1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe im Naturschutzgebiet Rheindelta, auf dem rechten Rheindamm bei der Abzweigung zum alten Waageplatz in H, einen Hund frei laufen lassen, obwohl dies im gesamten Naturschutzgebiet Rheindelta ausnahmslos verboten sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 57 Abs 1 lit d Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung iVm § 12 lit f der Naturschutzverordnung Rheindelta, ... mehr lesen...
Norm: NaturschutzG Vlbg §57 Abs1 litdNaturschutzverordnung Rheindelta §12 litf ABGB §6 ABGB Art. 4 § 6 heute ABGB Art. 4 § 6 gültig ab 01.01.2005 Beachte VwGH 20.02.2003, 2001/06/0059
Rechtssatz: Nach der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Rheindelta“ ist es im Natursch... mehr lesen...
Beachte Siehe hiezu VwSen-106681/31/Br/Bk vom 18. Jänner 2000 Rechtssatz: Einem als Dolmetscher fungierenden Fahrlehrer ist die verbotene Erteilung eines theoretischen Fahrschulunterrichtes nicht zuzurechnen, wenn er die Unterrichtstätigkeit unter vollständiger Anwesenheit eines Fahrschullehrers ausführt, wobei dieser die Vorgaben des Unterrichtes bestimmt. Selbständige, die Fahrpraxis betreffende, Erklärungen seitens des Fahrlehrers sind zulässig. Schlagworte Unterrichtserteilu... mehr lesen...
Rechtssatz: Die LMKV gebietet im § 4 Z 5 und § 5 jeweils eine bestimmte Kennzeichnung. Inhalt dieser Kennzeichnung ist einmal das Mindesthaltbarkeitsdatum und einmal das Verbrauchsdatum. Gemäß § 10 Abs 1 ist eine Verlängerung der Mindesthaltbarkeits- bzw Verbrauchsfrist nicht zulässig. § 10 LMKV gebietet in seinen Absätzen 2 und 3 ein bestimmtes Verhalten. Ist die Mindesthaltbarkeitsfrist bereits abgelaufen, ist dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich zu machen. Ist hi... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastungen: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der B-AG mit handelsrechtlichem Sitz in N und Hauptstandort in Wien, N-gasse zu verantworten, daß diese Gesellschaft im Betriebsort Wien, W-straße am 29.3.1996 bei Betrieb der gewerblichen Betriebsanlage insofern nicht für die Einhaltung der in Betriebsanlagenbescheiden vorgeschriebenen Auflagen gesorgt, als 1) entgegen der Auflage Punkt 29) des beiliegenden Be... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem Wortlaut der gegenständlichen Bescheidauflage ("Der Durchgang aus dem Stauraum vor den Kassen zum Ausgang muß mindestens einen Meter breit sein.") in Verbindung mit dem einen Bestandteil des Betriebsanlagenbescheides bildenden Betriebsanlagenplan geht eindeutig hervor, daß der in der Auflage genannte Durchgang aus dem Stauraum vor den Kassen zum Ausgang zwischen der Kassa 2 und der rechts davon befindlichen Außenwand direkt zum Ausgang verläuft. Daß der im zitierten Bes... mehr lesen...
Beachte VwSen-310006 v. 27.6.1995; VwSen-210194 v. 21.12.1994 Rechtssatz: § 17 Abs.1 AWG regelt mit der Fallgruppe des ersten Satzes sowie dem Einzeltatbestand des zweiten Satzes ein Bündel unterschiedlicher Tatbestände. Für die Einhaltung sämtlicher dieser Verhaltensnormen ist mit § 39 Abs.1 lit.b Z10 AWG (in der hier anzuwendenden Fassung vor der Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 155) nur eine Sanktionsnorm vorgesehen, wonach zu bestrafen ist (lit.b), wer gefährliche... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Ausspruch des Verfalls der drei Gürtelechsen wird aufgehoben und unter einem der bescheidmäßige Auftrag der Bezirkshauptmannschaft L-L vom 13.03.1995 über den Erlag eines Geldbetrages von 3.000 S zur Sicherung der Verfallsstrafe aufgehoben. Der Rechtsmittelwerber ist hobbymäßig an der Haltung von Reptilien interessiert und ist Mitglied des Aquarium- und Terrariumvereines L. In diesem Zusammenhang pflegt er Kontakte mit einigen Gleichgesinnten in Deutschland, nicht aber in a... mehr lesen...