RS OGH 2024/11/19 6Ob111/61; 2Ob168/24f

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Veröffentlicht am 12.04.1961
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Rechtssatz

§ 724 ABGB zählt die Tatbestände, die für eine konkludente Willenserklärung des Erblassers auf Widerruf einer vormals getroffenen Legatsanordnung bedeutsam sein können, nicht erschöpfend auf. Die im § 724 ABGB normierten Fälle sind aus den Möglichkeiten konkludenter Willenserklärungen nur insofern herausgehoben, als bei ihnen der Gesetzgeber selbst jene Sachverhaltsdeutung im Sinn des § 863 ABGB die gemeiniglich Sache des Richters ist, insofern vorweggenommen hat, als er bis zum Beweis des Gegenteils bzw sofern nicht die Ausnahmsvorschriften des § 725 ABGB. Platz greifen, die "Vermutung" der Konkludenz des Tatbestandes im Sinn einer Widerrufserklärung des Erblassers aufgestellt hat. Während es in den im § 724 normierten Fällen nicht Sache des Erben ist, den Beweis dafür zu erbringen, daß der Erblasser das Legat widerrufen wollte, ist dies seine Aufgabe, wenn er eine solche konkludente Willenserklärung des Erblassers aus einem sonstigen Sachverhalt ableiten will. Findet sich die seinerzeit jemandem als Legat zugedachte Sache zwar im Nachlaß vor, kann der Erbe aber beweisen, daß der Erblasser darüber einen gültigen, bindenden und auch nicht rückgängig gemachten Kaufvertrag abgeschlossen hatte, wird vernünftigerweise nicht bezweifelt werden können, daß dieser die Sache als solche dem Bedachten nicht länger zukommen lassen wollte (§ 863 ABGB). Ob der Erblasser bezüglich der bei seinem Tod noch auf seinen Namen verbücherten Liegenschaft bereits einen Vertrag mit Aufsandungsklausel unterschrieben hatte oder ob er nur einen mündlichen Kaufvertrag abgeschlossen hatte, macht keinen Unterschied.Paragraph 724, ABGB zählt die Tatbestände, die für eine konkludente Willenserklärung des Erblassers auf Widerruf einer vormals getroffenen Legatsanordnung bedeutsam sein können, nicht erschöpfend auf. Die im Paragraph 724, ABGB normierten Fälle sind aus den Möglichkeiten konkludenter Willenserklärungen nur insofern herausgehoben, als bei ihnen der Gesetzgeber selbst jene Sachverhaltsdeutung im Sinn des Paragraph 863, ABGB die gemeiniglich Sache des Richters ist, insofern vorweggenommen hat, als er bis zum Beweis des Gegenteils bzw sofern nicht die Ausnahmsvorschriften des Paragraph 725, ABGB. Platz greifen, die "Vermutung" der Konkludenz des Tatbestandes im Sinn einer Widerrufserklärung des Erblassers aufgestellt hat. Während es in den im Paragraph 724, normierten Fällen nicht Sache des Erben ist, den Beweis dafür zu erbringen, daß der Erblasser das Legat widerrufen wollte, ist dies seine Aufgabe, wenn er eine solche konkludente Willenserklärung des Erblassers aus einem sonstigen Sachverhalt ableiten will. Findet sich die seinerzeit jemandem als Legat zugedachte Sache zwar im Nachlaß vor, kann der Erbe aber beweisen, daß der Erblasser darüber einen gültigen, bindenden und auch nicht rückgängig gemachten Kaufvertrag abgeschlossen hatte, wird vernünftigerweise nicht bezweifelt werden können, daß dieser die Sache als solche dem Bedachten nicht länger zukommen lassen wollte (Paragraph 863, ABGB). Ob der Erblasser bezüglich der bei seinem Tod noch auf seinen Namen verbücherten Liegenschaft bereits einen Vertrag mit Aufsandungsklausel unterschrieben hatte oder ob er nur einen mündlichen Kaufvertrag abgeschlossen hatte, macht keinen Unterschied.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 111/61
    Entscheidungstext OGH 12.04.1961 6 Ob 111/61
    Veröff: RZ 1961,165 = EvBl 1962/27 S 40
  • RS0025305">2 Ob 168/24f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 2 Ob 168/24f
    vgl; Beisatz: Die Aufzählungen in § 724 ABGB Abs 1 ABGB sind nicht erschöpfend, weshalb auch eine Schenkung des Vermächtnisgegenstands darunter fällt. (T1)
    Beisatz: Wenn die gesetzliche Vermutung des § 724 Abs 1 ABGB nicht greift, kommt aber weiterhin ein Widerruf des Vermächtnisses in Betracht, in diesem Fall ist es Sache des Erben, den Widerrufswillen des Erblassers zu beweisen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0025305

Im RIS seit

12.04.1961

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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