RS UVS Oberösterreich 2000/01/20 VwSen-106680/29/Br/Bk

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2000
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Siehe hiezu VwSen-106681/31/Br/Bk vom 18. Jänner 2000 Rechtssatz

Einem als Dolmetscher fungierenden Fahrlehrer ist die verbotene Erteilung eines theoretischen Fahrschulunterrichtes nicht zuzurechnen, wenn er die Unterrichtstätigkeit unter vollständiger Anwesenheit eines Fahrschullehrers ausführt, wobei dieser die Vorgaben des Unterrichtes bestimmt. Selbständige, die Fahrpraxis betreffende, Erklärungen seitens des Fahrlehrers sind zulässig.

Schlagworte
Unterrichtserteilung, Dolmetschertätigkeit, Abgrenzung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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