RS OGH 2024/11/19 5Ob530/94; 7Ob147/97m; 2Ob168/24f

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Veröffentlicht am 31.05.1994
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Rechtssatz

Die Veräußerung durch den Sachwalter löst die Widerrufsvermutung des § 724 ABGB nicht aus. Diese Vermutung gilt nur bei willentlichen, aktiven Verhaltensweisen des Erblassers. Greift die gesetzliche Vermutung, so ist ein fehlender Widerrufswille vom Legatar zu beweisen, andernfalls ist es Sache des Erben, den Widerrufswillen des Erblassers zu beweisen.Die Veräußerung durch den Sachwalter löst die Widerrufsvermutung des Paragraph 724, ABGB nicht aus. Diese Vermutung gilt nur bei willentlichen, aktiven Verhaltensweisen des Erblassers. Greift die gesetzliche Vermutung, so ist ein fehlender Widerrufswille vom Legatar zu beweisen, andernfalls ist es Sache des Erben, den Widerrufswillen des Erblassers zu beweisen.

Entscheidungstexte

  • RS0016304">5 Ob 530/94
    Entscheidungstext OGH 31.05.1994 5 Ob 530/94
  • RS0016304">7 Ob 147/97m
    Entscheidungstext OGH 14.05.1997 7 Ob 147/97m
  • RS0016304">2 Ob 168/24f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 2 Ob 168/24f
    nur: Wenn die gesetzliche Vermutung greift, ist ein fehlender Widerrufswille vom Legatar zu beweisen, andernfalls ist es Sache des Erben, den Widerrufswillen des Erblassers zu beweisen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016304

Im RIS seit

31.05.1994

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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