Entscheidungen zu § 723 ABGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE OGH 1998/2/26 2Ob290/97d

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Entscheidung | OGH | 26.02.1998

RS OGH 1998/2/26 2Ob290/97d

Norm: ABGB §723ABGB §863 M
Rechtssatz: Auch der schlüssige Widerruf eines ausdrücklichen Widerrufs fällt unter § 723 ABGB. Eine frühere, widerrufene letztwillige Verfügung lebt daher wieder auf, wenn sie unversehrt geblieben ist. Entscheidungstexte 2 Ob 290/97d Entscheidungstext OGH 26.02.1998 2 Ob 290/97d European Case Law Identifi... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 26.02.1998

RS OGH 1989/1/24 5Ob644/88, 4Ob17/06p, 2Ob209/20d

Norm: ABGB §723
Rechtssatz: Die Ausnahmebestimmung des § 723 ABGB schafft eine widerlegbare Vermutung, gilt aber nach herrschender Meinung nur bei einem stillschweigenden Widerruf der zweiten Verfügung. Entscheidungstexte 5 Ob 644/88 Entscheidungstext OGH 24.01.1989 5 Ob 644/88 Veröff: SZ 62/11 4 Ob 17/06p Entscheidungstext OGH 14... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 24.01.1989

RS OGH 1989/1/24 5Ob644/88, 2Ob290/97d

Norm: ABGB §723
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 723 ABGB begrenzt das Wiederaufleben auf den Fall des stillschweigenden Widerrufs einer späteren Anordnung, die eine frühere Anordnung aufgehoben hat. Nach dem klaren Wortlaut aber auch der Entstehungsgeschichte kommt die frühere schriftliche letztwillige Verfügung nur dann wieder zur Kraft, wenn der Erblasser eine spätere Anordnung vernichtet, die frühere schriftliche Anordnung aber unversehrt g... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 24.01.1989

RS OGH 1989/1/24 5Ob644/88, 2Ob290/97d

Norm: ABGB §723
Rechtssatz: Kein Wiederaufleben des älteren schriftlichen Testaments, wenn der Erblasser das spätere Testament ausdrücklich widerruft. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift auf den ausdrücklichen Widerruf besteht kein Anlaß. Entscheidungstexte 5 Ob 644/88 Entscheidungstext OGH 24.01.1989 5 Ob 644/88 SZ 62/11 2 O... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 24.01.1989

Entscheidungen 1-5 von 5