RS UVS Oberösterreich 1995/05/19 VwSen-330001/6/Gu/Atz

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Veröffentlicht am 19.05.1995
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Rechtssatz

Der Ausspruch des Verfalls der drei Gürtelechsen wird aufgehoben und unter einem der bescheidmäßige Auftrag der Bezirkshauptmannschaft L-L vom 13.03.1995 über den Erlag eines Geldbetrages von 3.000 S zur Sicherung der Verfallsstrafe aufgehoben.

Der Rechtsmittelwerber ist hobbymäßig an der Haltung von Reptilien interessiert und ist Mitglied des Aquarium- und Terrariumvereines L. In diesem Zusammenhang pflegt er Kontakte mit einigen Gleichgesinnten in Deutschland, nicht aber in außereuropäischen Ländern.

Dabei hatte er auch Kontakt zu Herrn E. P., G-straße, M., Deutschland, der ihm die drei verfahrensgegenständlichen Warrens Gürtelschweifechsen zum Verkauf anbot. Der Beschuldigte besitzt in seinem Wohnbereich mehrere Terrarien. Vor der Abwicklung des Kaufes bereitete er ein gesondertes Terrarium für die Aufnahme der Tiere vor und informierte sich über die artgerechte Haltungsweise der Tiere. Die Tiere wurden vom Verkäufer in Deutschland (in Gefangenschaft) gezüchtet und gelangten über den Bahnversand mit den deutschen Begleitpapieren (der Ausfuhrgenehmigung) zum Zollamt L. Von dort holte sie der Beschuldigte nach Berichtigung der Zollgebühren ab (ein Tier war nach dem Transport verendet). Er verbrachte die Lebenden in sein vorbereitetes Terrarium, wo er sie laut fachkundiger Äußerung des zugezogenen Amtssachverständigen artgerecht hält.

Der Sachverhalt ist unbestritten.

Hinsichtlich der Schuldfrage ist festzustellen, daß bei der artgeschützten Species, wenngleich sie nicht aus ihrem ureigenen Vorkommensgebiet stammte, eine besondere Sorgfalt bei der Einfuhr geboten war. Daß er es daran fehlen hat lassen und dies nicht ungewichtig war, machte den Ausspruch einer Strafe im Gegensatz zu § 21 Abs.1 VStG erforderlich.

Hinsichtlich der als Strafsanktion von der ersten Instanz ausgesprochenen Verfallserklärung galt es folgendes zu bedenken:

Die Erstfassung des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1981 zur Durchführung des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, BGBl. Nr. 189 sah in seinem § 5 Abs.6 vor, daß die Einfuhrbewilligung bei einem in Gefangenschaft gezüchteten Exemplar entfallen konnte, wenn die Bescheinigung des Ausfuhrlandes vorlag.

Erst durch die textliche Neufassung der Novelle BGBl. Nr. 97/1988

ergibt aus § 5 Abs.6 leg.cit., daß die in den Absatz 1 und 3 - 5

vorgesehenen Bewilligungen und Bescheinigungen des Ausfuhrlandes

oder Wiederausfuhrlandes ersetzt werden kann, ... wenn es sich um

ein in Gefangenschaft gezüchtetes oder aus künstlicher Vermehrung

hervorgegangenes Exemplar ... handelt. Somit wurde implizit die

Einfuhr solcher Exemplare einer Einfuhrbewilligung unterstellt und entfiel die seinerzeitig getroffene Ausnahmeregelung. Mit derselben Novelle wurde bei der Strafbestimmung des § 12 die seinerzeitige Kannbestimmung des Verfalls in eine "Ist"bestimmung umgewandelt. Gemäß § 2 Abs.1, BGBl. Nr. 189/1982 findet das Bundesgesetz Anwendung auf die Ausfuhr, Wiederausfuhr und Einfuhr von Exemplaren, Teilen und Erzeugnissen, wenn es sich um Arten handelt, die a) von der Ausrottung bedroht sind (Anhang I des Übereinkommens) oder b) zu überwachen sind um ihre künftige Bedrohung zu verhindern (Anhang II des Übereinkommens) oder c) auf Antrag eines Vertragsstaates geschützt sind (Anhang III des Übereinkommens).

