Norm
ABGB §802: IESG §1Rechtssatz
Nur dann, wenn in einem Streitverfahren der bedingt erbserklärte Erbe eine Abweisung der Forderungen eines Arbeitnehmers unter Bezugnahme auf die Haftungsbeschränkung des § 802 ABGB erreichen konnte, insoweit in analoger Anwendung des § 1a IESG, ist eine Absicherung der Arbeitnehmeransprüche nach IESG gegeben.Nur dann, wenn in einem Streitverfahren der bedingt erbserklärte Erbe eine Abweisung der Forderungen eines Arbeitnehmers unter Bezugnahme auf die Haftungsbeschränkung des Paragraph 802, ABGB erreichen konnte, insoweit in analoger Anwendung des Paragraph eins a, IESG, ist eine Absicherung der Arbeitnehmeransprüche nach IESG gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124541Im RIS seit
26.02.2009Zuletzt aktualisiert am
17.07.2012