RS OGH 2021/11/25 2Ob173/21m

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Veröffentlicht am 25.11.2021
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Norm

ABGB §725

Rechtssatz

Eine „Lebensgemeinschaft“ im Sinne des § 725 Abs 1 ABGB ist eine eheähnliche Verbindung zwischen zwei Personen, die einerseits in einer seelischen Verbundenheit wurzelt, andererseits in der Regel auch die Merkmale einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft aufweisen muss. Allerdings müssen im Sinn eines beweglichen Systems nicht stets alle drei vorhanden sein, sondern kann das Fehlen eines Kriteriums durch das Vorliegen der anderen ausgeglichen werden, wobei stets die Umstände des Einzelfalls entscheiden. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, wie der letztwillig Verfügende selbst die von ihm gelebte Beziehung charakterisierte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ehe; nichteheliche Lebensgemeinschaft; typisierter Erblasserwille; Wohngemeinschaft; Wirtschaftsgemeinschaft; Lebensgefährte; Lebensgemeinschaft; Schicksalsgemeinschaft; Eheähnlichkeit; Erbrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133866

Im RIS seit

23.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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