Norm
ABGB §724Rechtssatz
Die Veräußerung durch den Sachwalter löst die Widerrufsvermutung des § 724 ABGB nicht aus. Diese Vermutung gilt nur bei willentlichen, aktiven Verhaltensweisen des Erblassers. Greift die gesetzliche Vermutung, so ist ein fehlender Widerrufswille vom Legatar zu beweisen, andernfalls ist es Sache des Erben, den Widerrufswillen des Erblassers zu beweisen.Die Veräußerung durch den Sachwalter löst die Widerrufsvermutung des Paragraph 724, ABGB nicht aus. Diese Vermutung gilt nur bei willentlichen, aktiven Verhaltensweisen des Erblassers. Greift die gesetzliche Vermutung, so ist ein fehlender Widerrufswille vom Legatar zu beweisen, andernfalls ist es Sache des Erben, den Widerrufswillen des Erblassers zu beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016304Im RIS seit
31.05.1994Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025