RS OGH 2012/6/13 2Ob189/11z

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Veröffentlicht am 13.06.2012
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Norm

ABGB §531
ABGB §784
ABGB §802
AußStrG 2005 §165
AußStrG 2005 §166
AußStrG 2005 §167

Rechtssatz

Im Abhandlungsverfahren erfolgt die Schätzung des Nachlassvermögens (nur) im Zuge der Errichtung eines Inventars. Gegenstand der Bewertung nach § 167 Abs 1 und 2 AußStrG sind daher nur solche bewegliche und unbewegliche Sachen, die in das Inventar aufzunehmen sind.Im Abhandlungsverfahren erfolgt die Schätzung des Nachlassvermögens (nur) im Zuge der Errichtung eines Inventars. Gegenstand der Bewertung nach Paragraph 167, Absatz eins und 2 AußStrG sind daher nur solche bewegliche und unbewegliche Sachen, die in das Inventar aufzunehmen sind.

Entscheidungstexte

  • RS0127915">2 Ob 189/11z
    Entscheidungstext OGH 13.06.2012 2 Ob 189/11z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127915

Im RIS seit

20.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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