Norm
ABGB §552Rechtssatz
Für eine letztwillige Verfügung ist nicht der Gebrauch bestimmter Ausdrücke erforderlich; jedenfalls aber muß klar hervorkommen, daß über das Schicksal des Vermögens oder einzelner Vermögenswerte nach dem Tod des Erklärenden verfügt werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0099944Dokumentnummer
JJR_19951218_OGH0002_0040OB01683_9500000_001