TE OGH 1986/11/19 8Ob527/86

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Veröffentlicht am 19.11.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Reinhard S***, Student, Flugsteward, PO-Box 10, Lao-Tsu Grove, Rajneeshpuram 97, Oregon, USA, vertreten durch DDr. Jörg Christian Horwath, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Rita Z***, geborene S***, Hausfrau, 6170 Pettnau, Leiblfing 55, vertreten durch Dr. Hermann Graus, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 773.000,-- s. A. (Revisionsstreitwert S 727.623,12 s.A.), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 29. Oktober 1985, GZ 1 R 177/85-41, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 26. März 1986, GZ 12 Cg 447/84-33, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 18.843,90 (darin S 2.400,-- Barauslagen und S 1.494,90 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrte zuletzt S 773.000 s.A. als Pflichtteilsanspruch und brachte vor, Gegenstand der Begünstigung der Beklagten seien die Liegenschaften EZl. 176 II, Hälfteanteil an der Liegenschaft EZl. 610 II und 1/4-Anteil an der Liegenschaft EZl. 904 II, je KG Arzl, gewesen, welche folgende Schätzwerte aufwiesen:Der Kläger begehrte zuletzt S 773.000 s.A. als Pflichtteilsanspruch und brachte vor, Gegenstand der Begünstigung der Beklagten seien die Liegenschaften EZl. 176 römisch zwei, Hälfteanteil an der Liegenschaft EZl. 610 römisch zwei und 1/4-Anteil an der Liegenschaft EZl. 904 römisch zwei, je KG Arzl, gewesen, welche folgende Schätzwerte aufwiesen:

EZl. 176 II                         S   730.800,--

Hälfteanteil an EZl. 610 II         S   185.600,--

1/4-Anteil an EZl. 904 II           S   823.000,--

Summe                               S 1,739.400,--

hievon die Hälfte                   S   869.700,--.

Bei Berücksichtigung allfälliger noch vorzunehmender Abschläge wegen der Tatsache des Miteigentums begehre der Kläger vorerst und aus prozeßökonomischen Gründen nur den Betrag von S 750.000,--, wobei er sich jedoch die Ausdehnung auf S 869.700,-- ausdrücklich vorbehielt. Der Kläger habe von seiner Großmutter als Erblasserin an letztwilligen Zuwendungen nichts erhalten. Er habe von seiner Großmutter als Erblasserin weder einen Vorempfang im Sinne des § 788 ABGB, noch sonst einen Vorschuß auf den Pflichtteil erhalten. Er habe vielmehr als Erbe nach seinem Vater Max S*** zusammen mit seiner Mutter Miteigentumsanteile an Liegenschaften geerbt. In der Tagsatzung vom 15. Jänner 1985 dehnte der Kläger sein Begehren wiederum auf Zahlung des Betrages von S 773.000,-- s.A. mit der Begründung aus, daß im Vermächtnis der Anna S*** vom 22. März 1973 auch ein Sparbuch mit einem Einlagenstand von S 56.000,-- erwähnt sei, aus dem Maria S*** S 10.000,-- als Legat erhalten habe und der Restbetrag von ca. S 46.000,-- in die Pflichtteilsberechnung des Klägers einzubeziehen sei. Es ergebe sich daher auf Grund der entsprechenden Quote ein Betrag von S 23.000,--.Bei Berücksichtigung allfälliger noch vorzunehmender Abschläge wegen der Tatsache des Miteigentums begehre der Kläger vorerst und aus prozeßökonomischen Gründen nur den Betrag von S 750.000,--, wobei er sich jedoch die Ausdehnung auf S 869.700,-- ausdrücklich vorbehielt. Der Kläger habe von seiner Großmutter als Erblasserin an letztwilligen Zuwendungen nichts erhalten. Er habe von seiner Großmutter als Erblasserin weder einen Vorempfang im Sinne des Paragraph 788, ABGB, noch sonst einen Vorschuß auf den Pflichtteil erhalten. Er habe vielmehr als Erbe nach seinem Vater Max S*** zusammen mit seiner Mutter Miteigentumsanteile an Liegenschaften geerbt. In der Tagsatzung vom 15. Jänner 1985 dehnte der Kläger sein Begehren wiederum auf Zahlung des Betrages von S 773.000,-- s.A. mit der Begründung aus, daß im Vermächtnis der Anna S*** vom 22. März 1973 auch ein Sparbuch mit einem Einlagenstand von S 56.000,-- erwähnt sei, aus dem Maria S*** S 10.000,-- als Legat erhalten habe und der Restbetrag von ca. S 46.000,-- in die Pflichtteilsberechnung des Klägers einzubeziehen sei. Es ergebe sich daher auf Grund der entsprechenden Quote ein Betrag von S 23.000,--.

Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung und wendete im wesentlichen folgendes ein:

Die vom Kläger vorgenommenen Bewertungen der Liegenschaften seien unrichtig, nämlich zu hoch gegriffen. Anna S*** habe in ihrem letzten Willen ausdrücklich ausgeführt, daß durch ihr Vermächtnis keine Verletzung des Pflichtteils ihres Enkels Reinhard S*** eintrete, und ihn damit auf Vorausempfänge verwiesen. Als Vorausempfang sei dem Kläger alles anzurechnen, was sein Vater Max S*** von der Erblasserin erhalten habe, da er seine Linie repräsentiere. Max S*** habe mit Übergabsvertrag vom 19. Dezember 1953 von Anna S*** 3/4 der Liegenschaft EZl. 904 II KG Arzl und einen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZl. 610 II KG Arzl erhalten. Die in diesem Übergabsvertrag enthaltenen Auflagen seien nicht sehr belastend gewesen. Der Kläger sei jedoch nochmals bedacht worden:Die vom Kläger vorgenommenen Bewertungen der Liegenschaften seien unrichtig, nämlich zu hoch gegriffen. Anna S*** habe in ihrem letzten Willen ausdrücklich ausgeführt, daß durch ihr Vermächtnis keine Verletzung des Pflichtteils ihres Enkels Reinhard S*** eintrete, und ihn damit auf Vorausempfänge verwiesen. Als Vorausempfang sei dem Kläger alles anzurechnen, was sein Vater Max S*** von der Erblasserin erhalten habe, da er seine Linie repräsentiere. Max S*** habe mit Übergabsvertrag vom 19. Dezember 1953 von Anna S*** 3/4 der Liegenschaft EZl. 904 römisch zwei KG Arzl und einen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZl. 610 römisch zwei KG Arzl erhalten. Die in diesem Übergabsvertrag enthaltenen Auflagen seien nicht sehr belastend gewesen. Der Kläger sei jedoch nochmals bedacht worden:

Max S*** habe in seinem Testament vom 11. März 1957 seine Mutter, Anna S***, als Alleinerbin eingesetzt. Diese habe es unterlassen, eine Erbserklärung abzugeben; dies in der Absicht, dem Kläger seinen Anteil an der Verlassenschaft als Geschenk zukommen zu lassen. Sie habe ihm sohin im Effekt die ihm im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung zugekommenen Liegenschaften geschenkt. Bei richtiger Bewertung der Liegenschaften ergebe sich ein Pflichtteil des Klägers in Höhe von S 457.000,--, höchstens von S 568.000,--, auf welchen Betrag sich der Kläger den Hälfteanteil an der Liegenschaft EZl. 610 II KG Arzl im Wert von S 150.000,-- und den 3/4-Anteil an der Liegenschaft EZl. 904 II KG Arzl im Wert von S 1,637.662,50 anrechnen lassen müsse, woraus sich ergebe, daß er bedeutend mehr erhalten habe, als sein Pflichtteilsanspruch ausmachen würde. Darüber hinaus habe die Beklagte Aufwendungen im Zuge der Abhandlung gehabt, welche abzuziehen seien. Gegen die Ausdehnung des Klagebegehrens in der Tagsatzung vom 15. Jänner 1985 erhob die Beklagte den Einwand der Verjährung unter Hinweis darauf, daß das Vermächtnis vom 22. März 1973 am 7. Mai 1981 kundgemacht und dadurch die Verjährungsfrist in Gang gesetzt worden sei. Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger den Betrag von S 21.348,50 s.A. zu bezahlen und wies das Mehrbegehren auf Zahlung von S 751.651,50 s.A. ab, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:Max S*** habe in seinem Testament vom 11. März 1957 seine Mutter, Anna S***, als Alleinerbin eingesetzt. Diese habe es unterlassen, eine Erbserklärung abzugeben; dies in der Absicht, dem Kläger seinen Anteil an der Verlassenschaft als Geschenk zukommen zu lassen. Sie habe ihm sohin im Effekt die ihm im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung zugekommenen Liegenschaften geschenkt. Bei richtiger Bewertung der Liegenschaften ergebe sich ein Pflichtteil des Klägers in Höhe von S 457.000,--, höchstens von S 568.000,--, auf welchen Betrag sich der Kläger den Hälfteanteil an der Liegenschaft EZl. 610 römisch zwei KG Arzl im Wert von S 150.000,-- und den 3/4-Anteil an der Liegenschaft EZl. 904 römisch zwei KG Arzl im Wert von S 1,637.662,50 anrechnen lassen müsse, woraus sich ergebe, daß er bedeutend mehr erhalten habe, als sein Pflichtteilsanspruch ausmachen würde. Darüber hinaus habe die Beklagte Aufwendungen im Zuge der Abhandlung gehabt, welche abzuziehen seien. Gegen die Ausdehnung des Klagebegehrens in der Tagsatzung vom 15. Jänner 1985 erhob die Beklagte den Einwand der Verjährung unter Hinweis darauf, daß das Vermächtnis vom 22. März 1973 am 7. Mai 1981 kundgemacht und dadurch die Verjährungsfrist in Gang gesetzt worden sei. Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger den Betrag von S 21.348,50 s.A. zu bezahlen und wies das Mehrbegehren auf Zahlung von S 751.651,50 s.A. ab, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:

