Begründung: Die Klägerin und der Beklagte führten eine Lebensgemeinschaft. Im März 2001 zogen sie mit dem 1998 geborenen gemeinsamen Kind in eine Wohnung des Beklagten ein. Sofern der Beklagte in Wien war, hielt er sich in dieser Wohnung auf. Im Herbst 2001 traten in der Beziehung der Streitteile Probleme auf. Im Dezember 2001 beauftragte der Beklagte einen Rechtsanwalt mit der Erstellung eines Vertragsentwurfs über die Schenkung seiner nur der Zusage der
Begründung: von Wohnungseig... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin und der Beklagte führten eine Lebensgemeinschaft. Im März 2001 zogen sie mit dem 1998 geborenen gemeinsamen Kind in eine Wohnung des Beklagten ein. Sofern der Beklagte in Wien war, hielt er sich in dieser Wohnung auf. Im Herbst 2001 traten in der Beziehung der Streitteile Probleme auf. Im Dezember 2001 beauftragte der Beklagte einen Rechtsanwalt mit der Erstellung eines Vertragsentwurfs über die Schenkung seiner nur der Zusage der
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Begründung: Zu der Liegenschaft EZ 940 Grundbuch ***** mit dem Grundstück Nr. 1485/1 Baufläche als Stammeinlage besteht aufgrund des Baurechtsvertrags vom 31. Oktober 2003 die Baurechtseinlage EZ 986 Grundbuch *****. Ob dieser Baurechtseinlage ist zu C-LNR 3a das Pfandrecht im Betrag von 103.000 EUR zugunsten der B***** einverleibt. Die Antragstellerin ist die alleinige Baurechtsberechtigte. Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht aufgrund des Schenkungsvertrag... mehr lesen...
Norm: ABGB §530 ABauRG §1BauRG §3
Rechtssatz: Legen die Parteien eines Baurechtsvertrags die Pflicht zur Bauzinszahlung als Reallast fest, gelten die allgemeinen Regeln der Reallast und besteht daher keine Haftung des (früheren) Bauberechtigten für nach Veräußerung seines Baurechts fällig werdende Bauzinsforderungen. Entscheidungstexte 1 Ob 79/08m Entscheidungstext OGH 18.12.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im Juli 1995 räumte die Beklagte als damalige Eigentümerin einer Liegenschaft dem Kläger und Anton W***** je zur Hälfte ein Baurecht für die Dauer von siebzehn Jahren, beginnend mit 1. 8. 1995 ein. Als Bauzins wurde ein Betrag von 4.000 ATS pro Monat (wertgesichert, mit näher geregelter erster Fälligkeit) festgelegt. Für das Baurecht wurde eine neue Baurechtseinlage geschaffen und dort im ersten Rang vereinbarungsgemäß die Verpflichtung zur Zahlung des Bauzins... mehr lesen...
Begründung: Mit Kaufvertrag vom 24. 1./29. 1. 2008 kauften die Antragsteller die 42/1060-stel Anteile B-LNR 14 der EZ ***** GB *****, mit welchen das Wohnungseigentum an W 5 untrennbar verbunden ist. Die Käufer und Antragsteller erwarben den Kaufgegenstand unter gleichzeitiger
Begründung: des gemeinsamen Wohnungseigentums der Partner. Punkt 8. des Kaufvertrags hat folgenden Inhalt: „8. Wohnrecht Die Käufer räumen sich hiermit wechselseitig das höchstpersönliche Recht ein, die vert... mehr lesen...
Begründung: Die Erstantragstellerin ist Alleineigentümerin der im
Kopf: genannten Liegenschaft (bestehend aus zwei Grundstücken, und zwar Wald mit 12.802 m² und Baufläche mit 312 m² samt einem darauf befindlichen Wohnhaus), die zu C-LNR 2a mit einem Fruchtgenussrecht gemäß Punkt Fünftens des Übergabsvertrags vom 1. Dezember 2000 für ihren Großvater belastet ist; dieser Vertragspunkt nimmt vom Fruchtgenuss das Waldgrundstück aus. Zugunsten des Großvaters ist weiters ein Belastungs- ... mehr lesen...
