Begründung: Die Erblasserin hinterließ das Testament vom 2. 3. 1982, in dem ihre Nachbarn - die beiden Revisionsrekurswerberinnen und Alois S***** - zu je einem Drittel als Erben ihres Nachlasses eingesetzt wurden. Ferner enthält das Testament die Anordnung, dass die Schwester der Erblasserin aus dem Nachlass nichts bekommen solle. Alois S***** ist bereits im Jahre 1998 - und damit vor der Erblasserin - verstorben. Die Schwester der Erblasserin ist am 14. 11. 1999 - und dami... mehr lesen...
Begründung: Der Erblasser hinterließ eine mit 18.März 1993 datierte letztwillige Verfügung, womit er die nunmehrige Revisionsrekurswerberin und eine zweite Testamentserbin - die sich unbedingt und unwiderruflich, auch für ihre Nachkommen, ihres Erbrechts entschlug - "je zur Hälfte als seine Erbinnen einsetzte", weiters seiner unehelichen Tochter und deren Sohn bestimmte Legate aussetzte sowie seinen unehelichen Sohn ausdrücklich auf den Pflichtteil beschränkte. Rechtskräftig zu Ge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Vater der Streitteile verstarb am 8.10.1991. Er hinterließ eine Ehefrau und fünf Kinder. Sein Vermögen bestand im wesentlichen in den Anteilen an der R***** OHG. In seinem Testament setzte er den Kläger zu 60 % und seine vier Töchter zu je 10 % als Erben ein: "Testament Ich, Oskar R*****, geboren am 11.12.1906, treffe hiemit folgende letztwillige Verfügung und setze alle vorherigen außer Kraft. Mein Sohn Viktor erbt mein gesamtes Vermögen zu 60 % und... mehr lesen...
Norm: ABGB §560ABGB §562
Rechtssatz: Wird ein Teil des Nachlasses durch (hier:) Erbsentschlagung frei, so erhält der gesetzliche Erbe auch dann seine Quote, wenn er im Testament auf einen bestimmten Teil eingesetzt ist. § 562 ABGB betrifft nur die Erbfolge aufgrund des Testamentes. Entscheidungstexte 4 Ob 88/97p Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 88/97p Veröff: SZ 70/70 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §560ABGB §561ABGB §562ABGB §563
Rechtssatz: Hat der Erblasser mehrere Erben eingesetzt und gelangen einzelne von ihnen nicht zur Erbschaft, so entscheidet der Wille des Erblassers, wer ihren Teil erhält. Hat er nichts anderes verfügt, so kommt es (unter bestimmten Voraussetzungen) zur Anwachsung. Die Anwachsung beruht auf dem vermuteten Willen des Erblassers. Die gesetzlichen Vorschriften über die Anwachsung sind demnach Auslegungsre... mehr lesen...
Begründung: Der am 30.12.1986 verstorbene Rupert M***** hatte in seinem Testament vom 10.1.1962 die Anordnung getroffen: "Zu Erben meines gesamten, welchen Namen auch immer tragenden Vermögens setze ich zu je 1/3 Anteilen meine Geschwister Herrn Johann M*****, Herrn Arnold M***** und und Frau Mathilde K*****, ein". In der Folge wurde ihm am 6.9.1962 Christian H***** als sein unehelicher Sohn geboren. Johann M***** ist unter Hinterlassung der Töchter Christine und Herma M***** vor de... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind die gesetzlichen Erben des am 12. 7. 1980 verstorbenen Franz B*****. Dieser hatte am 2. 7. 1980 in der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. Josef L***** ein maschingeschriebenes Testament errichtet, dessen Punkt 2. wie folgt lautet: „Ich setze als Erben meines Nachlasses meine Großnichten Mrs. Hana L***** (die Beklagte) ..., Frau Jitka S***** ... und meine Großcousine Olga M***** ... zu je einem Drittel ein“. Da einer der das Testament unterferti... mehr lesen...
Norm: ABGB §554ABGB §560ABGB §562
Rechtssatz: Eine Ersteinsetzung zu gleichen Teilen ist dann eine bestimmte im Sinne des § 562 ABGB, wenn die Quoten ziffernmäßig (hier "je ein Drittel") festgesetzt sind. Entscheidungstexte 7 Ob 663/84 Entscheidungstext OGH 18.10.1984 7 Ob 663/84 Veröff: SZ 57/157 = EvBl 1985/26 S 116 8 Ob 619/91 En... mehr lesen...
Der am 11. April 1968 verstorbene Ing. Walter G. hinterließ ein Testament vom 5. Februar 1967, in welchem es u. a. heißt: "Als meine Erben setze ich meinen Neffen Lutz G. und seine Schwester Anna G. ein. Wegen der Verwüstung meines Elternhauses (Verschwendungssucht) möchte ich gegebenenfalls die Stellung beider unter Kuratel in Erwägung gezogen wissen und später als Nacherbin die Stadtgemeinde K. in ihre Rechte treten." Die im Testament genannte erblasserische Nichte Anna G. ist am ... mehr lesen...
Norm: ABGB §560ABGB §604ABGB §608
Rechtssatz: Wird für mehrere auf unbestimmte Teile eingesetzte Erben ein Nach- oder ein Ersatzerbe bestimmt, so steht dies dem Zuwachs gemäß § 560 ABGB nicht entgegen, wenn nur einer der Testamentserben vor dem Erblasser gestorben ist. Die Nach- und Ersatzerbschaft wird erst nach dem Tod aller auf unbestimmte Teile eingesetzten Erben wirksam. Entscheidungstexte ... mehr lesen...