Der Kläger macht seinen Pflichtteilsanspruch als Enkel der am 1. Februar 1981 verstorbenen Anna Stern gegenüber der Beklagten als Erbin nach Anna S*** und als Beschenkte geltend. Anna S*** hatte nur einen Sohn, Maximilian (Max) S***, den Vater des Klägers, der am 25. Oktober 1958 verstorben ist. Maximilian (Max) S***

hinterließ seine Ehegattin Maria S*** geborene Empl, das ist die Mutter des Klägers, und den Kläger, seinen einzigen Sohn. Anna S*** verstarb unter Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung vom 22. März 1973, die als "Vermächtnis" überschrieben war und in der sie folgende Verfügung traf:

"Ich vermache nach meinem Tode a) der Frau Rita Z*** den Acker in der Au nahe am Bahndamm, weiters meine Fahrhabe in der Wohnung Arzl, Kreuzgasse 20, mit Ausnahme von Geld, Wertpapieren und Sparbüchern.

b) Meiner Schwiegertochter Maria S***, Arzl, Kreuzgasse 20, einen Teilbetrag von S 10.000,--, welcher aus meinem Sparbuch der Sparkasse Innsbruck (derzeitiger Einlagestand ungefähr S 56.000,--) zu entnehmen ist.

c) Meinem Neffen Erwin S*** und, falls dieser vorverstorben sein sollte, seinen ehelichen Kindern zu gleichen Teilen die restliche Spareinlage laut Sparbuch der Sparkasse Innsbruck, sowie das vorhandene Bargeld.

Ich glaube nicht, daß ich von meinem Sparbuch Abhebungen machen werde, aber ich werde solches tun, wenn ich Geld für mich brauche. Mein außerehelicher Sohn Max S*** ist verstorben und sein einziges Kind ist der minderjährige Reinhard S***.

Für dieses Vermächtnis tritt keine Verletzung des Pflichtteilsbetrages meines Enkels Reinhard S*** ein, weil ich diesem zu Lebzeiten meinen Anteil an der Liegenschaft Haus Arzl, Kreuzgasse 20, übertragen habe".

Diese letztwillige Anordnung wurde mit Maschine geschrieben und von Anna S***, sowie von drei namentlich bezeichneten Vermächtniszeugen eigenhändig unterschrieben. Im Verlassenschaftsverfahren nach Anna S***, 3 A 106/81 des Bezirksgerichtes Innsbruck, gab die nunmehr Beklagte Rita Z*** die unbedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlaß ab, der ihr nach Abzug des Vermächtnisses zugunsten von Erwin S***, bestehend aus einem Sparguthaben von S 47.650,--, ins Eigentum eingeantwortet wurde. Die Vermächtnisnehmerin Maria S*** verzichtete auf den ihr legatsweise zugedachten Betrag von S 10.000,--. Die Abhandlungspassiva betrugen insgesamt S 49.253,75. Mit Notariatsakt vom 9. März 1977 schlossen Anna S*** und die Beklagte einen Schenkungsvertrag auf den Todesfall, demzufolge die Beklagte den 1/4-Anteil an der Liegenschaft EZl. 904 II und den Hälfteanteil an der Liegenschaft EZl. 610 II, je KG Arzl, für den Fall des Ablebens der Geschenkgeberin in ihr Eigentum übertragen erhielt. Mit Übergabsvertrag vom 19. Dezember 1953 übergab Anna S*** ihrem Sohn Max S*** 3/4-Anteile an der Liegenschaft EZl. 904 II und den ideellen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZl. 610 II. Der Übernehmer Max S*** räumte seiner Mutter auf den übergebenen ideellen Anteilen das lebenslängliche Fruchtgenuß- und weiters das lebenslängliche, unentgeltliche, licht- und holzfreie Wohnungsrecht in dem zu erbauenden Hause ein. Außerdem verpflichtete sich der Übernehmer zur Versorgung der Übergeberin im Krankheitsfall und zur Bestellung eines ortsüblichen Begräbnisses samt Seelenmessen. Die genannten Liegenschaftsanteile wurden Max S*** grundbücherlich zugeschrieben. Der am 25. Oktober 1968 verstorbene Max S*** hinterließ ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament ddo 11. März 1958, in dem er für den Fall, daß er vor seiner Mutter sterben sollte, diese als Alleinerbin seines gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens einsetzte. Anna S***, welche im Besitz dieses Testaments war, übergab dieses kurz nach dem Tode ihres Sohnes an Maria S*** geborene T*** mit dem Auftrag, es zu verwahren. Sie hatte die Absicht, das Testament dem Notar nicht vorzuzeigen und wollte dem Kläger durch diese Handlungsweise den Pflichtteil aus ihrem Vermögen überlassen. Ihrer Schwiegertochter Maria S*** gegenüber erklärte Anna S***, daß kein Testament vorhanden sei. Im Sinne des Willens der Anna S*** unterblieb dann im Verlassenschaftsverfahren nach Max S*** die Berücksichtigung dieses Testaments. Maria S*** gab guten Glaubens an, daß der Erblasser keine letztwilligen Anordnungen hinterlassen habe. Hierauf wurde der Nachlaß an die Witwe zu 1/4 und dem minderjährigen Reinhard S*** zu 3/4 als gesetzliche Erben eingeantwortet.Diese letztwillige Anordnung wurde mit Maschine geschrieben und von Anna S***, sowie von drei namentlich bezeichneten Vermächtniszeugen eigenhändig unterschrieben. Im Verlassenschaftsverfahren nach Anna S***, 3 A 106/81 des Bezirksgerichtes Innsbruck, gab die nunmehr Beklagte Rita Z*** die unbedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlaß ab, der ihr nach Abzug des Vermächtnisses zugunsten von Erwin S***, bestehend aus einem Sparguthaben von S 47.650,--, ins Eigentum eingeantwortet wurde. Die Vermächtnisnehmerin Maria S*** verzichtete auf den ihr legatsweise zugedachten Betrag von S 10.000,--. Die Abhandlungspassiva betrugen insgesamt S 49.253,75. Mit Notariatsakt vom 9. März 1977 schlossen Anna S*** und die Beklagte einen Schenkungsvertrag auf den Todesfall, demzufolge die Beklagte den 1/4-Anteil an der Liegenschaft EZl. 904 römisch zwei und den Hälfteanteil an der Liegenschaft EZl. 610 römisch zwei, je KG Arzl, für den Fall des Ablebens der Geschenkgeberin in ihr Eigentum übertragen erhielt. Mit Übergabsvertrag vom 19. Dezember 1953 übergab Anna S*** ihrem Sohn Max S*** 3/4-Anteile an der Liegenschaft EZl. 904 römisch zwei und den ideellen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZl. 610 römisch zwei. Der Übernehmer Max S*** räumte seiner Mutter auf den übergebenen ideellen Anteilen das lebenslängliche Fruchtgenuß- und weiters das lebenslängliche, unentgeltliche, licht- und holzfreie Wohnungsrecht in dem zu erbauenden Hause ein. Außerdem verpflichtete sich der Übernehmer zur Versorgung der Übergeberin im Krankheitsfall und zur Bestellung eines ortsüblichen Begräbnisses samt Seelenmessen. Die genannten Liegenschaftsanteile wurden Max S*** grundbücherlich zugeschrieben. Der am 25. Oktober 1968 verstorbene Max S*** hinterließ ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament ddo 11. März 1958, in dem er für den Fall, daß er vor seiner Mutter sterben sollte, diese als Alleinerbin seines gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens einsetzte. Anna S***, welche im Besitz dieses Testaments war, übergab dieses kurz nach dem Tode ihres Sohnes an Maria S*** geborene T*** mit dem Auftrag, es zu verwahren. Sie hatte die Absicht, das Testament dem Notar nicht vorzuzeigen und wollte dem Kläger durch diese Handlungsweise den Pflichtteil aus ihrem Vermögen überlassen. Ihrer Schwiegertochter Maria S*** gegenüber erklärte Anna S***, daß kein Testament vorhanden sei. Im Sinne des Willens der Anna S*** unterblieb dann im Verlassenschaftsverfahren nach Max S*** die Berücksichtigung dieses Testaments. Maria S*** gab guten Glaubens an, daß der Erblasser keine letztwilligen Anordnungen hinterlassen habe. Hierauf wurde der Nachlaß an die Witwe zu 1/4 und dem minderjährigen Reinhard S*** zu 3/4 als gesetzliche Erben eingeantwortet.