Begründung: Ob der Liegenschaft EZ ***** GB ***** ist Ingrid K*****, geborene G*****, geboren am *****, als grundbücherliche Eigentümerin eingetragen. Sub C-LNR 1a ist das „Wohnungsrecht auf die Dauer des Ledigenstandes gem Abs Viertens Übergabsvertrag 1969-05-28 für Hermann H***** geb *****" einverleibt. Punkt Viertens des Übergabsvertrags vom 28. 5. 1969 lautet: „Viertens: Als weitere Gegenleistung für diese Übergabe bedingt sich der Übergeber zugunsten seines Sohnes Hermann G**... mehr lesen...
Begründung: Ob der Liegenschaft EZ ***** GB ***** ist Ingrid K*****, geborene G*****, geboren am *****, als grundbücherliche Eigentümerin eingetragen. Sub C-LNR 1a ist das „Wohnungsrecht auf die Dauer des Ledigenstandes gem Abs Viertens Übergabsvertrag 1969-05-28 für Hermann H***** geb *****" einverleibt. Punkt Viertens des Übergabsvertrags vom 28. 5. 1969 lautet: „Viertens: Als weitere Gegenleistung für diese Übergabe bedingt sich der Übergeber zugunsten seines Sohnes Hermann G**... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller begehrten in der EZ 1507 GB ***** die Einverleibung der „Dienstbarkeit der Abstandsnachsicht" im Sinne und Umfange Punkt Achtens 1. und 2. des Kaufvertrages vom 2. 11. 2006. Punkt Achtens 2. des Kaufvertrages vom 2. 11. 2006 lautet: „ACHTENS: .... 2. Abstandsnachsicht: Die Eigentümer des GstNr. 3274/5 sind berechtigt bei einer Verbauung des GstNr. 3274/5 näher als durch die Bauordnung ohne Gewährung von Bauabstandsnachsicht erlaubt an die Grenze zu GstN... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ 327 GB *****. Ob dieser Liegenschaft ist sub C-LNR 2 folgendes Pfandrecht einverleibt: „2a 919/1974 Leibrentenvertrag 1973-09-28 Pfandrecht monatl 2.000,-- Leibrente für Ludwig S***** 2b 919/1974 Vollstreckbarkeit gem § 3 NotO" 2b 919/1974 Vollstreckbarkeit gem Paragraph 3, NotO" Der Antragsteller begehrte ob der ihm gehörigen Liegenschaft EZ 327 GB ***** im Dorf die aus dem
Spruch: näher er... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller begehrten ob den Liegenschaften EZ 279 ([nunmehr] bestehend aus dem GST-NR 564/21) und der neu eröffneten EZ 332 (bestehend aus dem GST-NR 564/18) je GB ***** (ua) jeweils die wechselseitige Einverleibung der „Dienstbarkeit der Bauabstandsnachsicht" im Sinne und Umfange Punkt X. des Realteilungsvertrages vom 13. 6. 2006 entlang der gemeinsamen Grenze zwischen GST-NR 564/18 und GST-NR 564/21. Die Antragsteller begehrten ob den Liegenschaften EZ 279 ([nu... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die klagende Partei begehrt den Ersatz von EUR 33.146,20 an Pflegekosten und stützt sich dabei auf einen Hofübergabevertrag vom 13. 8. 1956 mit den Voreigentümern des Beklagten. Die klagende Partei wendet sich nun gegen den Teil des berufungsgerichtlichen Urteiles, der ausgehend von bestimmten Berechnungen, das Klagebegehren in Höhe von EUR 3.303,-- sA abweist. Sie releviert als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs... mehr lesen...
