Norm
ABGB §560Rechtssatz
Wird ein Teil des Nachlasses durch (hier:) Erbsentschlagung frei, so erhält der gesetzliche Erbe auch dann seine Quote, wenn er im Testament auf einen bestimmten Teil eingesetzt ist. § 562 ABGB betrifft nur die Erbfolge aufgrund des Testamentes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107604Dokumentnummer
JJR_19970422_OGH0002_0040OB00088_97P0000_003