Demzufolge wurde das Eigentumsrecht an der Liegenschaft EZl. 904 II KG Arzl zu 9/16 für mj. Reinhard S*** und zu 3/16 für dessen Mutter Maria S*** und an der Liegenschaft EZl. 610 II KG Arzl zu 3/8 für mj. Reinhard S*** und zu 1/8 für dessen Mutter Maria S*** einverleibt. Anna S*** beteiligte sich am Verlassenschaftsverfahren in keiner Weise. Im Jahre 1977 verlangte Anna S*** von Maria S*** geborene Tusch das Testament zurück und übergab es in der Folge der Beklagten. Sie wies dabei die Beklagte darauf hin, daß sie einen Beweis dafür haben solle, daß Reinhard S*** bereits seinen Pflichtteilsanspruch aus ihrem Vermögen erhalten habe, dies für den Fall, daß sie Schwierigkeiten haben sollte. Max S*** errichtete auf den ihm laut Übergabsvertrag vom 19. Dezember 1953 übergebenen Liegenschaften ein Wohnhaus, in das Anna S*** Ende 1955 einzog. Sie bewohnte dort in der Mansarde zwei Zimmer und eine Küche. Max S*** stellte das Heizmaterial zur Verfügung. Anna S*** verpflegte sich selbst. Daran änderte sich auch durch den Tod des Max S*** nichts. Im Jahre 1978 erkrankte Anna S***. Sie wurde von Maria S*** geborene E*** gepflegt und verpflegt. An den Erhaltungskosten und Renovierungskosten des Hauses beteiligte sich Anna S*** nicht. Im Verlassenschaftsverfahren nach der am 1. Februar 1981 verstorbenen Anna S*** wurde die letztwillige Anordnung ("Vermächtnis") vom 22. März 1973 als Testament mit einer Erbeneinsetzung der Rita Z*** behandelt, die auf Grund dieses Testaments die unbedingte Erbserklärung abgab. Diese Erbserklärung wurde zu Gericht angenommen.Demzufolge wurde das Eigentumsrecht an der Liegenschaft EZl. 904 römisch zwei KG Arzl zu 9/16 für mj. Reinhard S*** und zu 3/16 für dessen Mutter Maria S*** und an der Liegenschaft EZl. 610 römisch zwei KG Arzl zu 3/8 für mj. Reinhard S*** und zu 1/8 für dessen Mutter Maria S*** einverleibt. Anna S*** beteiligte sich am Verlassenschaftsverfahren in keiner Weise. Im Jahre 1977 verlangte Anna S*** von Maria S*** geborene Tusch das Testament zurück und übergab es in der Folge der Beklagten. Sie wies dabei die Beklagte darauf hin, daß sie einen Beweis dafür haben solle, daß Reinhard S*** bereits seinen Pflichtteilsanspruch aus ihrem Vermögen erhalten habe, dies für den Fall, daß sie Schwierigkeiten haben sollte. Max S*** errichtete auf den ihm laut Übergabsvertrag vom 19. Dezember 1953 übergebenen Liegenschaften ein Wohnhaus, in das Anna S*** Ende 1955 einzog. Sie bewohnte dort in der Mansarde zwei Zimmer und eine Küche. Max S*** stellte das Heizmaterial zur Verfügung. Anna S*** verpflegte sich selbst. Daran änderte sich auch durch den Tod des Max S*** nichts. Im Jahre 1978 erkrankte Anna S***. Sie wurde von Maria S*** geborene E*** gepflegt und verpflegt. An den Erhaltungskosten und Renovierungskosten des Hauses beteiligte sich Anna S*** nicht. Im Verlassenschaftsverfahren nach der am 1. Februar 1981 verstorbenen Anna S*** wurde die letztwillige Anordnung ("Vermächtnis") vom 22. März 1973 als Testament mit einer Erbeneinsetzung der Rita Z*** behandelt, die auf Grund dieses Testaments die unbedingte Erbserklärung abgab. Diese Erbserklärung wurde zu Gericht angenommen.

Die Schätzwerte der Liegenschaften zum Zeitpunkt 1. Februar 1981 (Todestag der Anna S*** und Zeitpunkt des Erbanfalles) sind folgende:

1) Liegenschaft EZl. 156 II KG Arzl     S   704.700,--

2) Hälfteanteil an der Liegenschaft  EZl. 610 II KG Arzl

S   220.400,--

3) Viertelanteil an Liegenschaft  EZl. 904 II KG Arzl

S   580.400,--

Summe                                S 1,505.500,--.

Der Verkehrswert der Liegenschaft EZl. 904 II KG Arzl zum Stichtag 19. Dezember 1953 betrug samt Wohnhaus S 423.085,--, wobei sich nach Abzug eines 10 %igen Mehranteilsabschlages der Wert des 3/4-Anteiles mit S 285.582,-- errechnet. Der Wert der Gegenleistungen (Fruchtgenuß am Wohnhaus, licht- und holzfreies Wohnrecht) betrug kapitalisiert S 186.044,--. Die Hilfeleistung im Falle der Erkrankung und die Begräbniskosten waren nicht zu bewerten, weil Max S*** vorverstorben ist. Insgesamt betrug der Wert der an Max S*** übergebenen Anteile unter Berücksichtigung der Gegenleistungen zum 19. Dezember 1953 S 112.762,--. Nach Aufwertung zum Stichtag 1. Februar 1981 errechnet sich ein Verkehrswert der an Max S*** übergebenen Anteile mit S 1,961.600,--. Die Liegenschaft EZl. 610 II KG Arzl hatte zum Stichtag 19. Dezember 1953 einen Verkehrswert von S 27.840,--, sodaß sich nach Abzug eines 5 %igen Miteigentümerabschlages ein Wert von S 13.224,-- für den Hälfteanteil dieser Liegenschaft errechnet. Für die vom Kläger von seinem Vater Max S*** auf Grund des Gesetzes ererbten Liegenschaftsanteile gilt folgendes:Der Verkehrswert der Liegenschaft EZl. 904 römisch zwei KG Arzl zum Stichtag 19. Dezember 1953 betrug samt Wohnhaus S 423.085,--, wobei sich nach Abzug eines 10 %igen Mehranteilsabschlages der Wert des 3/4-Anteiles mit S 285.582,-- errechnet. Der Wert der Gegenleistungen (Fruchtgenuß am Wohnhaus, licht- und holzfreies Wohnrecht) betrug kapitalisiert S 186.044,--. Die Hilfeleistung im Falle der Erkrankung und die Begräbniskosten waren nicht zu bewerten, weil Max S*** vorverstorben ist. Insgesamt betrug der Wert der an Max S*** übergebenen Anteile unter Berücksichtigung der Gegenleistungen zum 19. Dezember 1953 S 112.762,--. Nach Aufwertung zum Stichtag 1. Februar 1981 errechnet sich ein Verkehrswert der an Max S*** übergebenen Anteile mit S 1,961.600,--. Die Liegenschaft EZl. 610 römisch zwei KG Arzl hatte zum Stichtag 19. Dezember 1953 einen Verkehrswert von S 27.840,--, sodaß sich nach Abzug eines 5 %igen Miteigentümerabschlages ein Wert von S 13.224,-- für den Hälfteanteil dieser Liegenschaft errechnet. Für die vom Kläger von seinem Vater Max S*** auf Grund des Gesetzes ererbten Liegenschaftsanteile gilt folgendes:

