Norm: ABGB §725
Rechtssatz: Eine „Lebensgemeinschaft“ im Sinne des § 725 Abs 1 ABGB ist eine eheähnliche Verbindung zwischen zwei Personen, die einerseits in einer seelischen Verbundenheit wurzelt, andererseits in der Regel auch die Merkmale einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft aufweisen muss. Allerdings müssen im Sinn eines beweglichen Systems nicht stets alle drei vorhanden sein, sondern kann das Fehlen eines Kriteriums durch... mehr lesen...
Norm: ABGB §725
Rechtssatz: § 725 Abs 1 Satz 1 ABGB erfasst auch solche letztwillige Verfügungen, die der Erblasser vor Eingehen einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft errichtet hat. Entscheidungstexte 2 Ob 76/21x Entscheidungstext OGH 05.08.2021 2 Ob 76/21x Schlagworte Aufhebung des Testaments; familiäres Naheverhältn... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die zu §§ 724, 725 ABGB ergangene Entscheidung 5 Ob 530/94, daß die Veräußerung der durch ein Legat vermachten Sache durch den Sachwalter des Erblassers die Widerrufsvermutung des § 724 ABGB nicht auslöst, entspricht der herrschenden Lehre, wonach diese Widerrufsvermutung nur bei willentlichen, aktiven Verhaltensweisen des Erblassers gilt (Kralik, Erbrecht 152f; Eccher in Schwimann, ABGB Rz 3 zu §§ 724, 725 ABGB; Zeille... mehr lesen...
Norm: ABGB §724ABGB §725
Rechtssatz: Die Veräußerung durch den Sachwalter löst die Widerrufsvermutung des § 724 ABGB nicht aus. Diese Vermutung gilt nur bei willentlichen, aktiven Verhaltensweisen des Erblassers. Greift die gesetzliche Vermutung, so ist ein fehlender Widerrufswille vom Legatar zu beweisen, andernfalls ist es Sache des Erben, den Widerrufswillen des Erblassers zu beweisen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §724ABGB §725
Rechtssatz: § 724 ABGB zählt die Tatbestände, die für eine konkludente Willenserklärung des Erblassers auf Widerruf einer vormals getroffenen Legatsanordnung bedeutsam sein können, nicht erschöpfend auf. Die im § 724 ABGB normierten Fälle sind aus den Möglichkeiten konkludenter Willenserklärungen nur insofern herausgehoben, als bei ihnen der Gesetzgeber selbst jene Sachverhaltsdeutung im Sinn des § 863 ABGB die gemeini... mehr lesen...