Norm
ABGB §765 Abs2Rechtssatz
Die kurze Verjährungsfrist des § 1487a ABGB beginnt für Pflichtteilsansprüche frühestens ein Jahr nach dem Tod des Erblassers zu laufen.Die kurze Verjährungsfrist des Paragraph 1487 a, ABGB beginnt für Pflichtteilsansprüche frühestens ein Jahr nach dem Tod des Erblassers zu laufen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verjährung, Erbrecht, Pflichtteil, Anfall Pflichtteilsanspruch, Verjährung erbrechtlicher AnsprücheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133859Im RIS seit
15.02.2022Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023