Norm
ABGB §723Rechtssatz
Auch der schlüssige Widerruf eines ausdrücklichen Widerrufs fällt unter § 723 ABGB. Eine frühere, widerrufene letztwillige Verfügung lebt daher wieder auf, wenn sie unversehrt geblieben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109816Dokumentnummer
JJR_19980226_OGH0002_0020OB00290_97D0000_001