RS OGH 2000/1/14 1Ob255/99b

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Veröffentlicht am 14.01.2000
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Norm

ABGB §535
ABGB §553
ABGB §776 ff

Rechtssatz

Da auf Kodizille die Bestimmungen des Testamentsrechts, namentlich über Gültigkeitserfordernisse und Auslegung, anzuwenden sind, gelangen die §§ 776 ff ABGB gerade auch auf letztwillige Verfügungen, in welchen der Erblasser über den wesentlichen (wertvollsten) Teil seines gesamten Vermögens verfügte und den Rest unerwähnt ließ, zur Anwendung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113126

Dokumentnummer

JJR_20000114_OGH0002_0010OB00255_99B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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