Der Verkehrswert der 9/16-Anteile an der Liegenschaft EZl. 904 II KG Arzl samt Wohnhaus Kreuzgasse Nr. 20 betrug S 1,014.297,--, abzüglich der kapitalisierten Gegenleistungen von S 250.047,-- betrug sohin der Verkehrswert der vom Kläger geerbten Anteile zum 25. Oktober 1968 S 825.370,--, nach Aufwertung zum Stichtag 1. Februar 1981 S 1,471.200,--.Der Verkehrswert der 9/16-Anteile an der Liegenschaft EZl. 904 römisch zwei KG Arzl samt Wohnhaus Kreuzgasse Nr. 20 betrug S 1,014.297,--, abzüglich der kapitalisierten Gegenleistungen von S 250.047,-- betrug sohin der Verkehrswert der vom Kläger geerbten Anteile zum 25. Oktober 1968 S 825.370,--, nach Aufwertung zum Stichtag 1. Februar 1981 S 1,471.200,--.

In der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes kam das Erstgericht nach ausführlichen Erörterungen über Begriff und Rechtsfolgen von Erbverzicht und Erbsentsagung zu dem Ergebnis, daß die Nichtgeltendmachung des Testamentsinhaltes durch Anna S*** nach dem Tod ihres Sohnes eine Ausschlagung der Erbschaft im Sinne des § 805 ABGB darstelle und dies die Wirkung habe, daß die Erbschaft als an den Ausschlagenden nicht angefallen gelte, dessen Erbenstellung vernichte und als rechtsgeschäftliche Verfügung zugunsten dessen angesehen werde, der infolge der Ausschlagung jetzt zur Erbschaft gelange. Obgleich die Ausschlagung in der Regel durch eine negative Erbserklärung erfolge, könne in Ausnahmsfällen - so wie im vorliegenden Fall - auch eine stillschweigende Ausschlagung der Erbschaft angenommen werden. Die stillschweigend erfolgte Ausschlagung der Erbschaft durch Anna S*** habe den Zweck verfolgt, den Kläger in seinen zukünftigen Pflichtteilsansprüchen zu befriedigen. Dies werde auch durch die Tatsache erhellt, daß Anna S*** die Erbschafts- oder Erbrechtsklage gehabt hätte, die von ihr jedoch nicht erhoben worden sei. Sie habe vielmehr in ihrem Vermächtnis das bereits Erwähnte verfügt. In der Ausschlagung liege eine rechtsgeschäftliche Verfügung, deren Gegenstand die Anwartschaft auf Erwerb eines Vermögensrechtes sei. Eine solche Verfügung stelle sich im vorliegenden Fall als Zuwendung dar, und zwar an den, der infolge der Ausschlagung jetzt zur Erbschaft gelangt. Eines vorangehenden Verpflichtungsgeschäftes hätte es dafür nicht bedurft. Auf diese Weise habe Reinhard S*** 9/16-Anteile an der Liegenschaft EZl. 904 II und 3/8-Anteile an der Liegenschaft EZl. 610 II KG Arzl erhalten, was einem Vermögenswert von S 1,471.200,-- entspreche. § 789 ABGB bestimme, daß in den Pflichtteil die als Vorschuß darauf geleisteten Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden einzurechnen sind. Eine solche Zuwendung liege im gegebenen Fall vor. Anna S*** habe die Erbsentschlagung ohne Rechtspflicht gemacht und bei deren Hingabe im Testament die Verrechnung auf den Pflichtteil ausbedungen. Der Kläger müsse sich daher das Erhaltene in den Pflichtteil einrechnen lassen. Es erübrige sich daher, zu prüfen, ob sich der Kläger als Pflichtteilsberechtigter die an seinen vorverstorbenen Vorfahren gemachten Zuwendungen anrechnen lassen müsse und ob das Repräsentationsrecht auch für den Pflichtteil gilt (§ 790, letzter Satz, ABGB). Selbst dieses wäre zu bejahen gewesen, weil die Kinder vorverstorbener Eltern in die Pflichtteilserbportion ihres verstorbenen Elternteiles eintreten. Bei der Ermittlung des Pflichtteilsanspruches sei vom reinen Nachlaß auszugehen, weshalb die Erblasserschulden und die Erbfallschulden, diese jedoch mit Ausnahme der Vermächtnisse, abzuziehen seien. Die Schenkung auf den Todesfall sei als Vermächtnis zu behandeln. Unbewegliche Sachen seien grundsätzlich mit dem Wert zum Zeitpunkt des Empfanges, also nach damaligem Preis, einzusetzen, doch seien auch seinerzeit unbekannte Realisierungs- und Gewinnchancen zu berücksichtigen. Im Falle einer Geldentwertung sei der Empfang abzuwerten. Das geschehe zum Teil mittels Valorisierung durch Heranziehung einer geeigneten Aufwertungsbasis, so auch durch die Zugrundelegung des festgestellten Schätzwertes, der sich am Wert ähnlicher Liegenschaften orientiert. In Wahrheit sei daher im vorliegenden Fall die unbewegliche Sache wie eine bewegliche Sache zu bewerten.In der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes kam das Erstgericht nach ausführlichen Erörterungen über Begriff und Rechtsfolgen von Erbverzicht und Erbsentsagung zu dem Ergebnis, daß die Nichtgeltendmachung des Testamentsinhaltes durch Anna S*** nach dem Tod ihres Sohnes eine Ausschlagung der Erbschaft im Sinne des Paragraph 805, ABGB darstelle und dies die Wirkung habe, daß die Erbschaft als an den Ausschlagenden nicht angefallen gelte, dessen Erbenstellung vernichte und als rechtsgeschäftliche Verfügung zugunsten dessen angesehen werde, der infolge der Ausschlagung jetzt zur Erbschaft gelange. Obgleich die Ausschlagung in der Regel durch eine negative Erbserklärung erfolge, könne in Ausnahmsfällen - so wie im vorliegenden Fall - auch eine stillschweigende Ausschlagung der Erbschaft angenommen werden. Die stillschweigend erfolgte Ausschlagung der Erbschaft durch Anna S*** habe den Zweck verfolgt, den Kläger in seinen zukünftigen Pflichtteilsansprüchen zu befriedigen. Dies werde auch durch die Tatsache erhellt, daß Anna S*** die Erbschafts- oder Erbrechtsklage gehabt hätte, die von ihr jedoch nicht erhoben worden sei. Sie habe vielmehr in ihrem Vermächtnis das bereits Erwähnte verfügt. In der Ausschlagung liege eine rechtsgeschäftliche Verfügung, deren Gegenstand die Anwartschaft auf Erwerb eines Vermögensrechtes sei. Eine solche Verfügung stelle sich im vorliegenden Fall als Zuwendung dar, und zwar an den, der infolge der Ausschlagung jetzt zur Erbschaft gelangt. Eines vorangehenden Verpflichtungsgeschäftes hätte es dafür nicht bedurft. Auf diese Weise habe Reinhard S*** 9/16-Anteile an der Liegenschaft EZl. 904 römisch zwei und 3/8-Anteile an der Liegenschaft EZl. 610 römisch zwei KG Arzl erhalten, was einem Vermögenswert von S 1,471.200,-- entspreche. Paragraph 789, ABGB bestimme, daß in den Pflichtteil die als Vorschuß darauf geleisteten Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden einzurechnen sind. Eine solche Zuwendung liege im gegebenen Fall vor. Anna S*** habe die Erbsentschlagung ohne Rechtspflicht gemacht und bei deren Hingabe im Testament die Verrechnung auf den Pflichtteil ausbedungen. Der Kläger müsse sich daher das Erhaltene in den Pflichtteil einrechnen lassen. Es erübrige sich daher, zu prüfen, ob sich der Kläger als Pflichtteilsberechtigter die an seinen vorverstorbenen Vorfahren gemachten Zuwendungen anrechnen lassen müsse und ob das Repräsentationsrecht auch für den Pflichtteil gilt (Paragraph 790,, letzter Satz, ABGB). Selbst dieses wäre zu bejahen gewesen, weil die Kinder vorverstorbener Eltern in die Pflichtteilserbportion ihres verstorbenen Elternteiles eintreten. Bei der Ermittlung des Pflichtteilsanspruches sei vom reinen Nachlaß auszugehen, weshalb die Erblasserschulden und die Erbfallschulden, diese jedoch mit Ausnahme der Vermächtnisse, abzuziehen seien. Die Schenkung auf den Todesfall sei als Vermächtnis zu behandeln. Unbewegliche Sachen seien grundsätzlich mit dem Wert zum Zeitpunkt des Empfanges, also nach damaligem Preis, einzusetzen, doch seien auch seinerzeit unbekannte Realisierungs- und Gewinnchancen zu berücksichtigen. Im Falle einer Geldentwertung sei der Empfang abzuwerten. Das geschehe zum Teil mittels Valorisierung durch Heranziehung einer geeigneten Aufwertungsbasis, so auch durch die Zugrundelegung des festgestellten Schätzwertes, der sich am Wert ähnlicher Liegenschaften orientiert. In Wahrheit sei daher im vorliegenden Fall die unbewegliche Sache wie eine bewegliche Sache zu bewerten.

