RS OGH 1989/1/24 5Ob644/88, 2Ob290/97d

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Veröffentlicht am 24.01.1989
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Norm

ABGB §723

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 723 ABGB begrenzt das Wiederaufleben auf den Fall des stillschweigenden Widerrufs einer späteren Anordnung, die eine frühere Anordnung aufgehoben hat. Nach dem klaren Wortlaut aber auch der Entstehungsgeschichte kommt die frühere schriftliche letztwillige Verfügung nur dann wieder zur Kraft, wenn der Erblasser eine spätere Anordnung vernichtet, die frühere schriftliche Anordnung aber unversehrt gelassen hat. In der Regel hat die Aufhebung der späteren Verfügung nicht das Wirksamwerden der früheren, bereits widerrufenen Anordnung zur Folge.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 644/88
    Entscheidungstext OGH 24.01.1989 5 Ob 644/88
    SZ 62/11
  • 2 Ob 290/97d
    Entscheidungstext OGH 26.02.1998 2 Ob 290/97d
    nur: Die Bestimmung des § 723 ABGB begrenzt das Wiederaufleben auf den Fall des stillschweigenden Widerrufs einer späteren Anordnung, die eine frühere Anordnung aufgehoben hat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0012804

Dokumentnummer

JJR_19890124_OGH0002_0050OB00644_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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