RS OGH 2023/1/17 2Ob214/22t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.2023
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Norm

ABGB §765 Abs2
ABGB §789
  1. ABGB § 765 heute
  2. ABGB § 765 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 765 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. ABGB § 789 heute
  2. ABGB § 789 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 789 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Es würde einen erheblichen Wertungswiderspruch darstellen, wenn die Verjährung eines subsidiären Anspruchs des Pflichtteilsgläubigers gegen den haftenden Geschenknehmer früher beginnen würde, als jene des Hauptanspruchs. § 765 Abs 2 ABGB weist damit eine planwidrige Lücke auf, die durch analoge Anwendung dieser Bestimmung auf den Anspruch nach § 789 ABGB zu schließen ist.Es würde einen erheblichen Wertungswiderspruch darstellen, wenn die Verjährung eines subsidiären Anspruchs des Pflichtteilsgläubigers gegen den haftenden Geschenknehmer früher beginnen würde, als jene des Hauptanspruchs. Paragraph 765, Absatz 2, ABGB weist damit eine planwidrige Lücke auf, die durch analoge Anwendung dieser Bestimmung auf den Anspruch nach Paragraph 789, ABGB zu schließen ist.

Anmerkung

Siehe zur Verjährung auch RS0133859

Entscheidungstexte

Schlagworte

Haftung Geschenknehmer, Verjährungsfrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134241

Im RIS seit

01.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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