TE Uvs Bescheid 2010/4/9 1-248/10

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Veröffentlicht am 09.04.2010
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Norm

NaturschutzG Vlbg §57 Abs1 litd
Naturschutzverordnung Rheindelta §12 litf
ABGB §6

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag Brandtner über die Berufung des B L, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 05.03.2010, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 7 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 7 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe im Naturschutzgebiet Rheindelta, auf dem rechten Rheindamm bei der Abzweigung zum alten Waageplatz in H, einen Hund frei laufen lassen, obwohl dies im gesamten Naturschutzgebiet Rheindelta ausnahmslos verboten sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 57 Abs 1 lit d Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung iVm § 12 lit f der Naturschutzverordnung Rheindelta, LGBl Nr 57/1992. Es wurde eine Geldstrafe von 35 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe im Naturschutzgebiet Rheindelta, auf dem rechten Rheindamm bei der Abzweigung zum alten Waageplatz in H, einen Hund frei laufen lassen, obwohl dies im gesamten Naturschutzgebiet Rheindelta ausnahmslos verboten sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 57, Absatz eins, Litera d, Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung in Verbindung mit Paragraph 12, Litera f, der Naturschutzverordnung Rheindelta, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 1992,. Es wurde eine Geldstrafe von 35 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er berufe sich auf den Verordnungstext: „Es ist im Naturschutzgebiet verboten, Hunde frei laufen zu lassen, ausgenommen soweit dies zur Ausübung der Jagd unmittelbar erforderlich ist“. Er sei seit vielen Jahren in einem Hundesportverein als Abrichtewart tätig. Vermutlich habe er deshalb eine andere Interpretation dieser Textstelle. In der Hundeabrichtung gebe es zwei Bewegungsarten, die Leinenführigkeit und die Freifolge. Bei der Leinenführigkeit werde, wie das Wort schon aussage, mit der Leine ausgeführt. Die Freifolge werde ohne Leine, aber am Fuß des Hundeführers durchgeführt. Der Hund sei dabei zu keinem Zeitpunkt frei laufend. Aus diesem Grund habe er sich auch keine weiteren Gedanken darüber gemacht, da er seinen ausgebildeten Hund ja am Fuß geführt habe. Das Zitat der Erstbehörde aus dem Duden „frei laufen lassen“ = „ohne Stütze, ohne Leine“ könne er weder in seinem Duden (Buchform) noch im Internet unter der neuesten Ausgabe des „Duden deutsche Rechtschreibung“ finden. In D und am Jsee sei zB auf vielen Spazierwegen ein Leinenzwang klar und eindeutig durch ein Schild vorgegeben. In L wiederum gebe es die Definition einer virtuellen Leine bei Spaziergängen mit Hunden im Rheinvorland. Wenn die Kennzeichnung der Leinenpflicht am Beginn des Erholungsgebietes, auf der Höhe des S angebracht würde, wäre dies für jeden Spaziergänger mit Hund eine klare und undiskutierbare Vorgabe.

Wie die Erstbehörde bereits erwähne, sei er verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Er werde auch in Zukunft alles daran setzen, nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. Auf alle Fälle werde bei künftigen Spaziergängen im Rheindelta seinen Hund an die Leine nehmen. Er ersuche deshalb, das Straferkenntnis in einen Verweis zu ändern.

3.       Folgender Sachverhalt steht fest: Der Berufungswerber war zum Tatzeitpunkt am Tatort mit seinem Hund unterwegs. Der Hund des Berufungswerbers war nicht angeleint.

4.       Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage und der Angaben des Berufungswerbers als erwiesen angenommen. Dieser Sachverhalt ist unstrittig.

5.       Nach § 57 Abs 1 lit d Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL), LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 58/2001, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer die in den Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, enthaltenen Gebote und Verbote nicht befolgt.5. Nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera d, Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL), Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1997,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2001,, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer die in den Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, enthaltenen Gebote und Verbote nicht befolgt.

Nach § 57 Abs 2 GNL sind Übertretungen gemäß Abs 1 von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe von bis zu 14.000 Euro zu bestrafen. Bei Vorliegen erschwerender Umstände können auch Geldstrafen bis zu 29.000 Euro verhängt werden. Nach der Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet „Rheindelta“ in Fußach, Gaißau, Hard, Höchst und im Bodensee (VO „Rheindelta“), § 12 lit f, LGBl Nr 57/1992, idF LGBl Nr 64/2002 ist es im Naturschutzgebiet verboten, Hunde frei laufen zu lassen, ausgenommen soweit dies zur Ausübung der Jagd unmittelbar erforderlich ist.Nach Paragraph 57, Absatz 2, GNL sind Übertretungen gemäß Absatz eins, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe von bis zu 14.000 Euro zu bestrafen. Bei Vorliegen erschwerender Umstände können auch Geldstrafen bis zu 29.000 Euro verhängt werden. Nach der Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet „Rheindelta“ in Fußach, Gaißau, Hard, Höchst und im Bodensee (VO „Rheindelta“), Paragraph 12, Litera f,, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 1992,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2002, ist es im Naturschutzgebiet verboten, Hunde frei laufen zu lassen, ausgenommen soweit dies zur Ausübung der Jagd unmittelbar erforderlich ist.

Unbestritten ist im gegenständlichen Fall, dass sich der Berufungswerber mit seinem Hund im Naturschutzgebiet „Rheindelta“ befunden hat und dass er nicht die Jagd ausgeübt hat. Strittig ist, ob mit dem Verbot, Hunde frei laufen zu lassen, ein Leinenzwang im Naturschutzgebiet normiert wurde.

Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im öffentlichen Recht bei der Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. § 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen. Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach § 18 B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm. Den dem Gesetz unterworfenen Organen ist die Disposition über das Verständnis möglichst zu entziehen. Dies bedeutet bei der Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender Auslegungsmethoden“. Daher ist zunächst nach dem Wortsinn zu fragen. Hier stellt die Heranziehung einer gängigen Enzyklopädie zur Auslegung – sofern eine Legaldefinition fehlt – eine zulässige Methode zur Ermittlung des Begriffsinhaltes dar (vgl zum Ganzen VwGH 20.02.2003, 2001/06/0059).Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im öffentlichen Recht bei der Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. Paragraph 6, ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen. Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Paragraph 18, B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm. Den dem Gesetz unterworfenen Organen ist die Disposition über das Verständnis möglichst zu entziehen. Dies bedeutet bei der Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender Auslegungsmethoden“. Daher ist zunächst nach dem Wortsinn zu fragen. Hier stellt die Heranziehung einer gängigen Enzyklopädie zur Auslegung – sofern eine Legaldefinition fehlt – eine zulässige Methode zur Ermittlung des Begriffsinhaltes dar vergleiche zum Ganzen VwGH 20.02.2003, 2001/06/0059).

Im gegenständlichen Fall fehlt eine Legaldefinition des Begriffes „frei laufen lassen“. Wie schon die Behörde erster Instanz richtig festgestellt hat, wird im Duden, die deutsche Rechtschreibung, 24. Auflage, S 420, die getrennte Schreibweise „frei laufen“ mit „ohne Leine, ohne Stütze“ umschrieben. Die Erstbehörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass ein Hund dann frei laufen gelassen wird, wenn er nicht an der Leine geführt wird. Dies entspricht auch dem allgemeinen Sprachgebrauch. Soweit der Berufungswerber auf bei der Hundeabrichtung gebräuchliche Begriffe zur Unterstützung seiner Argumentation verweist, ist auf die oben dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass sich die Interpretation einer Rechtsvorschrift am allgemeinen Sprachgebrauch und nicht am speziellen Sprachgebrauch, der bei der Hundeabrichtung Verwendung findet, zu orientieren hat.

Da der Berufungswerber somit gegen die oben angeführten Bestimmungen verstoßen hat, war spruchgemäß zu entscheiden.

6.       Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Schutzzweck der gegenständlichen Norm ist der Naturschutz. Diesem Schutzzweck hat der Berufungswerber zuwidergehandelt. Mildernd war zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Als Verschuldensform ist von Vorsatz auszugehen. Für das Vorliegen von Vorsatz ist es nicht erforderlich, dass der Täter auch die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt; es genügt in dieser Hinsicht Fahrlässigkeit. Dies ergibt sich aus § 5 Abs 2 VStG, wo – ohne Rücksicht auf die Unterscheidung in Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte – ein Täter nur dann als entschuldigt gilt, wenn er die übertretene Verwaltungsvorschrift nicht kannte und das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einzusehen vermochte (vgl Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, 387 und VwGH 15.6.1992, 91/10/0146). Dass sich der Beschuldigte unverschuldet in einem Rechtsirrtum befunden hätten, kann nicht erkannt werden. Insbesondere hat er bei der zuständigen Behörde keine Erkundigungen über die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens eingeholt.Schutzzweck der gegenständlichen Norm ist der Naturschutz. Diesem Schutzzweck hat der Berufungswerber zuwidergehandelt. Mildernd war zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Als Verschuldensform ist von Vorsatz auszugehen. Für das Vorliegen von Vorsatz ist es nicht erforderlich, dass der Täter auch die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt; es genügt in dieser Hinsicht Fahrlässigkeit. Dies ergibt sich aus Paragraph 5, Absatz 2, VStG, wo – ohne Rücksicht auf die Unterscheidung in Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte – ein Täter nur dann als entschuldigt gilt, wenn er die übertretene Verwaltungsvorschrift nicht kannte und das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einzusehen vermochte vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, 387 und VwGH 15.6.1992, 91/10/0146). Dass sich der Beschuldigte unverschuldet in einem Rechtsirrtum befunden hätten, kann nicht erkannt werden. Insbesondere hat er bei der zuständigen Behörde keine Erkundigungen über die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens eingeholt.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Berufungswerber keine Angaben gemacht. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen (bis zu 14.000 Euro) erachtet der Verwaltungssenat die von der Erstbehörde über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe, die sich im untersten Bereich dieses Strafrahmens bewegt, nicht für überhöht. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind dem Verwaltungssenat zwar nicht bekannt, doch würde dieser die Geldstrafe auch dann nicht für überhöht ansehen, wenn diese ungünstig wären.

Zum Anbringen des Berufungswerbers, eine Ermahnung auszusprechen, ist auszuführen, dass die Behörde nach § 21 Abs 1 VStG ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen kann, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.Zum Anbringen des Berufungswerbers, eine Ermahnung auszusprechen, ist auszuführen, dass die Behörde nach Paragraph 21, Absatz eins, VStG ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen kann, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Von einem geringfügigen Verschulden im Sinne des § 21 Abs 1 VStG kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (zB VwGH 31.1.1990, 89/03/0084). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, kann nicht erkannt werden und wird auch vom Berufungswerber nicht näher dargelegt. Aus diesem Grund kommt eine Absehen von einer Strafe und das Aussprechen einer Ermahnung nicht in Betracht.Von einem geringfügigen Verschulden im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, VStG kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (zB VwGH 31.1.1990, 89/03/0084). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, kann nicht erkannt werden und wird auch vom Berufungswerber nicht näher dargelegt. Aus diesem Grund kommt eine Absehen von einer Strafe und das Aussprechen einer Ermahnung nicht in Betracht.

Schlagworte

Hunde, frei laufen lassen

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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