Dem Reinnachlaß in Höhe von S 713.097,11 seien alle zu berücksichtigenden Empfänge zuzuschlagen, das gelte sowohl für die Schenkungen auf den Todesfall als auch für die Zuwendungen nach dem § 789 ABGB, insgesamt sohin S 2,272.000,-- (das sind S 220.400,-- + S 580.400,-- + S 1,471.200,--). Der Pflichtteil des Klägers sei der Höhe nach die Hälfte dessen, was er als gesetzlicher Erbe erhalten hätte, das ist die Hälfte. Der Pflichtteilsanspruch des Klägers sei daher die Hälfte von S 2,985.097,11, sohin S 1,492.548,50. Von dieser Summe seien die geleisteten Zuwendungen abzuziehen, sodaß der Kläger seinen Pflichtteil bis auf S 21.348,50 bereits erhalten habe. Das Mehrbegehren sei abzuweisen, eine Verjährung hinsichtlich einer Anrechnungsmethode könne nicht eingewendet werden.Dem Reinnachlaß in Höhe von S 713.097,11 seien alle zu berücksichtigenden Empfänge zuzuschlagen, das gelte sowohl für die Schenkungen auf den Todesfall als auch für die Zuwendungen nach dem Paragraph 789, ABGB, insgesamt sohin S 2,272.000,-- (das sind S 220.400,-- + S 580.400,-- + S 1,471.200,--). Der Pflichtteil des Klägers sei der Höhe nach die Hälfte dessen, was er als gesetzlicher Erbe erhalten hätte, das ist die Hälfte. Der Pflichtteilsanspruch des Klägers sei daher die Hälfte von S 2,985.097,11, sohin S 1,492.548,50. Von dieser Summe seien die geleisteten Zuwendungen abzuziehen, sodaß der Kläger seinen Pflichtteil bis auf S 21.348,50 bereits erhalten habe. Das Mehrbegehren sei abzuweisen, eine Verjährung hinsichtlich einer Anrechnungsmethode könne nicht eingewendet werden.

Infolge Berufungen beider Streitteile änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes dahin teilweise ab, daß unter Einbeziehung des bestätigten Teiles dem Kläger S 727.623,12 s.A. zugesprochen wurden; das Mehrbegehren von S 45.376,88 s.A. wurde abgewiesen. Das Berufungsgericht erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich, wobei es diese wie folgt ergänzte:

"Laut Notariatsakt des öffentlichen Notars Dr. Ivo Dietrich vom 9. März 1977, GZl. 2228/77, laut welchem Anna S*** an Rita Z*** 1/4-Anteil an der Liegenschaft EZl. 904 II und den Hälfte-Anteil an der Liegenschaft EZl. 610 II, je KG Arzl, durch Schenkung auf den Todesfall überließ, verzichtete die Geschenkgeberin ausdrücklich auf das Recht, diese Schenkung zu widerrufen. Der Notariatsakt wurde in der vorgeschriebenen Form errichtet." Das Berufungsgericht gelangte jedoch zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Der vom Kläger geltend gemachte Pflichtteilsanspruch sei der Anspruch des Klägers als Noterbe nach seiner am 1. Februar 1981 unverheirateten Standes verstorbenen Großmutter Anna S***, den er auf die Behauptung stütze, daß sein Pflichtteil infolge letztwilliger Zuwendungen der Erblasserin an die Beklagte nicht gedeckt worden sei. Die Höhe seines Anspruches richte sich zunächst nach dem reinen Nachlaß, sohin nach jenem Betrag, der sich aus der Feststellung des Wertes der Aktiven und Abzug des Wertes der Passiven ergebe. Als Aktiven seien in Ansatz zu bringen alle zu einem Nachlaß gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen, alle Rechte und Forderungen, welche der Erblasser auf seine Nachfolger zu vererben befugt war. Zu den Passiven des Nachlasses zählten die Schulden und Lasten, welche schon bei Lebzeiten des Erblassers auf dem Vermögen hafteten, doch würden nach unbestrittener Lehre und ständiger Rechtsprechung auch die Todfallskosten zu den abzugsfähigen Lasten gerechnet. Zur Ermittlung des Pflichtteils sei bei der dabei vorzunehmenden Schätzung des Nachlaßvermögens grundsätzlich auf den Todeszeitpunkt des Erblassers abzustellen. Für die Schätzung der Aktiven ist der gemeine Preis maßgebend. In der Regel sei dabei vom Verkehrswert auszugehen."Laut Notariatsakt des öffentlichen Notars Dr. Ivo Dietrich vom 9. März 1977, GZl. 2228/77, laut welchem Anna S*** an Rita Z*** 1/4-Anteil an der Liegenschaft EZl. 904 römisch zwei und den Hälfte-Anteil an der Liegenschaft EZl. 610 römisch zwei, je KG Arzl, durch Schenkung auf den Todesfall überließ, verzichtete die Geschenkgeberin ausdrücklich auf das Recht, diese Schenkung zu widerrufen. Der Notariatsakt wurde in der vorgeschriebenen Form errichtet." Das Berufungsgericht gelangte jedoch zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Der vom Kläger geltend gemachte Pflichtteilsanspruch sei der Anspruch des Klägers als Noterbe nach seiner am 1. Februar 1981 unverheirateten Standes verstorbenen Großmutter Anna S***, den er auf die Behauptung stütze, daß sein Pflichtteil infolge letztwilliger Zuwendungen der Erblasserin an die Beklagte nicht gedeckt worden sei. Die Höhe seines Anspruches richte sich zunächst nach dem reinen Nachlaß, sohin nach jenem Betrag, der sich aus der Feststellung des Wertes der Aktiven und Abzug des Wertes der Passiven ergebe. Als Aktiven seien in Ansatz zu bringen alle zu einem Nachlaß gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen, alle Rechte und Forderungen, welche der Erblasser auf seine Nachfolger zu vererben befugt war. Zu den Passiven des Nachlasses zählten die Schulden und Lasten, welche schon bei Lebzeiten des Erblassers auf dem Vermögen hafteten, doch würden nach unbestrittener Lehre und ständiger Rechtsprechung auch die Todfallskosten zu den abzugsfähigen Lasten gerechnet. Zur Ermittlung des Pflichtteils sei bei der dabei vorzunehmenden Schätzung des Nachlaßvermögens grundsätzlich auf den Todeszeitpunkt des Erblassers abzustellen. Für die Schätzung der Aktiven ist der gemeine Preis maßgebend. In der Regel sei dabei vom Verkehrswert auszugehen.

