Begründung: Der außerehelich geborenen Minderjährigen wurden von ihrem am 17. 4. 1999 verstorbenen Vater Anteile an einem österreichischen Investmentfonds vermacht, die sich in Verwahrung einer österreichischen Bank befinden. Die letztwillige Verfügung enthielt folgende Anordnung: „Meiner ae. Tochter, der mj. V***** P*****, vermache ich zur Pflichtteilsentfertigung von den in meinem Wertpapierdepot bei dem Bankhaus […] in Wien verwahrten Wertpapieren, und zwar von den Anteilen an de... mehr lesen...
Begründung: Der Revisionsrekurswerber Walter R***** ist Neffe der am 8. 4. 2005 unter Hinterlassung letztwilliger Anordnungen verstorbenen Erblasserin. Ihre mit 7. 7. 1982 datierte letztwillige Anordnung hat nachstehenden Inhalt: „Mein letzter Wille: Im Falle meines Ablebens vermache ich meinem Neffen Walter R*****, wohnhaft in R*****, meine Eigentumswohnung samt Mobiliar und Inhalt. Meiner Schwester Lidya R***** ebenfalls wohnhaft in R*****, mein Prämiensparbuch und Geld das noch d... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 25. April 1999 verstorbenen Margaretha H*****, über den Revisionsrekurs des aufgrund des Gesetzes erbserklärten Erben Karl G*****, vertreten durch Engin-Deniz Reimitz Schönherr Hafner Rechtsanwälte KEG in W... mehr lesen...
Begründung: Der Erblasser war österreichischer Staatsbürger. Er hinterließ eine als Testament bezeichnete letztwillige Verfügung vom 22. Mai 1976 (ON 4), die - soweit hier von Interesse - folgenden Inhalt hat: „Ich, [...] bestimme hiermit als meinen letzten Willen: I. Erbin meines hier in Österreich verfügbaren geringen Besitzes und Eigentums soll die Großnichte meiner [...] verstorbenen Ehefrau [...] Viviane H***** [...] sein. [...]. römisch eins. Erbin meines hier in Österreic... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 13. Mai 2002 verstorbenen Theresia L*****, über die Revisionsrekurse der Einschreiter 1. Caritas der Diözese L*****, vertreten durch Dr. Aldo Frischenschlage... mehr lesen...
Begründung: Die am 2. 6. 2001 verstorbene Erblasserin hinterließ drei Kinder, und zwar Christel H*****, geb. 4. 10. 1943, Robert P*****, geb. 29. 1. 1951, und Eisabeth P*****, geb. 4. 9. 1956. Der Ehegatte der Erblasserin ist vorverstorben. Christel H***** hat drei Kinder: Ing. Christian H*****, geb. 21. 12. 1963, Andrea H*****, geb. 16. 7. 1966, und Petra H*****, geb. 10. 1. 1968. Robert P***** hat drei Söhne, und zwar Robert A*****, geb. 26. 5. 1969, Thomas P*****, geb. 26. 3. 1... mehr lesen...
Begründung: Der am 12. 1. 2004 verstorbene Erblasser hinterließ nach der Aktenlage insgesamt 3 letztwillige Verfügungen mit Erbeinsetzungen, und zwar - in chronologischer Reihenfolge - mit Datum 13. 11. 2000 je zur Hälfte zugunsten der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin Evy H***** und des Hanns B***** sowie mit Datum 9. 5. 2001 und 18. 4. 2002 jeweils zugunsten der Waltraud L*****; in einer weiteren letztwilligen Verfügung vom 8. 5. 1994 hatte er Maria F***** ua ein uneingeschränkt... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind die leiblichen Kinder des am 26. 1. 1966 verstorbenen Gottfried H***** und der am 23. 10. 1967 verstorbenen Anna H*****. Diese waren Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit der Adresse *****. Mit wechselseitigem Testament vom 13. 2. 1965 hatten Gottfried und Anna H***** den Beklagten und dessen Bruder Helmut H***** je zur Hälfte als Erben der genannten Liegenschaft (offenbar des gesamten Vermögens) eingesetzt. Im Zuge eines Erbteilungsübereinkomme... mehr lesen...
