RS OGH 1961/4/12 6Ob111/61

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Veröffentlicht am 12.04.1961
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Norm

ABGB §724
ABGB §725

Rechtssatz

§ 724 ABGB zählt die Tatbestände, die für eine konkludente Willenserklärung des Erblassers auf Widerruf einer vormals getroffenen Legatsanordnung bedeutsam sein können, nicht erschöpfend auf. Die im § 724 ABGB normierten Fälle sind aus den Möglichkeiten konkludenter Willenserklärungen nur insofern herausgehoben, als bei ihnen der Gesetzgeber selbst jene Sachverhaltsdeutung im Sinn des § 863 ABGB die gemeiniglich Sache des Richters ist, insofern vorweggenommen hat, als er bis zum Beweis des Gegenteils bzw sofern nicht die Ausnahmsvorschriften des § 725 ABGB. Platz greifen, die "Vermutung" der Konkludenz des Tatbestandes im Sinn einer Widerrufserklärung des Erblassers aufgestellt hat. Während es in den im § 724 normierten Fällen nicht Sache des Erben ist, den Beweis dafür zu erbringen, daß der Erblasser das Legat widerrufen wollte, ist dies seine Aufgabe, wenn er eine solche konkludente Willenserklärung des Erblassers aus einem sonstigen Sachverhalt ableiten will. Findet sich die seinerzeit jemandem als Legat zugedachte Sache zwar im Nachlaß vor, kann der Erbe aber beweisen, daß der Erblasser darüber einen gültigen, bindenden und auch nicht rückgängig gemachten Kaufvertrag abgeschlossen hatte, wird vernünftigerweise nicht bezweifelt werden können, daß dieser die Sache als solche dem Bedachten nicht länger zukommen lassen wollte (§ 863 ABGB). Ob der Erblasser bezüglich der bei seinem Tod noch auf seinen Namen verbücherten Liegenschaft bereits einen Vertrag mit Aufsandungsklausel unterschrieben hatte oder ob er nur einen mündlichen Kaufvertrag abgeschlossen hatte, macht keinen Unterschied.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 111/61
    Entscheidungstext OGH 12.04.1961 6 Ob 111/61
    Veröff: RZ 1961,165 = EvBl 1962/27 S 40

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0025305

Dokumentnummer

JJR_19610412_OGH0002_0060OB00111_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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