RS OGH 2024/10/15 2Ob173/21m; 2Ob97/22m; 2Ob242/23m; 6Ob34/23b; 2Ob137/24x; 2Ob47/24m

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Veröffentlicht am 25.11.2021
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Rechtssatz

Eine „Lebensgemeinschaft“ im Sinne des § 725 Abs 1 ABGB ist eine eheähnliche Verbindung zwischen zwei Personen, die einerseits in einer seelischen Verbundenheit wurzelt, andererseits in der Regel auch die Merkmale einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft aufweisen muss. Allerdings müssen im Sinn eines beweglichen Systems nicht stets alle drei vorhanden sein, sondern kann das Fehlen eines Kriteriums durch das Vorliegen der anderen ausgeglichen werden, wobei stets die Umstände des Einzelfalls entscheiden. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, wie der letztwillig Verfügende selbst die von ihm gelebte Beziehung charakterisierte.Eine „Lebensgemeinschaft“ im Sinne des Paragraph 725, Absatz eins, ABGB ist eine eheähnliche Verbindung zwischen zwei Personen, die einerseits in einer seelischen Verbundenheit wurzelt, andererseits in der Regel auch die Merkmale einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft aufweisen muss. Allerdings müssen im Sinn eines beweglichen Systems nicht stets alle drei vorhanden sein, sondern kann das Fehlen eines Kriteriums durch das Vorliegen der anderen ausgeglichen werden, wobei stets die Umstände des Einzelfalls entscheiden. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, wie der letztwillig Verfügende selbst die von ihm gelebte Beziehung charakterisierte.

Entscheidungstexte

  • RS0133866">2 Ob 173/21m
    Entscheidungstext OGH 25.11.2021 2 Ob 173/21m
    Veröff: SZ 2021/104
  • RS0133866">2 Ob 97/22m
    Entscheidungstext OGH 06.09.2022 2 Ob 97/22m
    Beisatz: Hier: Zur Frage, wann eine Lebensgemeinschaft iSd § 725 ABG als aufgelöst anzusehen ist; vgl dazu RS0134154. (T1)
  • RS0133866">2 Ob 242/23m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.02.2024 2 Ob 242/23m
    Beisatz: Hier: Verneinung einer Lebensgemeinschaft trotz regelmäßigen Kontakts und sexueller Beziehung, weil keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vorlag und der letztwillig Verfügende selbst die Betreffende offenbar nicht als seine Lebensgefährtin ansah. (T2)
  • RS0133866">6 Ob 34/23b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.02.2024 6 Ob 34/23b
    vgl
  • RS0133866">2 Ob 137/24x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 15.10.2024 2 Ob 137/24x
    Beisatz: Hier: Nicht korrekturbedürftig, wenn eine Lebensgemeinschaft verneint wird, weil weder eine Wohn- noch eine Wirtschaftsgemeinschaft, sondern nur (über einen gewissen Zeitraum) eine Geschlechtsgemeinschaft bestand. (T3)
  • RS0133866">2 Ob 47/24m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.10.2024 2 Ob 47/24m
    vgl; nur: Die Lebensgemeinschaft beinhaltet im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, jedoch müssen nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein (T4)
    Beisatz: Hier hinsichtlich der Frage, ob eine Lebensgemeinschaft mit dem Erblasser aufgehoben wurde. (T5)

Schlagworte

Ehe; nichteheliche Lebensgemeinschaft; typisierter Erblasserwille; Wohngemeinschaft; Wirtschaftsgemeinschaft; Lebensgefährte; Lebensgemeinschaft; Schicksalsgemeinschaft; Eheähnlichkeit; Erbrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133866

Im RIS seit

23.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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