Norm: ABGB §765 Abs2 ABGB §789 ABGB § 765 heute ABGB § 765 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015 ABGB § 765 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978 ABGB § 789 heu... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek, den Hofrat Dr. Höllwerth und die Hofrätin Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elfriede O*****, vertreten durch Mag. Helmut Rieger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Jelica N*****, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, wegen 142.50... mehr lesen...
Norm: ABGB §788ABGB §789
Rechtssatz: Die Anrechnung der in den §§ 788, 789 ABGB genannten Zuwendungen auf den Pflichtteil erfolgt derart, dass die anrechnungspflichtigen Posten dem reinen Nachlass rechnerisch hinzugeschlagen werden. Von diesem werden ziffernmäßig die Pflichtteile ermittelt und beim einzelnen Noterben sein eigener anrechnungspflichtiger Vorempfang abgezogen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §758ABGB §789
Rechtssatz: Die "Hinzurechnungsmethode", die der Oberste Gerichtshof in JB 114 = GlU 9872 entwickelt hat, bleibt auf die davon betroffenen Vorschüsse beschränkt (Anrechnung im engeren Sinn); der Voraus hingegen rührt ohnehin aus dem Nachlaß her, so daß es soweit einer Hinzurechnung gar nicht bedarf: Der - durch Kapitalisierung zu ermittelnde - Wert des zum gesetzlichen Vorausvermächtnis gehörigen Wohnrechts ist einfach... mehr lesen...
Norm: ABGB §758ABGB §774ABGB §787ABGB §789
Rechtssatz: Für die Pflichtteilsergänzung ist zwar grundsätzlich auch das gesetzliche Vorausvermächtnis des überlebenden Ehegatten pflichtteilsdeckend einzurechnen, ohne daß der Ehegatte zwischen dem Voraus und dessen Abgeltung in Geld wählen könnte. Ist aber dem hinterbliebenen Ehegatten aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen, vor allem wegen altersbedingter beziehungsweise krankheitsbedingter Pfle... mehr lesen...
Norm: ABGB §785 Abs1ABGB §786ABGB §788ABGB §789
Rechtssatz: In den Pflichtteil einrechnen lassen muß sich die pflichtteilsberechtigte Tochter des Erblassers, nur das, was ihr von ihrem Vater als Vorschuss auf den Pflichtteil geleistet wurde; ihr sonst von ihrem Vater zugekommene Schenkungen sind nur auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes - oder des pflichtteilsberechtigten Ehegatten - in Anschlag zu bringen. Die Bestimmung des Wert... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist das einzige leibliche Kind des am 19.12.1984 verstorbenen Gottfried R*****. Die Erstbeklagte war dessen Lebensgefährtin, die Drittbeklagte dessen Schwester und die Zweitbeklagte die Tochter der Drittbeklagten. Gottfried R***** hinterließ seinen Nachlaß mit Testament den drei Beklagten zu gleichen Teilen. Ein Wahlkind des Erblassers hat mit Erbrechtsvertrag vom 31.1.1984 auf sein Erbrecht verzichtet. Weitere Noterben sind nicht vorhanden. Der... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrte zuletzt S 773.000 s.A. als Pflichtteilsanspruch und brachte vor, Gegenstand der Begünstigung der Beklagten seien die Liegenschaften EZl. 176 II, Hälfteanteil an der Liegenschaft EZl. 610 II und 1/4-Anteil an der Liegenschaft EZl. 904 II, je KG Arzl, gewesen, welche folgende Schätzwerte aufwiesen: EZl. 176 II S 730.800,-- Hälfteanteil an EZl. 610 II S 185.600,-- 1/4-Anteil an EZl. 904 II S 823.00... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 11.10.1981 verstorbene Mutter der Streitteile, Dora H***, hatte mit Testament vom 24.11.1978 die Beklagte zur Alleinerbin eingesetzt. Das Testament enthält unter anderem den Hinweis, daß der Kläger bereits zu Lebzeiten des (vorverstorbenen) Ehemannes der Erblasserin und zu deren Lebzeiten den Pflichtteil in Form von Werkstätte und Wohnung zur Gänze erhalten habe, sodaß ihm kein Anspruch gegen die Verlassenschaft der Erblasserin zustehe. Mit Einantwortun... mehr lesen...
Norm: ABGB §788ABGB §789
Rechtssatz: Vorschüsse im Sinne des § 789 ABGB sind Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden, die ohne Rechtspflicht gegeben werden und bei deren Hingabe die Verrechnung auf den Pflichtteil bedungen wird. Für die Beurteilung einer Zuwendung als Vorempfang kommt dem Versorungsgedanken ausschlaggebende Bedeutung zu. Entscheidungstexte 2 Ob 609/86 Entscheidungstex... mehr lesen...