Norm
ABGB §560Rechtssatz
Wird für mehrere auf unbestimmte Teile eingesetzte Erben ein Nach- oder ein Ersatzerbe bestimmt, so steht dies dem Zuwachs gemäß § 560 ABGB nicht entgegen, wenn nur einer der Testamentserben vor dem Erblasser gestorben ist. Die Nach- und Ersatzerbschaft wird erst nach dem Tod aller auf unbestimmte Teile eingesetzten Erben wirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0015374Dokumentnummer
JJR_19690205_OGH0002_0060OB00020_6900000_001