RS OGH 1995/12/18 4Ob1683/95

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Veröffentlicht am 18.12.1995
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Norm

ABGB §552
ABGB §553

Rechtssatz

Für eine letztwillige Verfügung ist nicht der Gebrauch bestimmter Ausdrücke erforderlich; jedenfalls aber muß klar hervorkommen, daß über das Schicksal des Vermögens oder einzelner Vermögenswerte nach dem Tod des Erklärenden verfügt werden soll.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1683/95
    Entscheidungstext OGH 18.12.1995 4 Ob 1683/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0099944

Dokumentnummer

JJR_19951218_OGH0002_0040OB01683_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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