Norm
ABGB §535Rechtssatz
Da auf Kodizille die Bestimmungen des Testamentsrechts, namentlich über Gültigkeitserfordernisse und Auslegung, anzuwenden sind, gelangen die §§ 776 ff ABGB gerade auch auf letztwillige Verfügungen, in welchen der Erblasser über den wesentlichen (wertvollsten) Teil seines gesamten Vermögens verfügte und den Rest unerwähnt ließ, zur Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113126Dokumentnummer
JJR_20000114_OGH0002_0010OB00255_99B0000_001