Begründung: Mit gerichtlichem Vergleich vom 15. Juli 1999, berichtigt durch Anerkenntnisurteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 30. Juni 2000 (im Folgenden nur kurz Vergleich), verpflichtete sich der Kläger eine bestimmte Grundstücksteilfläche („Trennstück 1", im Folgenden nur Teilfläche), die ihm zuvor vom Beklagten übergeben und in sein Eigentum übertragen werden sollte, in näher beschriebener Weise abzuzäunen bzw. eine Grenze mit einer Kette abzusichern. Mit Kaufvertrag vom 1. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Rechtsvorgänger der Beklagten verpflichtete sich gegenüber seinen Eltern, der Klägerin und den verstorbenen Vater, im Übergabsvertrag vom 2. Juli 1959 zur Leistung eines detailliert umschriebenen „Wohnungs- und Naturalauszugs", der neben dem lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnrecht an bestimmten Räumen des übergebenen Hauses samt bestimmter Mitbenützungsrechte auch die Erbringung detailliert beschriebener Verpflegungs- und Pflegeleistungen umfasste. Die ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 186 KG ***** P***** mit einem Haus, das aus einem Altbau und einem Neubau besteht. Im Grundbuch ist auf der Liegenschaft zu Gunsten der Beklagten das "Heimgangsrecht" gemäß Punkt Zweitens des Übergabsvertrages vom 3. 4. 1969 eingetragen. Der Kläger begehrte mit der am 29. 6. 2001 überreichten Klage, die Beklagte schuldig zu erkennen, in die Löschung des Heimgangsrechts einzuwilligen. Dieses Recht sei nur auf die Leb... mehr lesen...
Norm: ABGB §530 AGBG §12
Rechtssatz: Öffentlich-rechtliche Reallasten sind solche, die auf einem öffentlich-rechtlichen Titel (in der Regel einem Bescheid) beruhen. Ihr Bestand hängt nicht von der Eintragung im Grundbuch ab. Entscheidungstexte 3 Ob 168/02f Entscheidungstext OGH 28.11.2002 3 Ob 168/02f European Case Law Identifier (... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Alleineigentümer zweier Liegenschaften, bestehend aus je einem Grundstück (jeweils begrünte Bauflächen). Im Grundbuch ist bei beiden Liegenschaften unter C-LNr 1a zu "TZ eines anderen Gerichtes 4717/1930" die Reallast der Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Wasser- und Lichtleitung sowie erstmaligen Straßenherstellung für die beklagte niederösterr. Marktgemeinde einverleibt. Gemäß C-LNr 1b wurden jeweils diese Eintragungen aus einer anderen EZ übert... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Alleineigentümer zweier Liegenschaften, bestehend aus je einem Grundstück (jeweils begrünte Bauflächen). Im Grundbuch ist bei beiden Liegenschaften unter C-LNr 1a zu "TZ eines anderen Gerichtes 4717/1930" die Reallast der Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Wasser- und Lichtleitung sowie erstmaligen Straßenherstellung für die beklagte niederösterr. Marktgemeinde einverleibt. Gemäß C-LNr 1b wurden jeweils diese Eintragungen aus einer anderen EZ übert... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerinnen beantragten in ihrem Grundbuchsgesuch im Wesentlichen die Teilung eines Grundstückes einer im Eisenbahnbuch intabulierten Liegenschaft, die Abschreibung von Grundstücken (Teilflächen) aus Einlagezahlen des Eisenbahnbuches und des allgemeinen Grundbuches, die Zuschreibung zu (teils neu zu eröffnenden) Einlagezahlen des allgemeinen Grundbuches sowie die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Erstantragsstellerin und von Dienstbarkeiten bzw Realla... mehr lesen...
Begründung: Nach dem Inhalt des von der Klägerin vorgelegten Übergabsvertrags vom 7. 8. 1987 übergab deren Ehegatte mehrere Liegenschaften, darunter die EZ ***** KG *****, zum Teil ganz und zum Teil zur Hälfte an die Beklagte, die Tochter des Übergebers. Als "Gegenleistung" behielt sich der Übergeber für sich und seine Ehegattin verschiedene Rechte vor, unter anderem ein Wohnrecht "in" mehreren Räumen des auf der EZ ***** befindlichen Hauses, und verpflichtete sich die Beklagte zur... mehr lesen...
Norm: ABGB §530 A
Rechtssatz: Auch Reallasten können verjähren. Die Beurteilung richtet sich nach den Grundsätzen der Verjährung von Dienstbarkeiten. Entscheidungstexte 6 Ob 30/02h Entscheidungstext OGH 14.03.2002 6 Ob 30/02h Veröff: SZ 2002/36 3 Ob 168/02f Entscheidungstext OGH 28.11.2002 3 Ob 168/02f Auch ... mehr lesen...
