Norm
ABGB §531Rechtssatz
Im Abhandlungsverfahren erfolgt die Schätzung des Nachlassvermögens (nur) im Zuge der Errichtung eines Inventars. Gegenstand der Bewertung nach § 167 Abs 1 und 2 AußStrG sind daher nur solche bewegliche und unbewegliche Sachen, die in das Inventar aufzunehmen sind.Im Abhandlungsverfahren erfolgt die Schätzung des Nachlassvermögens (nur) im Zuge der Errichtung eines Inventars. Gegenstand der Bewertung nach Paragraph 167, Absatz eins und 2 AußStrG sind daher nur solche bewegliche und unbewegliche Sachen, die in das Inventar aufzunehmen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127915Im RIS seit
20.08.2012Zuletzt aktualisiert am
20.08.2012