Diesen Bewertungsgrundsätzen habe das Erstgericht Rechnung getragen, eine Anfechtung der dabei festgestellten Werte der Nachlaßaktiven sei nicht erfolgt. Nach § 786 Satz 2 ABGB nehme der Pflichtteilsberechtigte schuldrechtlich im Verhältnis seines Wertanspruches zum Nachlaß an der günstigen oder ungünstigen Entwicklung des Nachlasses zwischen Erbanfall und der wirklichen Zuteilung teil. Als Tag der wirklichen Zuteilung sei der Zeitpunkt zu verstehen, in dem der Anspruch des Noterben fixiert werde, im vorliegenden Fall wäre dieser Zeitpunkt mit der Entscheidung erster Instanz anzunehmen, genauer mit dem Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz. Während dieses Zeitraumes zwischen Erbanfall und wirklicher Zuteilung eintretende Wertänderungen stellten Gewinn oder Verlust dar. Den erstgerichtlichen Feststellungen sei nicht zu entnehmen, daß sich ab dem Zeitpunkt des Todes der Erblasserin bis zu diesem Zuteilungszeitpunkt Veränderungen im Wert des Nachlaßvermögens ergeben hätten, diesbezüglich seien auch keine Prozeßbehauptungen aufgestellt worden. Die auf den Erbanfallszeitpunkt 1. Februar 1981 abgestellten Werte seien nicht nur nicht bekämpft, sondern ausdrücklich auch in der Berufungsschrift des Klägers als hier anzuwendende Ausgangsbasis herangezogen worden, weshalb auch das Berufungsgericht hievon auszugehen habe. Der Klagsausdehnung um S 23.000,-- stehe die zutreffend vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede entgegen. Für den Nachlaßpflichtteil des Klägers sei daher von folgendenDiesen Bewertungsgrundsätzen habe das Erstgericht Rechnung getragen, eine Anfechtung der dabei festgestellten Werte der Nachlaßaktiven sei nicht erfolgt. Nach Paragraph 786, Satz 2 ABGB nehme der Pflichtteilsberechtigte schuldrechtlich im Verhältnis seines Wertanspruches zum Nachlaß an der günstigen oder ungünstigen Entwicklung des Nachlasses zwischen Erbanfall und der wirklichen Zuteilung teil. Als Tag der wirklichen Zuteilung sei der Zeitpunkt zu verstehen, in dem der Anspruch des Noterben fixiert werde, im vorliegenden Fall wäre dieser Zeitpunkt mit der Entscheidung erster Instanz anzunehmen, genauer mit dem Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz. Während dieses Zeitraumes zwischen Erbanfall und wirklicher Zuteilung eintretende Wertänderungen stellten Gewinn oder Verlust dar. Den erstgerichtlichen Feststellungen sei nicht zu entnehmen, daß sich ab dem Zeitpunkt des Todes der Erblasserin bis zu diesem Zuteilungszeitpunkt Veränderungen im Wert des Nachlaßvermögens ergeben hätten, diesbezüglich seien auch keine Prozeßbehauptungen aufgestellt worden. Die auf den Erbanfallszeitpunkt 1. Februar 1981 abgestellten Werte seien nicht nur nicht bekämpft, sondern ausdrücklich auch in der Berufungsschrift des Klägers als hier anzuwendende Ausgangsbasis herangezogen worden, weshalb auch das Berufungsgericht hievon auszugehen habe. Der Klagsausdehnung um S 23.000,-- stehe die zutreffend vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede entgegen. Für den Nachlaßpflichtteil des Klägers sei daher von folgenden

Nachlaßwerten auszugehen:

Aktiva:

Schätzwert EZl. 176 II KG Arzl               S 704.700,--

Passiva:

laut Feststellungen in S. 5 des Urteils      S  50.253,75

                                       S 654.446,26.

Damit erschöpfe sich aber der geltend gemachte Pflichtteilsergänzungsanspruch des Klägers noch nicht, weil er auch einen sogenannten Schenkungspflichtteil, das heißt die Berücksichtigung von Schenkungen der Erblasserin begehre, durch welche deren Vermögen vermindert wurde (§ 785 ABGB). Es handle sich dabei um die Schenkung auf den Todesfall vom 9. März 1977, durch welche die Beklagte einen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZl. 610 II und einen 1/4-Anteil an der Liegenschaft EZl. 904 II, je KG Arzl, erhalten habe. Es stelle sich daher die Frage, ob eine Schenkung auf den Todesfall überhaupt unter die zu berücksichtigenden Schenkungen des § 785 ABGB in der Fassung des Art. I Z 8 EheRÄndG (in Kraft getreten am 1. Juli 1978) eingereiht werden könne.Damit erschöpfe sich aber der geltend gemachte Pflichtteilsergänzungsanspruch des Klägers noch nicht, weil er auch einen sogenannten Schenkungspflichtteil, das heißt die Berücksichtigung von Schenkungen der Erblasserin begehre, durch welche deren Vermögen vermindert wurde (Paragraph 785, ABGB). Es handle sich dabei um die Schenkung auf den Todesfall vom 9. März 1977, durch welche die Beklagte einen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZl. 610 römisch zwei und einen 1/4-Anteil an der Liegenschaft EZl. 904 römisch zwei, je KG Arzl, erhalten habe. Es stelle sich daher die Frage, ob eine Schenkung auf den Todesfall überhaupt unter die zu berücksichtigenden Schenkungen des Paragraph 785, ABGB in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 8, EheRÄndG (in Kraft getreten am 1. Juli 1978) eingereiht werden könne.

Gemäß § 956 ABGB sei eine Schenkung, deren Erfüllung erst nach dem

Tod des Schenkenden erfolgen soll, mit Beobachtung der

vorgeschriebenen Förmlichkeiten als ein Vermächtnis gültig. Nur dann

sei sie als ein Vertrag anzusehen, wenn der Beschenkte sie

angenommen, der Schenkende sich der Befugnis, sie zu widerrufen,

ausdrücklich begeben habe und eine schriftliche Urkunde darüber dem

Beschenkten eingehändigt worden sei. Nach dem Inhalt des

Notariatsaktes vom 9. März 1977 liege eine solche "echte" Schenkung

auf den Todesfall vor, weil die Voraussetzungen (Annahme der

Schenkung, Widerrufsverzicht, förmliche Urkunde) das ganze

Rechtsgeschäft umfaßt. Aber nicht alle Schenkungen seien nach § 785

Abs. 3 ABGB einrechenbar. Es blieben Schenkungen unberücksichtigt,

die der Erblasser aus seinem Einkommen ohne Schmälerung seines

Stammvermögens, zu gemeinnützigen Zwecken, in Entsprechung einer

sittlichen Pflicht oder aus Rücksichten des Anstandes gemacht habe,

sowie Schenkungen, die früher als zwei Jahre vor dem Tod des

Erblassers an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht worden

seien. Daß die Erblasserin zu Lebzeiten solche sogenannte

Pflichtschenkungen gemacht habe, sei nicht behauptet worden und

daher nicht weiter zu erörtern. Da der in Rede stehende notarielle

Schenkungsvertrag auf den Todesfall mehr als zwei Jahre vor dem Tode

der Erblasserin errichtet worden sei, stelle sich die Frage, wann

diese Schenkung als "gemacht" zu gelten habe. Im Falle der hier

anzunehmenden vertraglichen Bindung des Schenkenden sei die

Schenkung auf den Todesfall eine unbedingte, bloß mit dem Tod des

Erblassers terminisierte Schenkung, deren Erfüllung nicht vom

Erleben des Anfalles durch den Beschenkten abhängig sei. Aber sie

entfalte ihre Wirkung erst beim Tod des Erblassers und sei deshalb

doch ein Geschäft von Todes wegen. Der Erblasser behalte das

Geschenk bis zu seinem Ableben, der Begünstigte könne sein

Forderungsrecht erst nach dem Tod des Erblassers durchsetzen. Der

Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 26. Juni 1980,

JBl. 1981, 593, den Rechtssatz ausgesprochen, daß eine

(formgerechte) Schenkung auf den Todesfall keine Schenkung im Sinne

des § 785 ABGB darstelle und daher bei Ausmessung des Pflichtteils

zu berücksichtigen sei, auch wenn die Zweijahresfrist bereits

abgelaufen sei. Er habe darauf verwiesen, daß es das Ziel des

Pflichtteilsrechtes sei, den Pflichtteilsberechtigten an einem

bestimmten Teil jenes Vermögens des Erblassers partizipieren zu

lassen, das dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens tatsächlich

zur Verfügung gestanden sei. Dem Erblasser seien auch jene

Vermögensstücke zur Verfügung gestanden, die er für den Fall seines

Todes einem Dritten geschenkt habe. Sein Vermögen sei in dieser

Hinsicht nicht geschmälert worden, weshalb es dem Zweck des

Pflichtteilsrechtes entspreche, wenn man der Berechnung des

Pflichtteiles auch zwar auf den Todesfall geschenkte, in Wahrheit

aber faktisch dem Erblasser bis zu seinem Tod verbliebene

Gegenstände wie Vermächtnisse zugrundelege (§ 786 ABGB). Bei der

Schenkung auf den Todesfall sei also die geschenkte Sache im

Nachlaß, sodaß sie bei der Ermittlung des Nachlaßpflichtteils

mitzähle. Das bedeute im vorliegenden Fall, daß der Wert der

Schenkung in Höhe von                            S   580.400,--

(1/4-Anteil an EZl. 904 II) und von              S   220.400,--

(Hälfteanteil an EZl. 610 II)                    S   800.800,--

dem Reinnachlaß von                              S   654.446,25

hinzuzurechnen sei:                              S 1,455.246,25.

