Norm
ABGB §560Rechtssatz
Hat der Erblasser mehrere Erben eingesetzt und gelangen einzelne von ihnen nicht zur Erbschaft, so entscheidet der Wille des Erblassers, wer ihren Teil erhält. Hat er nichts anderes verfügt, so kommt es (unter bestimmten Voraussetzungen) zur Anwachsung. Die Anwachsung beruht auf dem vermuteten Willen des Erblassers. Die gesetzlichen Vorschriften über die Anwachsung sind demnach Auslegungsregeln, die dem wie immer bewiesenen anderen Willen des Testators weichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107602Dokumentnummer
JJR_19970422_OGH0002_0040OB00088_97P0000_001