RS OGH 1998/6/25 8Ob345/97m, 9Ob63/01g, 8Ob132/06d, 8ObA47/07f, 8Ob116/10g, 6Ob208/13a, 3Ob169/21f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1998
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Norm

ABGB §802
IO §60
KO §21 Abs1
KO §46
KO §59

Rechtssatz

Der Gemeinschuldner haftet nach Aufhebung des Konkurses für Masseforderungen nur soweit unbeschränkt, als sie aus einem mit dem Gemeinschuldner geschlossenen Vertrag resultieren, an den der andere Teil, etwa infolge Eintrittes des Masseverwalters nach § 21 KO, gebunden war.

Hingegen haftet er nur bis zum Wert der ihm ausgefolgten Massebestandteile für Bestandzinse aus einem von ihm geschlossenen Vertrag, soweit sie aus Zeiträumen resultieren, die nach dem Termin liegen, zu dem der Bestandgeber nach Konkurseröffnung hätte erstmals kündigen können.

Bei der Bewertung sind Pfandbelastungen der ausgefolgten Massebestandteile zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 345/97m
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 Ob 345/97m
    Veröff: SZ 71/114
  • 9 Ob 63/01g
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 9 Ob 63/01g
    Auch; nur: Der Gemeinschuldner haftet nach Aufhebung des Konkurses für Masseforderungen nur soweit unbeschränkt, als sie aus einem mit dem Gemeinschuldner geschlossenen Vertrag resultieren. Hingegen haftet er nur bis zum Wert der ihm ausgefolgten Massebestandteile aus einem von ihm geschlossenen Vertrag. (T1)
    Beisatz: Ob Vermögensbestandteile welchen Wertes dem Gemeinschuldner ausgefolgt wurden, hat der sich auf die Haftung des ehemaligen Gemeinschuldners berufende Gläubiger zu beweisen. (T2)
  • 8 Ob 132/06d
    Entscheidungstext OGH 30.08.2007 8 Ob 132/06d
    Auch; Beisatz: Schon aus der Gegenüberstellung der beiden Fälle und zwar einerseits des § 21 KO, in dem der andere Vertragsteil weiter gebunden ist, und andererseits des § 23 KO, der eine Aufkündigung von Bestandverhältnissen auch durch den Bestandgeber ermöglicht, zeigt sich, dass entscheidend die Möglichkeit der Aufkündigung durch den Bestandgeber ist. (T3)
    Beisatz: Der Gemeinschuldner als Bestandnehmer haftet daher nach Aufhebung des Konkurses unbeschränkt für die nach Konkurseröffnung liegenden Bestandzinsverbindlichkeiten (Masseforderungen), wenn der Bestandgeber infolge Anwendbarkeit des MRG und des darin vorgesehenen Kündigungsschutzes keine Möglichkeit zur Aufkündigung des Bestandverhältnisses hatte. (T4)
  • 8 ObA 47/07f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2007 8 ObA 47/07f
    Vgl auch; Beisatz: Den ehemaligen Gemeinschuldner trifft nach Konkursaufhebung eine Haftung für unbeglichene Masseforderungen. Das gilt auch für den Fall der Konkursaufhebung nach Abschluss eines Zwangsausgleiches. (T5)
    Beisatz: Hier: Haftungsbeschränkung bezüglich der geltend gemachten Arbeitnehmerentgeltforderungen für die Zeit ab Konkurseröffnung bis zur Konkursaufhebung wurde nicht eingewendet. (T6)
  • 8 Ob 116/10g
    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 8 Ob 116/10g
    Auch; Beis wie T5 nur: Den ehemaligen Gemeinschuldner trifft nach Konkursaufhebung eine Haftung für unbeglichene Masseforderungen. (T7)
    Veröff: SZ 2011/31
  • 6 Ob 208/13a
    Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 208/13a
    Auch; Beis wie T7
  • 3 Ob 169/21f
    Entscheidungstext OGH 25.11.2021 3 Ob 169/21f
    Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Diese Haftung ist aber beschränkt. (T8)
    Beisatz: Hier: Exekutionsführung des ehemaligen Insolvenzverwalters auf Pensionsbezug des ehemaligen Gemeinschuldners. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110274

Im RIS seit

25.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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