RS OGH 1998/2/26 2Ob290/97d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1998
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Norm

ABGB §723
ABGB §863 M

Rechtssatz

Auch der schlüssige Widerruf eines ausdrücklichen Widerrufs fällt unter § 723 ABGB. Eine frühere, widerrufene letztwillige Verfügung lebt daher wieder auf, wenn sie unversehrt geblieben ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109816

Dokumentnummer

JJR_19980226_OGH0002_0020OB00290_97D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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