Grundgedanke und Zweck des in Ausführung des Artenschutzübereinkommens ergangenen Gesetzes ist der Schutz der seltenen Tierarten vor Ausrottung unter Bedachtnahme auf ihre künftige Bedrohung, sohin der Schutz dieser Tiere schlechthin, vorgelagert und als Denkvoraussetzung die Einhaltung der natürlichen Lebensbedingungen in ihren Heimat- und Vorkommensländer und folglich der Schutz vor Entnahme und Verbringung in andere Gegenden der für sie ungünstigen Lebensbedingungen. Zum gesetzlich angeordneten Verfall der Tiere ist der Zweck der Norm zu erforschen.

Hinsichtlich der Auslegung von Gesetzen besteht der Grundsatz, daß die im Einzelfall gebotene objektiv teleologische Auslegung durch den äußersten möglichen Wortsinn der gesetzlichen Regelung gedeckt sein muß (SZ 64/26 mwN; SZ 61/129; SZ 59/12; SZ 54/120 uva; Posch in Schwimann Rz 22 zu § 6 ABGB). Damit ist die Grenze zwischen Wortinterpretation und ergänzender Rechtsfortbildung gezogen (F. Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 441; vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 343, 366). Teleologische Reduktion soll dem Gesetzeszweck unter Berücksichtigung der umfassenden Wertprinzipien nicht gegen einen zu engen, sondern gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut Raum verschaffen (Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff 480, 570; derselbe in Rummel Rz 7 zu § 7 ABGB). Die Rechtfertigung der teleologischen Reduktion liegt in dem Gebot der Gerechtigkeit Ungleiches ungleich zu behandeln, das heißt, die von der Wertung her erforderlichen Differenzierungen vorzunehmen (Larenz aaO 392). Die Wertentscheidung des Gesetzgebers kann zu einer teleologischen Reduktion zwingen, wenn die Regelung geradezu willkürlich erschien, ein schwerwiegender Wertungswiderspruch oder eine offenbare Ungerechtigkeit sonst nicht vermieden werden könnte, die Gesetzesanwendung somit unerträglich, das ist ungerecht, sinnwidrig, nicht konfliktbewältigend und funktionsgerecht wäre (Gschnitzer/Faistenberger/Barta, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 67).

Aufgrund der voranstehenden Sachverhaltsfeststellungen in Verbindung mit dem Fachgutachten des zugezogenen Amtssachverständigen ergibt sich, daß die Tiere, welche ohnedies in Unfreiheit gezüchtet und nicht aus dem natürlichen Lebensraum in Afrika entnommen wurden, bei Entfernung aus ihrem jetzigen artgerechten Lebensraum unnötigen Belastungen ausgesetzt würden, welche dem Zweck des auch vom Gesetz formulierten Tierschutzes diametral entgegenstehen. Dies konnte der Gesetzgeber, der nach der Natur der Sache Lebenssachverhalte nur in abstrahierender Form beschreibt, im Einzelfall nicht bezweckt haben, wodurch die gesetzliche Bestimmung, die für den Regelfall der Entfernung geschützter oder bedrohter Arten aus ihrem Lebensraum tierschutzgerechte und nachvollziehbare Bestimmungen wie zB die Rückführung oder Verbringung an einen geschützt(er)en Ort enthält, nur für den vorliegenden Fall teleologisch zu reduzieren war, ohne daß der Bestand der im übrigen sinnhaften Norm einer Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof unterzogen werden mußte. Eine Verschlechterung der Situation der Tiere hat der Gesetzgeber keinesfalls gewollt.

Aus all diesen Gründen war die Verfallserklärung zu beheben, wodurch auch der Bescheid über den Erlag eines Geldbetrages zur Sicherung der Verfallsstrafe inhaltsleer und überholt wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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