                                                 ==============

Zum Einwand der Beklagten, daß sich der Kläger alles anrechnen lassen müsse, was sein Vater als Vorausempfang noch zu Lebzeiten der Erblasserin erhalten habe, da er dessen Linie repräsentiere, und insbesondere auch jene Werte anzurechnen seien, die ihm dadurch zufielen, daß Anna S*** im Verlassenschaftsverfahren nach Max S*** keine Erbserklärung auf Grund des Testaments abgegeben habe, sei darauf zu verweisen, daß die Feststellungen des Erstgerichtes über die damit verbundene Absicht als unbedenklich auch der Entscheidung des Berufungsgerichtes zugrundegelegt worden seien. Auf diese Weise sei der Kläger Erbe zu 3/4 zum Nachlaß seines Vaters auf Grund des Gesetzes. Gemäß § 790 letzter Satz ABGB sei einem Enkel nicht nur das, was er unmittelbar selbst, sondern auch, was seine Eltern, an deren Stelle er tritt, zu den im § 788 ABGB erwähnten Zwecken empfangen haben, in den Erbteil einzurechnen. Es handle sich dabei also um dasjenige, was als Heiratsgut, zur Ausstattung oder zum Antritt eines Amtes oder Gewerbes gegeben worden sei, sowie um jene Zuwendungen, welche gemäß § 789 ABGB als Vorschuß auf den Pflichtteil geleistet worden seien. Diese Gesetzesstelle (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/1978, gemäß Art. I Z 9 dieses Gesetzes am 1. Juli 1978 in Kraft getreten) sei auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. In analoger Anwendung des § 790 ABGB, der seinem Wortlaut nach zwar nur von der Anrechnung auf den Erbteil spreche, aber auch für die Anrechnung auf den Pflichtteil anzuwenden sei, hätten sich Deszendenten auch die Vorempfänge der genannten Art ihrer Aszendenten, an deren Stelle sie treten, anrechnen zu lassen. Bei den von Anna S*** dem Vater des Klägers auf Grund des Übergabsvertrages vom 19. Dezember 1953 übertragenen Vermögenswerten handle es sich aber nicht um solche, die in §§ 788, 789 ABGB genannt seien. Da diese Aufzählung taxativ sei, sei eine analoge Anwendung auf andere Formen unentgeltlicher Zuwendungen unzulässig. Inbesondere lasse sich dem Übergabsvertrag nicht entnehmen, daß mit ihm ein Vorschuß auf den Pflichtteil des Max S*** gegeben werden sollte. Damit scheide eine Anrechnung dieser Zuwendung an Max S*** auf den Pflichtteilsanspruch des Klägers aus. Wie festgestellt, habe Anna S*** durch ihr Verhalten in der Verlassenschaftsabhandlung nach Max S*** bewirkt, daß nicht sie als Testamentserbin, sondern der Kläger als Gesetzeserbe zu 3/4 des Nachlasses berufen und damit Eigentümer zu 9/16 an der Liegenschaft EZl. 904 II und 3/8 an der Liegenschaft EZl. 610 II, je KG Arzl, geworden sei. Anna S*** habe in ihrem "Vermächtnis" vom 22. März 1973 zum Ausdruck gebracht, daß durch dieses Vermächtnis keine Verletzung des Pflichtteiles des Klägers bewirkt werde (obwohl er in dieser letztwilligen Anordnung nicht bedacht wurde), weil sie "diesem zu Lebzeiten ihren Anteil an der Liegenschaft Arzl, Kreuzgasse 20, übertragen" habe. Da eine vertragliche Übertragung von Liegenschaftsanteilen an der damit gemeinten EZl. 904 II auf den Kläger ausscheide, habe das Erstgericht diese Bestimmung zutreffend dahin ausgelegt, daß damit nur das beschriebene Verhalten der Erblasserin in der Verlassenschaftssache nach Max S*** gemeint gewesen sein konnte. Es sei daher zu prüfen, ob und inwieweit dadurch eine Zuwendung im Sinne der §§ 787 ff. ABGB bewirkt worden sei. Es sei weder behauptet worden, noch liege ein Anhaltspunkt dafür vor, daß die auf diesem Weg erfolgte Zuwendung den Zweck verfolgt habe, dem Kläger eine Ausstattung oder eine Zuwendung zum Antritt eines Amtes oder eines Gewerbes oder zur Zahlung von Schulden zu gewähren. Als gewollte Zuwendung im Sinne des § 788 ABGB scheide daher dieses Verhalten der Anna Stern aus. Ob dies aber als Vorschußleistung auf den Pflichtteil beurteilt werden könne, bleibe zu prüfen: Anzurechnende Vorschüsse im Sinne des § 789 ABGB würden als Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden definiert, die ohne Rechtspflicht gegeben werden und bei deren Hingabe die Verrechnung auf den Erb- oder Pflichtteil bedungen, also vereinbart werde. Bei derartigen Zuwendungen komme es also auf den Willen des Erblassers an, daß die Leistung auf den Pflichtteil angerechnet werde und der Bedachte dies auch akzeptiere. Ein solches Einverständnis müsse zwar nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern könne auch stillschweigend erfolgen (§ 863 ABGB), doch genüge eine einseitige Erklärung eines der beiden Teile oder eine letztwillige Erklärung des Erblassers im nachhinein nicht. Daß das beschriebene Verhalten der Erblasserin Anna S*** im Abhandlungsverfahren der Abfindung erbrechtlicher Ansprüche des Klägers diente, sei zwar nach dem festgestellten Sachverhalt anzunehmen, doch sei dem Kläger diese Absicht verborgen geblieben, weshalb er das Erbe nach seinem Vater antreten konnte, ohne dies mit dem damit gewollten Vorschuß auf den Pflichtteil nach seiner Großmutter Anna S*** in Verbindung bringen zu müssen. Als Vorschuß auf den Pflichtteil könne also die mit der Unterlassung der Geltendmachung des testamentarischen Erbrechtes durch Anna S*** bewirkte Zuwendung des Vermögens an den Kläger keinesfalls gewertet werden. Es bleibt aber auch noch zu prüfen, ob darin nicht eine gemäß § 787 Abs. 2 ABGB anrechenbare Schenkung zu erblicken sei. Ihrer Rechtsnatur nach handle es sich um eine Erbsentschlagung der Anna S*** durch Untätigkeit im Abhandlungsverfahren. Die Wirkung einer solchen bestehe darin, daß der Erbanfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt gelte, sodaß anzunehmen sei, daß die Erbschaft nunmehr dem Nachberufenen, im vorliegenden Fall den Gesetzeserben (Sohn und Ehegattin des Erblassers), angefallen sei. Der Kläger und seine Mutter hätten sohin aus eigenem Recht geerbt. Als (überdies notariatsaktspflichtige) Erbschaftsschenkung sei eine solche Vorgangsweise nicht anzusehen.Zum Einwand der Beklagten, daß sich der Kläger alles anrechnen lassen müsse, was sein Vater als Vorausempfang noch zu Lebzeiten der Erblasserin erhalten habe, da er dessen Linie repräsentiere, und insbesondere auch jene Werte anzurechnen seien, die ihm dadurch zufielen, daß Anna S*** im Verlassenschaftsverfahren nach Max S*** keine Erbserklärung auf Grund des Testaments abgegeben habe, sei darauf zu verweisen, daß die Feststellungen des Erstgerichtes über die damit verbundene Absicht als unbedenklich auch der Entscheidung des Berufungsgerichtes zugrundegelegt worden seien. Auf diese Weise sei der Kläger Erbe zu 3/4 zum Nachlaß seines Vaters auf Grund des Gesetzes. Gemäß Paragraph 790, letzter Satz ABGB sei einem Enkel nicht nur das, was er unmittelbar selbst, sondern auch, was seine Eltern, an deren Stelle er tritt, zu den im Paragraph 788, ABGB erwähnten Zwecken empfangen haben, in den Erbteil einzurechnen. Es handle sich dabei also um dasjenige, was als Heiratsgut, zur Ausstattung oder zum Antritt eines Amtes oder Gewerbes gegeben worden sei, sowie um jene Zuwendungen, welche gemäß Paragraph 789, ABGB als Vorschuß auf den Pflichtteil geleistet worden seien. Diese Gesetzesstelle (in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1978,, gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 9, dieses Gesetzes am 1. Juli 1978 in Kraft getreten) sei auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. In analoger Anwendung des Paragraph 790, ABGB, der seinem Wortlaut nach zwar nur von der Anrechnung auf den Erbteil spreche, aber auch für die Anrechnung auf den Pflichtteil anzuwenden sei, hätten sich Deszendenten auch die Vorempfänge der genannten Art ihrer Aszendenten, an deren Stelle sie treten, anrechnen zu lassen. Bei den von Anna S*** dem Vater des Klägers auf Grund des Übergabsvertrages vom 19. Dezember 1953 übertragenen Vermögenswerten handle es sich aber nicht um solche, die in Paragraphen 788, 789, ABGB genannt seien. Da diese Aufzählung taxativ sei, sei eine analoge Anwendung auf andere Formen unentgeltlicher Zuwendungen unzulässig. Inbesondere lasse sich dem Übergabsvertrag nicht entnehmen, daß mit ihm ein Vorschuß auf den Pflichtteil des Max S*** gegeben werden sollte. Damit scheide eine Anrechnung dieser Zuwendung an Max S*** auf den Pflichtteilsanspruch des Klägers aus. Wie festgestellt, habe Anna S*** durch ihr Verhalten in der Verlassenschaftsabhandlung nach Max S*** bewirkt, daß nicht sie als Testamentserbin, sondern der Kläger als Gesetzeserbe zu 3/4 des Nachlasses berufen und damit Eigentümer zu 9/16 an der Liegenschaft EZl. 904 römisch zwei und 3/8 an der Liegenschaft EZl. 610 römisch zwei, je KG Arzl, geworden sei. Anna S*** habe in ihrem "Vermächtnis" vom 22. März 1973 zum Ausdruck gebracht, daß durch dieses Vermächtnis keine Verletzung des Pflichtteiles des Klägers bewirkt werde (obwohl er in dieser letztwilligen Anordnung nicht bedacht wurde), weil sie "diesem zu Lebzeiten ihren Anteil an der Liegenschaft Arzl, Kreuzgasse 20, übertragen" habe. Da eine vertragliche Übertragung von Liegenschaftsanteilen an der damit gemeinten EZl. 904 römisch zwei auf den Kläger ausscheide, habe das Erstgericht diese Bestimmung zutreffend dahin ausgelegt, daß damit nur das beschriebene Verhalten der Erblasserin in der Verlassenschaftssache nach Max S*** gemeint gewesen sein konnte. Es sei daher zu prüfen, ob und inwieweit dadurch eine Zuwendung im Sinne der Paragraphen 787, ff. ABGB bewirkt worden sei. Es sei weder behauptet worden, noch liege ein Anhaltspunkt dafür vor, daß die auf diesem Weg erfolgte Zuwendung den Zweck verfolgt habe, dem Kläger eine Ausstattung oder eine Zuwendung zum Antritt eines Amtes oder eines Gewerbes oder zur Zahlung von Schulden zu gewähren. Als gewollte Zuwendung im Sinne des Paragraph 788, ABGB scheide daher dieses Verhalten der Anna Stern aus. Ob dies aber als Vorschußleistung auf den Pflichtteil beurteilt werden könne, bleibe zu prüfen: Anzurechnende Vorschüsse im Sinne des Paragraph 789, ABGB würden als Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden definiert, die ohne Rechtspflicht gegeben werden und bei deren Hingabe die Verrechnung auf den Erb- oder Pflichtteil bedungen, also vereinbart werde. Bei derartigen Zuwendungen komme es also auf den Willen des Erblassers an, daß die Leistung auf den Pflichtteil angerechnet werde und der Bedachte dies auch akzeptiere. Ein solches Einverständnis müsse zwar nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern könne auch stillschweigend erfolgen (Paragraph 863, ABGB), doch genüge eine einseitige Erklärung eines der beiden Teile oder eine letztwillige Erklärung des Erblassers im nachhinein nicht. Daß das beschriebene Verhalten der Erblasserin Anna S*** im Abhandlungsverfahren der Abfindung erbrechtlicher Ansprüche des Klägers diente, sei zwar nach dem festgestellten Sachverhalt anzunehmen, doch sei dem Kläger diese Absicht verborgen geblieben, weshalb er das Erbe nach seinem Vater antreten konnte, ohne dies mit dem damit gewollten Vorschuß auf den Pflichtteil nach seiner Großmutter Anna S*** in Verbindung bringen zu müssen. Als Vorschuß auf den Pflichtteil könne also die mit der Unterlassung der Geltendmachung des testamentarischen Erbrechtes durch Anna S*** bewirkte Zuwendung des Vermögens an den Kläger keinesfalls gewertet werden. Es bleibt aber auch noch zu prüfen, ob darin nicht eine gemäß Paragraph 787, Absatz 2, ABGB anrechenbare Schenkung zu erblicken sei. Ihrer Rechtsnatur nach handle es sich um eine Erbsentschlagung der Anna S*** durch Untätigkeit im Abhandlungsverfahren. Die Wirkung einer solchen bestehe darin, daß der Erbanfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt gelte, sodaß anzunehmen sei, daß die Erbschaft nunmehr dem Nachberufenen, im vorliegenden Fall den Gesetzeserben (Sohn und Ehegattin des Erblassers), angefallen sei. Der Kläger und seine Mutter hätten sohin aus eigenem Recht geerbt. Als (überdies notariatsaktspflichtige) Erbschaftsschenkung sei eine solche Vorgangsweise nicht anzusehen.

