei Jahren vor der Beendigung keinen Urlaub konsumiert hatte, erhielt aus Anlass der Beendigung weder eine Abfertigung noch eine Urlaubsersatzleistung. Noch vor der Beendigung erfolgte am 29. 8. 2006 eine Gläubigerkonvokation im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens. Mit Schreiben vom 30. 11. 2006 m... mehr lesen...
Norm: ABGB §802
Rechtssatz: § 802 ABGB ist dahin zu verstehen, dass die Haftung des Erben zwar mit dem Wert der ihm zukommenden Verlassenschaft begrenzt wird, die Forderungen der Gläubiger aber „als solche" unberührt bleiben. Sie kann daher gegen einen anderen Mithaftenden (etwa einen weiteren Arbeitgeber) auch weiter geltend gemacht werden. Entscheidungstexte 8 ObS 1/09v Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: ABGB §802: IESG §1IESG §1a
Rechtssatz: Nur dann, wenn in einem Streitverfahren der bedingt erbserklärte Erbe eine Abweisung der Forderungen eines Arbeitnehmers unter Bezugnahme auf die Haftungsbeschränkung des § 802 ABGB erreichen konnte, insoweit in analoger Anwendung des § 1a IESG, ist eine Absicherung der Arbeitnehmeransprüche nach IESG gegeben. Entscheidungstexte 8 ObS 1/09v E... mehr lesen...
Norm: ABGB §802AußStrG 2005 §166
Rechtssatz: Maßgeblich für die Aufnahme in das Inventar sind in erster Linie die Besitzverhältnisse am Todestag des Erblassers. Entscheidungstexte 2 Ob 153/07z Entscheidungstext OGH 09.08.2007 2 Ob 153/07z 10 Ob 58/08i Entscheidungstext OGH 21.04.2009 10 Ob 58/08i Auch; Beisatz: Eine auf den Tode... mehr lesen...
Norm: ABGB §802
Rechtssatz: Die Haftungsbeschränkung des bedingt erbserklärten Erben nach § 802 ABGB gilt auch für sogenannte Erbgangsschulden, wozu die Kosten der Abhandlungspflege und damit auch die Kosten des Verlassenschaftskurators gehören. Entscheidungstexte 6 Ob 6/98w Entscheidungstext OGH 24.09.1998 6 Ob 6/98w Veröff: SZ 71/151 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §802IO §60KO §21 Abs1KO §46KO §59
Rechtssatz: Der Gemeinschuldner haftet nach Aufhebung des Konkurses für Masseforderungen nur soweit unbeschränkt, als sie aus einem mit dem Gemeinschuldner geschlossenen Vertrag resultieren, an den der andere Teil, etwa infolge Eintrittes des Masseverwalters nach § 21 KO, gebunden war. Hingegen haftet er nur bis zum Wert der ihm ausgefolgten Massebestandteile für Bestandzinse aus einem von ihm geschl... mehr lesen...