RS OGH 1997/4/22 4Ob88/97p, 1Ob208/98i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1997
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Norm

ABGB §560
ABGB §561
ABGB §562
ABGB §563

Rechtssatz

Hat der Erblasser mehrere Erben eingesetzt und gelangen einzelne von ihnen nicht zur Erbschaft, so entscheidet der Wille des Erblassers, wer ihren Teil erhält. Hat er nichts anderes verfügt, so kommt es (unter bestimmten Voraussetzungen) zur Anwachsung. Die Anwachsung beruht auf dem vermuteten Willen des Erblassers. Die gesetzlichen Vorschriften über die Anwachsung sind demnach Auslegungsregeln, die dem wie immer bewiesenen anderen Willen des Testators weichen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 88/97p
    Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 88/97p
    Veröff: SZ 70/70
  • 1 Ob 208/98i
    Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 208/98i
    nur: Die Anwachsung beruht auf dem vermuteten Willen des Erblassers. Die gesetzlichen Vorschriften über die Anwachsung sind demnach Auslegungsregeln, die dem wie immer bewiesenen anderen Willen des Testators weichen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107602

Dokumentnummer

JJR_19970422_OGH0002_0040OB00088_97P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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