RS Uvs 2010/4/9 1-248/10

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Veröffentlicht am 09.04.2010
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Norm

NaturschutzG Vlbg §57 Abs1 litd
Naturschutzverordnung Rheindelta §12 litf
ABGB §6

Beachte

VwGH 20.02.2003, 2001/06/0059

Rechtssatz

Nach der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Rheindelta“ ist es im Naturschutzgebiet verboten, Hund frei laufen zu lassen, soweit dies nicht zur Ausübung der Jagd unmittelbar erforderlich ist. Im gegenständlichen Fall fehlt eine Legaldefinition des Begriffes „frei laufen lassen“ (von Hunden). Im Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 24. Auflage, S 420, wird die getrennte Schreibweise „frei laufen“ mit „ohne Leine, ohne Stütze“ umschrieben. Somit wird ein Hund dann frei laufen gelassen, wenn er nicht an der Leine geführt wird. Dies entspricht auch dem allgemeinen Sprachgebrauch. Soweit der Berufungswerber auf bei der Hundeabrichtung gebräuchliche Begriffe zur Unterstützung seiner Argumentation verweist, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass sich die Interpretation einer Rechtsvorschrift am allgemeinen Sprachgebrauch und nicht am speziellen Sprachgebrauch (hier: der bei der Hundeabrichtung Verwendung findet) zu orientieren hat.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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