Begründung: Der Erblasser hinterließ folgende letztwillige Verfügung vom 8. November 1999: "Mein letzter Wille! Im vollen Besitz meiner Kräfte, vermache ich an folgende Personen meinen Besitz bzw. mein Vermögen. Die Anteile an der Fa. ..., einschließlich Filiale, gehen an: (August) Gustav ... 30 % Hanni ... 25 % Alfred ... 25 % Michael ... 20 % Mein Haus ... geht an die Gesellschaft über, sowie auch mein Anteil an dem Haus ... einschließlich meiner... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Vater der Beklagten ist am 12. 3. 2000 unter Hinterlassung eines am 24. 1. 1997 errichteten Testaments verstorben. In dessen Punkt I. setzte er die Schwester der Beklagten zur Alleinerbin ein. Im Punkt III. verfügte er, dass die Beklagte von der Alleinerbin den entsprechenden Geldbetrag erhalten solle, der ihr zur Abgeltung der gesetzlichen Ansprüche zustehe. Punkt II. des Testamentes lautet: "Außerdem bestimme ich folgende Vermächtnisse: 1. Aufgrund der la... mehr lesen...
Begründung: Der Revisionsrekurs des erblasserischen Sohnes ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 16 Abs 3 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichtes mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig: Der Revisionsrekurs des erblasserischen Sohnes ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichtes mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 4. 11. 1991 verstarb die Stiefmutter des Klägers und langjährige Freundin der Beklagten, Theodora H***** (im Folgenden: Erblasserin), unter Hinterlassung eines Testaments vom 30. 6. 1987, auf Grund dessen der Kläger und seine damalige (erst 1998 geschiedene) Gattin je zur Hälfte als Erben zum Nachlass der Verstorbenen eingeantwortet wurden. Beide hatten hiefür am 25. 11. 1991 unbedingte Erbserklärungen abgegeben und war ihnen mit Beschluss des Abhandlungsgeri... mehr lesen...
Begründung: Der Revisionsrekurswerber ist der eheliche Sohn (und einziger Nachkomme) des Roman und der Elisabeth M*****, die mit Notariatsakt vom 16. 11. 1995 in Gegenwart zweier Zeugen einen Erbvertrag abgeschlossen haben, in dem sie sich wechselseitig vertragsmäßig zu ¾ ihres Nachlasses und testamentarisch zum restlichen Nachlassviertel als Alleinerben einsetzten. Punkt 4. des Erbvertrages lautet: Die Ehegatten Herr Roman und Frau Elisabeth M***** bestimmen bereits jetzt, dass fü... mehr lesen...
Begründung: Der Erblasser hat in einem Kodizill vom 27. 3. 1997 seinen Sohn bedacht; sein Testament vom 18. 5. 1997 lautet wie folgt: "Es ist mein Wille, dass nach meinem Tode mein gesamter Besitz in das Eigentum meiner Gattin Theresia übergeht und unsere Kinder Monika, Gabriela und Hermann erst nach dem Ableben meiner Frau oder zu einem früheren, nur von ihr bestimmbaren Zeitpunkt erben. Mit Ausnahme meines Gartens in der K*****straße, Grundstücksnummer *****, den mein Sohn Mag. ... mehr lesen...
Begründung: In dem am 21. 4. 1999 errichteten wechselseitigen Testament setzten einander die Ehegatten Dr. Herbert K***** und Elisabeth K***** wechselweise zu ihren Universalerben ein und beschränkten etwa vorhandene Noterben unter der Bedingung, dass der eingesetzte Erbe die Erbschaft antritt, auf den gesetzlichen Pflichtteil. Punkt IV. des wechselseitigen Testaments lautet: In dem am 21. 4. 1999 errichteten wechselseitigen Testament setzten einander die Ehegatten Dr. Herbert ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 19. 5. 1992 verstorbene Dipl.-Ing. Marian Bruno F***** war bei seinem Ableben mit der Klägerin aufrecht verheiratet. Sein einziger Verwandter war sein Bruder. Er hinterließ eine letztwillige Verfügung vom 20. 8. 1991 mit folgendem Wortlaut: "Mein letzter Wille! Elisa P*****, meine Lebensgefährtin seit 1986, die mit mir in H*****, lebt, ist meine Universalerbin. Mein Bruder bekommt nichts! Er ist explizit enterbt! Mit Anna F***** habe ich ja schon vor ge... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die die gegenteilige von der Revision zitierte Ansicht des Schrifttums ablehnende Rechtsprechung zugrunde gelegt, dass eine letztwillige Verfügung, die als Inhalt den Ausschluss eines oder mehrerer gesetzlicher Erben vom Ganzen oder einem Teil des Nachlasses enthält, zulässig ist und, weil sie eine positive Erbseinsetzung nicht enthält, als Kodizill angesehen wird (JBl 1990, ... mehr lesen...
Begründung: Ernst Johann W***** verstarb am 25. 6. 1999 unter Hinterlassung einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung vom 30. 7. 1985 folgenden Inhalts: "Mein letzter Wille. Für den Fall meines Ablebens habe ich folgende Anordnung getroffen: Mein ganzer Besitz geht an meine Gattin Sophie W***** geborene T***** über. Im Falle unseres gleichzeitigen Ablebens geht unser Nachlass an Herrn Dr. Günther H*****, geboren am ***** sowie an dessen Gattin Christine H*****, geborene K*****... mehr lesen...
