RS OGH 1998/9/24 6Ob6/98w

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Veröffentlicht am 24.09.1998
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Rechtssatz

Die Haftungsbeschränkung des bedingt erbserklärten Erben nach § 802 ABGB gilt auch für sogenannte Erbgangsschulden, wozu die Kosten der Abhandlungspflege und damit auch die Kosten des Verlassenschaftskurators gehören.Die Haftungsbeschränkung des bedingt erbserklärten Erben nach Paragraph 802, ABGB gilt auch für sogenannte Erbgangsschulden, wozu die Kosten der Abhandlungspflege und damit auch die Kosten des Verlassenschaftskurators gehören.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110921

Dokumentnummer

JJR_19980924_OGH0002_0060OB00006_98W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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