RS OGH 2013/4/25 7Ob663/84, 8Ob619/91, 1Ob208/98i, 9Ob55/01f, 2Ob251/12v

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Veröffentlicht am 18.10.1984
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Rechtssatz

Eine Ersteinsetzung zu gleichen Teilen ist dann eine bestimmte im Sinne des § 562 ABGB, wenn die Quoten ziffernmäßig (hier "je ein Drittel") festgesetzt sind.Eine Ersteinsetzung zu gleichen Teilen ist dann eine bestimmte im Sinne des Paragraph 562, ABGB, wenn die Quoten ziffernmäßig (hier "je ein Drittel") festgesetzt sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012375

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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