Begründung: Am 21. 7. 1999 verstarb die am ***** geborene Pensionistin Hermine G*****. Die Erblasserin hinterließ vier volljährige Kinder, nämlich Robert S*****, Katharina P*****, Hermine G***** und Johanna S*****. Werner S*****, der Ehegatte der letztgenannten Tochter, überbrachte dem Gerichtskommissär ein mit 18. 4. 1985 datiertes - am 17. 9. 1999 kundgemachtes - handschriftliches Testament mit folgendem Wortlaut: "Lebertsham, am 18. 4. 85. Mein letzter Wille! Ich Hermine G***... mehr lesen...
Norm: ABGB §535ABGB §553ABGB §776 ff
Rechtssatz: Da auf Kodizille die Bestimmungen des Testamentsrechts, namentlich über Gültigkeitserfordernisse und Auslegung, anzuwenden sind, gelangen die §§ 776 ff ABGB gerade auch auf letztwillige Verfügungen, in welchen der Erblasser über den wesentlichen (wertvollsten) Teil seines gesamten Vermögens verfügte und den Rest unerwähnt ließ, zur Anwendung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Die am 4. Dezember 1996 verstorbene Erblasserin wendete in ihrer mit "Testament" überschriebenen letztwilligen Verfügung vom 26. März 1970 ihrer (damals noch minderjährigen) Tochter, der Rechtsmittelwerberin, eine bestimmte Liegenschaft mit einem darauf errichteten Einfamilienhaus zu, ohne weitere Vermögensbestandteile darin zu nennen; ihrer Mutter räumte die Erblasserin ein Wohnrecht an diesem Haus ein. Erst nach Errichtung dieser letztwilligen Verfügung schloss die E... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 25. 12. 1905 geborene Auguste D***** war zu zwei Drittel Miteigentümerin der Liegenschaften EZ 22 und 23, Grundbuch 50320 S*****. Zu diesen Liegenschaften gehört auch ein Fischereirecht. Auguste D***** lebte überwiegend in Graz und verbrachte nur den Sommer am Attersee, wo sie zur Beklagten engen Kontakt hielt. Der Kläger erledigte für sie Versicherungsangelegenheiten und sonstige kleine Verrichtungen. Anfang April 1991 ersuchte Auguste D***** eine ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückwe... mehr lesen...
Norm: ABGB §550ABGB §553ABGB §653ABGB §761
Rechtssatz: Die Ausgestaltung des Aufgriffsrechts obliegt bei letztwilligen Verfügungen dem Erblasser. Zweifel sind durch Auslegung der letztwilligen Anordnung zu klären. Entscheidungstexte 1 Ob 161/98b Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 161/98b 2 Ob 41/11k Entscheidungstext OGH 24.04.2012... mehr lesen...
Begründung: Der am 23. 11. 1906 geborene Walter H***** war Eigentümer von 3/5 Anteilen an den Liegenschaften EZ 128 und EZ 433 Grundbuch K*****. Er ist am 7. 9. 1990 unter Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung gestorben. In diesem Kodizill ordnete er unter anderem folgendes an: "... 3. An den Liegenschaften, die meine Erben aufgrund dieser meiner letztwilligen Verfügungen gemeinsam besitzen werden, sind für meinen Sohn Roberto Carlo H***** und meine Ehefrau Rina H***** in di... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht ging von folgendem unstrittigen Sachverhalt aus: KR Oskar R*****, der Vater der Klägerinnen, verstarb am 8. 10. 1991. Das Abhandlungsverfahren ist beim Bezirksgericht Dornbirn zu 3 A 1299/92d anhängig. Der Verstorbene hinterließ eine mit 6. 10. 1989 datierte, eigenhändig geschriebene letztwillige Verfügung nachstehenden Inhaltes: "Testament Ich, Oskar R*****, geb. am 11. 12. 1906, treffe hiemit folgende letztwillige Verfügung und setze a... mehr lesen...
Norm: ABGB §552ABGB §553
Rechtssatz: Für eine letztwillige Verfügung ist nicht der Gebrauch bestimmter Ausdrücke erforderlich; jedenfalls aber muß klar hervorkommen, daß über das Schicksal des Vermögens oder einzelner Vermögenswerte nach dem Tod des Erklärenden verfügt werden soll. Entscheidungstexte 4 Ob 1683/95 Entscheidungstext OGH 18.12.1995 4 Ob 1683/95 ... mehr lesen...