Norm: ABGB §530 A
Rechtssatz: Die wesentlichen Charakteristika einer Reallast bestehen darin, dass sie eine "dinglich wirkende" Belastung des Grundstücks mit der Haftung für wiederkehrende, positive Leistungen des jeweiligen Eigentümers bewirken. Eine Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines oder mehrerer anderer Grundstücke bestehen (hier: Schichtrecht). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §525ABGB §530 AABG §901
Rechtssatz: Die den jeweiligen Eigentümer des Salzbergwerks (Dürrnberg) belastenden Schichtrechte sind Reallasten gleichzuhalten. Sie können durch Ersitzung erworben werden. Die aus wirtschaftlichen Überlegungen vorgenommene Einstellung der Salzgewinnung führt nicht zum dauernden Untergang der belasteten Sache und damit nicht zum Erlöschen der Schichtrechte. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §530 A
Rechtssatz: Die fehlende Eintragung im Grundbuch hindert die
Begründung: und den Bestand einer (außerbücherlichen) Reallast nicht. Entscheidungstexte 6 Ob 30/02h Entscheidungstext OGH 14.03.2002 6 Ob 30/02h Veröff: SZ 2002/36 7 Ob 175/13f Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 175/13f ... mehr lesen...
Das in § 228 ZPO geforderte rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung setzt einen aktuellen Anlass zur präventiven Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses voraus, der schon dann bejaht wird, wenn das Rechtsverhältnis durch eine ernsthafte Unsicherheit tatsächlich gefährdet erscheint (Fasching ZPR² Rz 1098), so etwa wenn der Beklagte das Recht des Klägers hartnäckig bestreitet (Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO² § 228 Rz 7; Fasching ZPR² Rz 1096). Die Möglichkeit... mehr lesen...
Begründung: Alois O***** ist Alleineigentümer der EZ ***** GB *****. Unter C-LNr 2a ist das Wohnungsrecht gemäß Punkt 2 des Übereinkommens vom 11. 4. 1969 für Herbert O***** und C-LNr 4a das Wohnungsrecht gemäß Punkt 5 desselben Übereinkommens für Paula M***** einverleibt. Nach dem Grundbuchsstand besteht die EZ ***** GB ***** aus folgenden Grundstücken 1220/1 LN im Ausmaß von 72 m² 1225 Wald im Ausmaß von 1.223 m² 1226 LN im Ausmaß von 180 m² 1227/1 Baufläche (Gebäude) und LN im A... mehr lesen...
Begründung: Beide Vorinstanzen haben das Begehren des Antragstellers auf Einverleibung seines Eigentumsrechtes unter Mitübernahme der zu C-LNR 3a, 4a, 6a, 7a, 8a, 9a, 10a und 11a intabulierten Belastungen abgewiesen, weil sie das in § 364c ABGB für die Verbücherung eines rechtsgeschäftlichen Veräußerungs- und Belastungsverbots geforderte besondere Naheverhältnis zwischen Verbotsberechtigtem und Verbotsbelastetem für nicht ausreichend dargetan hielten. Beide Vorinstanzen haben d... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger betreiben - als Ehegatten gemeinsam - seit 1970 den Campingplatz "B*****" in S*****. Die betreffende Liegenschaft gehörte der Mutter des Klägers Maria N*****, die mit diesem im Jahr 1970 übereinkam, dass er den Campingplatz bis zu ihrem Ableben unentgeltlich betreiben könne. Die Beklagte ist eine von mehreren Schwestern des Erstklägers. Ihr wurde mit Übergabsvertrag vom 30. 10. 1978 (ua) die betreffende Liegenschaft von der Mutter auf den Todesfall hin ü... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind je zur Hälfte Eigentümer der EZ 559, Stefan K***** ist Alleineigentümer der EZ 4, beide Grundbuch *****. Mit den vorliegenden Grundbuchsgesuch begehren die Antragsteller die Bewilligung folgender Grundbuchshandlungen: ob der EZ 4 Grundbuch ***** 1. die Teilung des Grundstücks 4557/1 landwirtschaftlich genutzt in selbst und das Trennstück 1 2. die Abschreibung des Trennstücks 1 aus dem Grundstück Nr 4557/1 unter Mitübertragung der Dienst... mehr lesen...