Dennoch sei in analoger Anwendung des § 787 Abs. 2 ABGB jener Wert, der dem Kläger auf diese einseitige Verfügung hin zugekommen sei, wie eine Schenkung zu behandeln, weil dieser Ausschlagung keine Gegenleistung gegenübergestanden sei. Das Motiv für die Ausschlagung einer Erbschaft liege häufig darin, daß der Ausschlagende anstelle des Abschlusses einer Erbschaftsschenkung den Weg über die Erbsentschlagung gehe, etwa um die Schenkungssteuer zu ersparen. Ob dies das einzige Motiv der Anna S*** war, sei zwar unbekannt, aus dem Umstand jedoch, daß sie die auf diese Weise an den Kläger bewirkte unentgeltliche Zuwendung auf seinen Pflichtteilsanspruch im Sinne einer antizipierten Erbfolge angerechnet wissen wollte, sei die damit bewirkte einseitige und unentgeltliche Zuwendung auf einen Schenkungsbegriff im nicht technischen, sondern erweiterten Sinn zulässig. Könne ein pflichtteilsberechtigtes Kind des Ausschlagenden nach dessen Tod unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 785 ABGB verlangen, daß der Wert des von seinem Parens ausgeschlagenen Erbteils dem Nachlaß zum Zweck der Pflichtteilsberechnung hinzugerechnet werde, müsse auch umgekehrt der Noterbe gemäß § 787 Abs. 2 ABGB sich alle derartigen Zuwendungen anrechnen lassen, die er selbst vom Erblasser erhalten habe. Bei der Ermittlung des Wertes dieser Zuwendung (Schenkungspflichtteil) sei deren Wert zur Zeit des Erbanfalles ohne Bedachtnahme auf spätere Wertveränderungen zu berücksichtigen. Der Nachlaß nach Max S*** habe sich laut Abhandlungsprotokoll 2 A 615/68-12 wie folgt zusammengesetzt:Dennoch sei in analoger Anwendung des Paragraph 787, Absatz 2, ABGB jener Wert, der dem Kläger auf diese einseitige Verfügung hin zugekommen sei, wie eine Schenkung zu behandeln, weil dieser Ausschlagung keine Gegenleistung gegenübergestanden sei. Das Motiv für die Ausschlagung einer Erbschaft liege häufig darin, daß der Ausschlagende anstelle des Abschlusses einer Erbschaftsschenkung den Weg über die Erbsentschlagung gehe, etwa um die Schenkungssteuer zu ersparen. Ob dies das einzige Motiv der Anna S*** war, sei zwar unbekannt, aus dem Umstand jedoch, daß sie die auf diese Weise an den Kläger bewirkte unentgeltliche Zuwendung auf seinen Pflichtteilsanspruch im Si

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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